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Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

AS 2011 4779 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 23 sett. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2011-4779/de/verordnung-uber-die-elektronische-offentliche-beurkundung

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (SR 943.033)

AS 2011 4779

Verordnung
über die elektronische öffentliche Beurkundung
(EÖBV)

vom 23. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches1 und die Artikel 7 Absatz 3 und 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur (ZertES),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 210
  2. [2] SR 943.03

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für:

  1. die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden;

  2. die elektronische Beglaubigung von Kopien und Unterschriften;

  3. die Beglaubigung von Papierkopien elektronischer Dokumente.

Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden mindestens gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.

Art. 2 Öffentliche Urkunde

Eine öffentliche Urkunde ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.

Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor:

a. Sie erstellt das elektronische Dokument in den Fällen nach den Artikeln 10, 11 und 13.

SR 943.033

  1. Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.

  2. Sie fügt dem gespeicherten Dokument die erforderliche Bestätigung (Verbal) bei.

  3. Sie signiert das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach ZertES beruht, zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung und einem anerkannten Zeitstempel.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezeichnet die anerkannten elektronischen Formate in einer Verordnung.

Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine separate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgerufene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält:

  1. die Bescheinigung, dass der Inhaber oder die Inhaberin die Berechtigung zur Beurkundung besitzt;

  2. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie die Abkürzung des zulassenden Kantons;

  3. den Verweis auf den Eintrag im Register.

Art. 4 Sorgfaltspflicht der Urkundspersonen

Die Urkundsperson trifft alle nötigen und geeigneten Vorkehrungen, damit ihr zur Beurkundung bestimmtes Zertifikat von keiner anderen Person benutzt werden kann, namentlich nicht von ihren Hilfspersonen.

Die Urkundsperson verwendet zur elektronischen Signierung stets einen Kartenleser, der gewährleistet, dass die Eingabe ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nicht mitgelesen werden kann.

Art. 5 Gleichwertigkeit der Formen

Nach dieser Verordnung erstellte elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen sind den Ausfertigungen und Beglaubigungen auf Papier gleichgestellt.

Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.

Art. 6 Anwendbarkeit ausländischen Rechts

Ist eine elektronische Ausfertigung oder Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von den Vorschriften dieser Verordnung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern diese eine vergleichbare Integrität, Authentizität und Sicherheit bieten.

2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen

Art. 7 Bereitstellung des Registers

Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Register).

Die Registerbetreiberin finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selber.

Art. 8 Eintragungen durch die Kantone

DieKantone tragen in das Register mindestens die im Kanton zugelassenen Urkundspersonen ein, welche die elektronische Beurkundung anbieten wollen.

Sie tragen jede Änderung der von ihnen im Register geführten Angaben unverzüglich ein.

Art. 9 Inhalt des Registers

Die Urkundspersonen werden im Register mit den folgenden Daten eingetragen:

  1. Name und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit;

  2. Büro- oder Amtsadresse;

  3. Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie Abkürzung des zulassenden Kantons;

  4. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer und gegebenenfalls im Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;

  5. Datum der Zulassung;

  6. gegebenenfalls Datum des Wegfalls der Berechtigung;

  7. die Zertifikate, die zur Beurkundung verwendet werden oder wurden.

Die Urkundsperson meldet dem Register die Zertifikate nach Absatz 1 Buchstabe g.

Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im Register ein neuer Eintrag erstellt. Frühere Einträge werden nicht gelöscht.

Die Kantone können weitere Daten der Urkundspersonen im Register führen, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Daten des Registers, ausgenommen diejenigen nach Absatz 4, sind öffentlich.

Footnotes

  1. [3] SR 431.03

3. Abschnitt: Verfahren für Ausfertigungen und Beglaubigungen

Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift

Die Urschrift wird auf Papier erstellt.

Sie wird zusammen mit allfälligen Beilagen ganz oder teilweise eingelesen.

Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass das Dokument mit der Urschrift oder deren entsprechenden Teilen übereinstimmt.

Sie kann dem Verbal weitere Angaben wie die Adressatin oder den Adressaten oder die Laufnummer der Ausfertigung beifügen.

Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische öffentliche Ausfertigung nach

Artikel 3 Absatz 1.

Art. 11 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments

Beim Erstellen einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments wird dieses ganz oder teilweise eingelesen.

Die Urkundsperson fügt der elektronischen Kopie das Verbal bei, dass die Kopie mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt.

Sie erstellt aus dem Dokument eine beglaubigte elektronische Kopie nach Artikel 3 Absatz 1.

Art. 12 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen Dokuments

Das in einem anerkannten elektronischen Format vorliegende Dokument wird ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt.

Die Urkundsperson fügt dem Papierausdruck das Verbal bei, dass der Ausdruck den Inhalt des vorgelegten elektronischen Dokuments oder des entsprechenden Teils richtig wiedergibt.

Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsperson die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich:

  1. Integrität des Dokuments;

  2. Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin;

  3. Gültigkeit und Qualität der Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;

  4. Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einen anerkannten Zeitstempel versehen ist.

Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach kantonalem Recht.

Sie kann auch Papierausdrucke von elektronischen Dokumenten in nicht anerkannten Formaten beglaubigen. In diesem Fall bestätigt sie ausschliesslich das, was sie zuverlässig wahrnehmen kann.

Art. 13 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument

Bei der elektronischen Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument wird dieses ganz oder teilweise, einschliesslich der Unterschrift, eingelesen.

Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die Unterschrift auf dem Papierdokument vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin:

  1. in Anwesenheit der Urkundsperson eigenhändig geschrieben wurde; oder

  2. als eigene Unterschrift anerkannt wurde.

Sie signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3 Absatz 1.

Art. 14 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift

Bei der elektronischen Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift fügt die Urkundsperson dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die elektronische Signatur vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin:

  1. in Anwesenheit der Urkundsperson selber vorgenommen wurde; oder

  2. als selber vorgenommene elektronische Signatur anerkannt wurde.

Sie datiert und signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3 Absatz 1.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova