AS 2010 3353
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Protokolls von 2005
zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072,
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll vom 14. Oktober 20053 zum Übereinkommen vom 10. März 19884 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen) wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll zu erklären.
Er wird ferner ermächtigt, anlässlich des Beitritts zum Protokoll folgende Erklärung abzugeben: «Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des SUA-Übereinkommens in der Fassung des Protokolls vom 14. Oktober 2005 nicht so auszulegen ist, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als würde die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.»
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. BB
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 13. Juni 2008 Ständerat, 13. Juni 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am2. Oktober 2008 unbenützt abgelaufen.5 27. Juli 2010 Bundeskanzlei