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Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde)

AS 2011 5003 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 17 zercl. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2011-5003/de/bundesgesetz-uber-die-ausweise-fur-schweizer-staatsangehorige-ausweisgesetz-awg-bezug-nicht-biometrischer-identitatskarten-bei-der-wohnsitzgemeinde

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Lescha federala davart ils documents d’identitad dals burgais svizzers (SR 143.1)

Fegl federal: Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde) (BBl 2011 771),

AS 2011 5003

Bundesgesetz
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
(Ausweisgesetz, AwG)
(Bezug nicht biometrischer Identitätskarten
bei der Wohnsitzgemeinde)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom4. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 20112,
beschliesst:

Footnotes

  1. [4] BBl 2011 4841
  2. [1] BBl 2011 2277
  3. [2] BBl 2011 2291

I

Das Ausweisgesetz vom 22. Juni 20013 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2ter zweiter Satz

… Er stellt sicher, dass auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann.

Art. 4a Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde

Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeichnete verantwortliche Stelle gemäss Artikel 4 Absatz 1 die ausstellende Behörde, die verantwortlich für die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge ist.

Der Bundesrat kann den Kantonen die Befugnis einräumen, die Wohnsitzgemeinden zu ermächtigen, auch Anträge für andere Typen von Identitätskarten entgegenzunehmen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:

  1. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden;

  2. die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.

Art. 6 Abs. 1 und 1bis

Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter.

Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.

Footnotes

  1. [3] SR 143.1

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am1. März 2012 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.4

Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am1. März 2012 in Kraft.

22. November 2011 Bundeskanzlei