AS 2012 4507
Bundesbeschluss
über die Genehmigung
eines Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen der Schweiz und Singapur
vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20112,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 24. Februar 20113 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Singapur:
die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Singapur bekannt sind.
DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
SR 672.968.9 der Schweiz und Singapur. BB
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.4 28. August 2012 Bundeskanzlei