AS 2012 3251
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
vom 1. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
In Ausnahmefällen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, SR 946.231.138.3 Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Bundesamt für Migration (BFM) kann, falls anwendbar in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates, Ausnahmen gewähren:
aus erwiesenen humanitären Gründen;
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea-Bissau; oder
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 1.
Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 5 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 7
1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Verordnung wurde am1. Juni 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Anhang
(Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln1 und 3 richten Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.) 1. António INJAI Staatsangehörigkeit: General, Generalstabschef – Chefe (alias António Guinea-Bissau de Estado-Maior Geral das Forças INDJAI) Geburtsdatum: 20. Januar Armadas 1955 António Injai beteiligte sich per- Geburtsort: Encheia, sönlich an der Planung und Leitung Sector de Bissorá, Região des Putschs vom1. April 2010, der de Oio, Guinea-Bissau zur unrechtmässigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Eltern: Wasna Injai und Junior, und des damaligen Chefs Quiritche Cofte der Streitkräfte, José Zamora Nationale ID-Nr.: unbe- Induta, führte. An der operativen kannt (Guinea-Bissau) Planung des Staatsstreichs vom Pass: Diplomatenpass 12. April 2012 war er ebenfalls AAID00435, ausgestellt beteiligt. am 18.2.2010 in Guinea- 18.2.2013 2. Mamadu TURE Staatsangehörigkeit: Generalmajor (alias Guinea-Bissau Stellvertretender Generalstabschef N’KRUMAH) Geburtsdatum: 26. April der Streitkräfte. Mitglied der 1947 «Militärführung», welche die Diplomatenpass Nr. Verantwortung für den Staats- DA0002186, ausgestellt streich vom 12. April 2012 überam 30.3.2007 in Guinea- nommen hat. 26.8.2013 3. Augusto MÁRIO General CÓ Generalstabschef des Heeres. Mitglied der «Militärführung», welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. 4. Estêvão NA MENA Staatsangehörigkeit: General Guinea-Bissau Generalinspektor der Streitkräfte Geburtsdatum: oder Generalstabschef der Marine. 7. März 1956 Mitglied der «Militärführung», welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.) 5. Ibraima CAMARÁ Staatsangehörigkeit: Brigadegeneral (alias Guinea-Bissau Generalstabschef der Luftwaffe. «Papa Camará») Geburtsdatum: Mitglied der «Militärführung», 11. Mai 1964 welche die Verantwortung für den Eltern: Suareba Camará Staatsstreich vom 12. April 2012 und Sale Queita übernommen hat. Diplomatenpass Nr. AAID00437, ausgestellt am 18.2.2010 in Guinea-Bissau, gültig bis 18.2.2013 6. Daba NAUALNA Staatsangehörigkeit: Oberstleutnant (alias Daba Na Guinea-Bissau Sprecher der «Militärführung», Walna) Geburtsdatum: 6. Juni welche die Verantwortung für den 1966 Staatsstreich vom 12. April 2012 Eltern: Samba Naualna übernommen hat. und In-Uasne Nanfafe Diplomatenpass SA000417, ausgestellt am 29.10.2003 in Guinea- 10.3.2013