AS 2011 4497
Bundesgesetz
über Massnahmen zur Abfederung
der Frankenstärke und zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit
vom 30. September 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20111,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 19832 Gliederungstitel vor Art. 16k 6. Abschnitt: Ausgleichszahlung für Teilnehmer an internationalen Forschungsprogrammen
Art. 16k
Teilnehmern an internationalen Forschungsprogrammen, die im Rahmen dieses Gesetzes unterstützt werden, kann auf Gesuch hin ein Beitrag zur Abfederung eines ausserordentlichen Wechselkursverlustes gewährt werden.
Gesuchsberechtigt sind Institutionen, Forscher sowie Unternehmen:
a. die Fördergelder erhalten aus: 1. den 7. EU-Forschungsrahmenprogrammen, 2. Programmen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), oder 3. weiteren internationalen Forschungsprogrammen, sofern der Empfänger beziehungsweise die arbeitgebende Institution eine vom Bund gemäss
Artikel 16 unterstützte Institution ist;
b. die in der Schweiz Forschung betreiben im Rahmen von Forschungsförderverträgen, die nicht mit Schweizerfranken rechnen; und
c. denen aus ihren Forschungsförderverträgen Zahlungen zustehen, die aufgrund von Währungsentwicklungen im Jahr 2011 im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des damals geltenden Wechselkurses kaufkraftbereinigt mehr als 15 Prozent geringer ausfallen (Schwellenwert).
Für die Gesuchseinreichung ist die arbeitgebende Institution zuständig. Pro Institution kann nur ein Gesuch eingereicht werden. Ein Gesuch kann Anträge zur Abfederung des Wechselkursverlustes aus Forschungsförderverträgen umfassen für Beiträge:
an einzelne Forscher;
an Forschergruppen;
an Unternehmen und Forscher, die mit Forschern oder Forschergruppen gemäss den Buchstaben a und b am selben Projekt arbeiten.
Unternehmen und Forscher, die nicht unter Absatz 3 fallen, reichen die Gesuche direkt ein; dies gilt auch für Unternehmen mit Verträgen aus Programmen der ESA.
Die Gesuche müssen bis zum 30. Oktober 2011 beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) eingereicht werden.
Das Staatssekretariat prüft die Gesuche. Es beurteilt dabei:
die Gesuchsberechtigung;
den entstandenen Wechselkursverlust und berücksichtigt dabei allfällig getätigte Risikoabsicherungen beim Vertragsabschluss oder allfällige Ausgleichszahlungen anderer öffentlicher Stellen.
Gestützt auf die Prüfung verfügt das Staatssekretariat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Abzug des Schwellenwertes (Abs. 2 Bst. c) den Ausgleichsbeitrag.
Die Zahlungen erfolgen einmalig und vor dem 20. Dezember 2011.
2. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093
Art. 33 Abs. 1bis
Im Rahmen von wirtschaftlichen Stützungsprogrammen kann der Bund eine zusätzliche Abgeltung alleine leisten. Bestehende Angebotsvereinbarungen können entsprechend angepasst werden.
3. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19824
Art. 90a Abs. 2
Im Jahre 2011 wird die Beteiligung um 500 Millionen Franken erhöht.
II
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung5 als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
Es tritt am1. Oktober 2011 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2012.
Ständerat, 30. September 2011 | Nationalrat, 30. September 2011 |
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Der Präsident: Hansheiri Inderkum | Der Präsident: Jean-René Germanier |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |