AS 2011 2375
Verordnung
über die Verwendung der Bezeichnungen
«Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und daraus hergestellte Lebensmittel
(Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.
Art. 2 Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp»
Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Absatz 1 gilt auch für Übersetzungen der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» sowie für davon abgeleitete Bezeichnungen.
Art. 3 Verwendung der Bezeichnung «Alpen»
Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.
Sie darf für Milch und Milchprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV) und für Fleisch und Fleischprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b LGV jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.
2. Abschnitt: Anforderungen an die Erzeugnisse
Art. 4 Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19983 oder aus dem Berggebiet nach
Artikel 1 Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember
1998 stammt.
Die Bezeichnung «Alp» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet stammt.
Art. 5 Fütterung
Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.
Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20074 erfüllt sind.
Art. 6 Haltung von Schlachttieren
Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn:
die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder im Berggebiet verbracht haben; und
die Schlachtung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Verlassen des Sömmerungsgebiets oder des Berggebiets erfolgt ist.
Die Bezeichnung «Alp» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn die Tiere im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert wurden.
Art. 7 Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in Lebensmitteln
Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen.
Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet verfügbar sind.
Der Anteil der Zutaten nach Absatz 3 darf nicht mehr als 10 Gewichtsprozent aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs betragen. Zucker wird nicht eingerechnet.
In einem Erzeugnis mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet beziehungsweise aus dem Berggebiet nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesem Gebiet stammenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sein.
Art. 8 Ort der Herstellung
Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder im Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt.
Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet erfolgt.
Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden, wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erfolgen:
bei Milch: die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch;
bei Rahm: die Verarbeitung des Rohrahms zu genussfertigem Rahm;
bei Käse: die Reifung;
bei Tieren: die Schlachtung und Zerlegung.
Für Lebensmittel, deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllen, die aber ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 hergestellt werden, kann die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» nur in Verbindung mit einer der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Sachbezeichnung des Lebensmittels verwendet werden.
Absatz 4 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 9
Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.
Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder die Etikettierung vornimmt, muss angegeben werden.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann offizielle Zeichen nach
Artikel 14 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, festlegen. Die Verwendung dieser Zeichen ist freiwillig.
4. Abschnitt: Zertifizierung und Kontrolle
Art. 10 Zertifizierung
LandwirtschaftlicheErzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.
Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind:
Erzeugnisse auf der Stufe der Primärproduktion, die weder vorverpackt noch etikettiert sind;
betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb oder Sömmerungsbetrieb hergestellte Lebensmittel, die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 11 Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
in der Schweiz akkreditiert sein;
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 12 Kontrolle
In Betrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle zwei Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle zu kontrollieren.
In Sömmerungsbetrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle vier Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle zu kontrollieren. Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen.
Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Betrieben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a mindestens einmal alle vier Jahre, in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal alle zwölf Jahre, kontrolliert wird.
Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist im Rahmen der Zertifizierung der Erzeugnisse in Betrieben entlang der ganzen Wertschöpfungskette zusätzlich risikobasiert zu kontrollieren.
Die Kontrollen nach den Absätzen 1–3 sind, soweit möglich, auf öffentlichrechtliche und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.
Die Zertifizierungsstelle meldet Verstösse den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Art. 13 Pflichten der Betriebe
Die Betriebe nach Artikel 12 Absätze 1–3 müssen:
die Warenflüsse dokumentieren;
eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern;
alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind;
der Zertifizierungsstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren sowie alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.
Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen Verstösse.
Das BLW beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20066 wird aufgehoben.
AS 2006 4833, 2008 5835
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Erzeugnisse, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 nach Artikel 6 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20067 gekennzeichnet werden. dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die vor dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.
Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2006 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Die Bezeichnung «Alpen» darf für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht verwendet werden.
Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem1. Januar 2011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.
Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die zwischen dem1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 2006 4833, 2008 5835