AS 2012 1469
Bundesgesetz
über die Unterstützung von Dachverbänden
der Weiterbildung
vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64a Absätze2 und 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122,
beschliesst:
Art. 1 Beitragsberechtigte Dachverbände
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dachverbände der Weiterbildung Erwachsener gewähren.
Beiträge werden nur gewährt, wenn:
der Dachverband gesamtschweizerisch tätig ist;
der Dachverband nicht gewinnorientiert ist;
der Dachverband nachweisen kann, dass er Aufgaben nach Artikel 2 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich ausübt; und
die dem Dachverband angeschlossenen Organisationen Kompetenzen vermitteln, die die Chancen in Gesellschaft und Arbeitswelt verbessern.
Ein Dachverband kann für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 2 gestützt auf dieses Gesetz nur unterstützt werden, wenn er für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht gestützt auf ein anderes Bundesgesetz, namentlich das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20093, unterstützt wird.
Art. 2 Unterstützte Aufgaben
Die Beiträge können den Dachverbänden für die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährt werden:
Information über Weiterbildungsangebote und über die Koordination der Angebote;
Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung.
Art. 3 Beitragsbemessung
Die Beiträge bemessen sich nach:
dem Grad des Interesses des Bundes an der Tätigkeit des Dachverbandes;
der Anzahl der im Dachverband zusammengeschlossenen Organisationen;
dem Koordinationsaufwand des Dachverbandes;
den zumutbaren Eigenleistungen des Dachverbandes und den Beiträgen Dritter.
Die Beiträge betragen:
höchstens das Doppelte der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter; und
höchstens die Differenz zwischen den notwendigen Aufwendungen einerseits und der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter andererseits.
Übersteigendie aufgrund der eingereichten Gesuche errechneten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden diese Beiträge anteilsmässig gekürzt.
Art. 4 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen nach diesem Gesetz.
Art. 5 Verhältnis zum Subventionsgesetz
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.
Art. 6 Vollzug
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es koordiniert seine Unterstützungstätigkeit mit anderen Bundesstellen.
Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchstellung und die Zahlungsmodalitäten.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.
Es tritt am 17. März 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.5 Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Dieses Gesetz wurde am 16. März 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).