Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

AS 2011 1065 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 2 favr. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2011-1065/de/verordnung-uber-die-erganzungsprufung-fur-die-zulassung-von-inhaberinnen-und-inhabern-eines-eidgenossischen-berufsmaturitatszeugnisses-zu-den-universitaren-hochschulen

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Abrogescha: Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (SR 413.14)

Act da basa da: Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (SR 413.14)

AS 2011 1065

Verordnung
über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
zu den universitären Hochschulen

vom 2. Februar 2011

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062,
in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen,
verordnet:

Footnotes

  1. [4] SR 413.12
  2. [1] SR 414.110
  3. [2] SR 811.11
  4. [3] BBl 1995 II 318, 2004 241

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

Art. 2 Zweck der Ergänzungsprüfung

Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.

Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung:

  1. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom4. Oktober 1991;

  2. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006.

Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

SR 413.14

2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturitätskommission.

Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen.

Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren

Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:

  1. der Verordnung vom 7. Dezember 19984 über die schweizerische Maturitätsprüfung;

  2. der Verordnung vom4. Februar 19705 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung.

Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

Footnotes

  1. [5] SR 413.121

Art. 5 Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer

Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen.

Sie sind in den Richtlinien enthalten.

Art. 6 Richtlinien

Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien. Diese regeln insbesondere:

  1. die Einzelheiten über die Zulassung;

  2. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;

  1. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;

  2. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel;

  3. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.

Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.

Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Vorstands der EDK.

Art. 7 Prüfungsfächer

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:

  1. erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch);

  2. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch;

  3. Mathematik;

  4. Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik);

  5. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

Art. 8 Prüfungsart

In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:

  1. erste Landessprache: schriftlich und mündlich;

  2. zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich;

  3. Mathematik: schriftlich und mündlich;

  4. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich;

  5. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

Art. 9 Prüfungsaufteilung

Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden.

Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt werden.

Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung

Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.6 ist die höchste,1 die tiefste Note; Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.

Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.

Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.

Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

Footnotes

  1. [6] SR 413.12

Art. 11 Bestehensnormen

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

  1. mindestens 20 Punkte erreicht;

  2. nicht mehr als zwei Noten unter4 hat; und

  3. keine Note unter2 hat.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;

  2. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;

  3. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;

  4. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.

Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren

Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten:

  1. für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19986 über die schweizerische Maturitätsprüfung;

  2. für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.

Art. 13 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.

Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Dezember 20037 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach altem Recht abschliessen.

Wer die Prüfung nach altem Recht nicht bestanden hat, kann sie ab1. Mai 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2012 in Kraft.

2. Februar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2004 629