AS 2011 2547
Verordnung 1 des EFD
über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 7. Juni 2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung,
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.
7. Juni 2011 Eidgenössische Steuerverwaltung: Urs Ursprung
Anhang
Ziff. II II. Liste der Vertragsstaaten (Stand1. April 2011; gilt für die im Jahr 2010 fällig gewordenen Erträgnisse)2 Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.3 Ägypten Zinsen 15 [3] [18] 20.5.87 Lizenzgebühren 9,75 Albanien Dividenden 12.11.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Algerien Dividenden 3.6.06 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Argentinien Dividenden 23.4.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [40] – übrige Dividenden 15 [40] Zinsen 12 [3] [40] Armenien Dividenden 12.6.06 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
Für die 2009 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2010 2837.
Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 15 des Zinsbesteuerungsabkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 15 des obgenannten Zinsbesteuerungsabkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann.
Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
Aserbaidschan Dividenden 23.2.06 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 [34] [42] Lizenzgebühren 10 [4] Australien Dividenden [19] 28.2.80 Zinsen 10 Belarus Dividenden 26.4.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 12 Zinsen 8 [3] [34] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden 28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Bulgarien Dividenden 28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 5 China Dividenden 10 6.7.90 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, 26,375 [16] Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Ecuador Zinsen 10 [3] 28.11.94 Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 15 [26] 23.11.87 Zinsen 15 [3] [11] Estland Dividenden 11.6.02 – von Tochtergesellschaften ab 20 % 5 Lizenzgebühren 10 [46] Finnland Dividenden 16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5] – übrige Dividenden 15 [6] Zinsen 0 Ghana Dividenden 23.7.08 – von Tochtergesellschaften ab 10 % 5 Lizenzgebühren 8 Dienstleistungsvergütungen 8 [9] Griechenland Zinsen 10 [18] [41] 16.6.83 Lizenzgebühren 5 Indien Dividenden 10 [29] 2.11.94 Zinsen 10 [3] [30] Lizenzgebühren (inkl.
Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden 29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Iran Dividenden 27.10.02 – von Tochtergesellschaften (ab 15 %) 5 Island Dividenden 3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 15 [24] Israel Dividenden 2.7.03 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft Zinsen [3] – Regel 10 – Bankdarlehen 5 Italien Dividenden 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5 Jamaika Dividenden 6.12.94 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Lizenzgebühren 10 [18] [27] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden 19.1.71 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 10] – übrige Dividenden 15 10] Kanada Dividenden 5.5.97 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 Kasachstan Dividenden 21.10.99 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [43] Lizenzgebühren 10 [28] Kirgisistan Dividenden 26.1.01 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Korea (Süd) Dividenden 12.2.80 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 [3] [13] Lizenzgebühren 10 [13] Kroatien Zinsen 5 12.3.99 Lettland Dividenden 31.1.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 [3] [45] Lizenzgebühren 10 [46] Litauen Dividenden 27.5.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 [3] [45] Lizenzgebühren 10 [4] [46] Luxemburg Dividenden 21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [22] Malaysia Dividenden 10 [14] 30.12.74 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden 31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7 Mazedonien Dividenden 14.4.00 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 10 [3] Mexiko Dividenden [33] 3.8.93 Zinsen 15 [2] [3] [7] Moldau Dividenden 13.1.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Mongolei Dividenden 20.9.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Montenegro Dividenden 13.4.05 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 9 Zinsen 9 Neuseeland Dividenden 15 6.6.80 Zinsen 10 [25] Niederlande Dividenden 12.11.51/22.6.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Zinsen aus Gewinnobligationen 5 Norwegen Dividenden 7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – übrige Dividenden 15 [21] Österreich Dividenden 30.1.74 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 Pakistan Dividenden 19.7.2005 – von
Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 – übrige Dividenden 20 Zinsen 10 [30] Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Philippinen Dividenden 24.6.98 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Lizenzgebühren 15 [23] Polen Dividenden 2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Portugal Dividenden 26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Rumänien Dividenden 10 25.10.93 Zinsen 10 [3] Russland Dividenden 15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20 % und ausländischen Investitionen von mindestens Fr. 200 000.–) 5 Zinsen 10 [3] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Serbien Dividenden 13.4.05 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Singapur Dividenden [14] 25.11.75 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Zinsen 10 [3] 14.2.97 Lizenzgebühren 5 Slowenien Dividenden 12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Spanien Dividenden 26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [32] Zinsen 10 [3] [18] [32] Sri Lanka Dividenden 11.1.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen – an Banken 5 – übrige Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden 8.5.07 – übrige Dividenden 15 [8] Thailand Dividenden 12.2.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38] – übrige Dividenden 15 [38] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] Trinidad und Tobago Dividenden 1.2.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 – übrige Dividenden 20 [20] Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden 4.12.95 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Lizenzgebühren 5 [31] Tunesien Zinsen 10 [18] 10.2.94 Lizenzgebühren 10 [18] Ukraine Dividenden 30.10.00 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 [3] [12] Lizenzgebühren 10 [47] Ungarn Dividenden 9.4.81 – an juristische Personen 0 – an natürliche Personen 10 – an juristische Personen 0 – andere 10 USA Dividenden 2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35] – übrige Dividenden 15 [35] [44] Usbekistan Dividenden 3.4.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 5 [3] Venezuela Zinsen 5 [3] 20.12.96 Lizenzgebühren 5 Vietnam Dividenden 6.5.96 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 7 [39] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [39] – übrige Dividenden 15 [39] Zinsen 10 [3] [39] Lizenzgebühren 10 [39] Anmerkungen [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die
Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Griechenland, Indien, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Mexiko, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [30] [33] [38] [39]). [3] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Know-how. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) (ii)). Siehe auch am Anfang der Liste Fussnote 3. [6] Die Steuergutschrift wurde durch das Gesetz über die Finanzen von 2011 mit Wirkung für ab dem Jahr 2010 erhaltene Dividenden aufgehoben. [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Für natürliche Personen gewährt die «secondary tax on companies» Anspruch auf eine Anrechnung im Umfang des tieferen Betrags entweder der effektiven erhobenen Zweitsteuer oder von 15 % des Bruttobetrags der Dividenden. [9] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten des Entschädigungszahlenden). [10] 7 % bei Dividenden börsenkotierter japanischer Gesellschaften, die zwischen1. Januar 2004 und 31.
Dezember 2011 an juristische Personen oder an natürliche Personen mit einer Beteiligung von weniger als 5 % gezahlt werden. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrages der Zinsen. [12] 5 % auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrages zu deklarieren. [14] Singapur erhebt auf Dividenden keine Quellensteuer; keine pauschale Steueranrechnung. [15] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrages. [19] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %.
[21] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an die Schweizerische Nationalbank. [22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5 %, wenn die Beteiligung, für die die Dividenden ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde. [23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrages. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5 %, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von
% auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pauschale Steueranrechnung. [29] Indien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden; keine pauschale Steueranrechnung. [30] Auf genehmigten Darlehen wird eine fiktive Steueranrechnung von 10 % gewährt. [31] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [32] Keine pauschale Steueranrechnung sowohl für Dividenden von Beteiligungen ab 25 % als auch für Zinsen, die ab dem1. Juni 2007 fällig wurden und somit vom Nullsatz gemäss Abkommen profitieren. [33] Seit1. Januar 2002 erhebt Mexiko auf Dividenden keine Quellensteuer mehr. Deshalb gewährt die Schweiz gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens eine fiktive Steuergutschrift von 10 %. [34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von
Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der
amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zwecke der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Provisorisch anwendbar ab1. Januar 2001. Argentinien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. [41] Zinsen auf Staatsanleihen (seit1. Januar 1999) und Zinsen auf von Gesellschaften ausgegebenen Obligationen (seit1. Januar 2000) unterliegen keiner griechischen Quellensteuer. In diesen Fällen wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [42] 5 % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen. [43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. US-Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumfänglich garantiert oder versichert ist.
[44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionseinrichtungen. [45] Volle Entlastung im Quellenstaat für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [46] 5 % für Leasingzahlungen. [47] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.