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Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

AS 2011 189 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 10 dec. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2011-189/de/verordnung-uber-finanzhilfen-fur-familienerganzende-kinderbetreuung

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Funtauna

Mida: Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1)

AS 2011 189

Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung

Änderung vom 10. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. Dezember 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Art. 1

Beitragsberechtigt sind:

  1. die Trägerschaften der Institutionen und Strukturen nach den Artikeln 2, 5 und 8;

  2. die natürlichen und juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter nach Artikel 14a durchführen.

Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Institutionen nicht der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung dienen.

Art. 2 Abs. 4

Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

Art. 5 Abs. 2 Bst. c und 4

Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die:

c. Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.

Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

Art. 8 Abs. 1

Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten insbesondere Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.

Art. 9 Abs. 1

Als Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 150 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und 2

Das Beitragsgesuch muss enthalten:

a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;

Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b

Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:

b. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedarf entspricht;

Gliederungstitel vor Art. 14a 5a. Abschnitt: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter

Art. 14a Projekte mit Innovationscharakter

Die Projekte mit Innovationscharakter müssen:

  1. geeignet sein, eine grosse Breitenwirkung zu erzielen und als Modell für weitere Projekte zu dienen;

  2. auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; und

  3. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.

Art. 14b Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbeitung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.

Art. 14c Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch für Projekte mit Innovationscharakter muss enthalten:

  1. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen, den Modellcharakter und die Nachhaltigkeit sowie alle notwendigen Angaben über die am Projekt Beteiligten;

  2. ein Finanzierungskonzept des Projekts.

Das Beitragsgesuch ist vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim Bundesamt einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

Art. 14d Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen

Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:

  1. wie der Kanton das entsprechende Projekt grundsätzlich beurteilt;

  2. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Projekt einem Bedarf entspricht;

  3. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;

  4. in welchem Umfang der Kanton und die Gemeinde die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter im Kalenderjahr vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts finanziell unterstützt haben.

Das Bundesamt schliesst mit den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter durchführen, Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge legen die zu erreichenden Ziele fest, die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die Folgen einer Nichterfüllung, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung und die durchzuführende Evaluation.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Beitragsgesuche für Institutionen, die zwischen dem1. Juli 2014 und dem 31. Januar 2015 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen, müssen spätestens am1. Juli 2014 beim Bundesamt eingereicht werden.

Beitragsgesuche für Projekte mit Innovationscharakter, die zwischen dem1. Juli 2014 und dem 31. Januar 2015 beginnen, müssen spätestens am1. Juli 2014 beim Bundesamt eingereicht werden.

Art. 16 Abs. 2

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2015 verlängert.

Footnotes

  1. [1] SR 861.1

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Anhang.

III

Diese Änderung tritt am1. Februar 2011 in Kraft.

10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2

1 Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

1.1 Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 3000 Franken. 1.2 Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t). 1.3 Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden:

  1. Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stunden an schulfreien Tagen;

  2. Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen;

  3. Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind. 4 Stunden an schulfreien Tagen.

2 Berechnungsformel

Berechnung des Anteils geschaffener Plätze Betreuungseinheit Mo Di Mi Do Fr Formel Morgen ∑/u × 0.1=ap Mittag ∑/u × 0.5=aq Nachmittag ∑/u × 0.4=ar Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze Betreuungseinheit Mo Di Mi Do Fr Formel Morgen ∑/u × 0.1=bp Mittag ∑/u × 0.5=bq Nachmittag ∑/u × 0.4=br Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr. Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br) × t × 3000 Fr. Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr.

Legende: a = durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag p = Vormittag q = Mittag r = Nachmittag t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot) ≤ 1 u = Anzahl Betriebstage pro Woche ≥ 4 ∑ = Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche