AS 2011 1199
Bundesbeschluss
über die Volksinitiative «Für die Ausschaffung
krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»
vom 18. Juni 20101
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 15. Februar 20083 eingereichten Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20094,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3–6
Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.
Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf
Jahre anzusetzen.
Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
(Ausschaffungsinitiative)». BB
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8
8. Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 28. November 20105 angenommen worden.
Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19766 über die politischen Rechte am 28. November 2010 in Kraft getreten.
17. März 2011 Bundeskanzlei