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Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden zur Fortsetzung der Tripartiten Agglomerationskonferenz

AS 2012 601 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 30 dec. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2012-601/de/vereinbarung-zwischen-dem-bund-den-kantonen-sowie-den-stadten-und-gemeinden-zur-fortsetzung-der-tripartiten-agglomerationskonferenz

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Act da basa da: Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden über die Tripartite Konferenz (SR 701)

AS 2012 601

Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Kantonen sowie
den Städten und Gemeinden zur Fortsetzung
der Tripartiten Agglomerationskonferenz
(TAK)

vom 30. Dezember 2011

1 Ziele Die Ziele der Agglomerationskonferenz sind: a. Förderung der vertikalen Zusammenarbeit Bund – Kantone – Städte/ Gemeinden; b. Entwicklung einer gemeinsamen Agglomerationspolitik (Kernstädte und Agglomerationsgemeinden); c. Aufzeigen des Einbezugs der ländlichen Räume in die tripartite Zusammenarbeit.

2 Tätigkeit Die Agglomerationskonferenz: a. informiert gegenseitig über gemeinsam interessierende Aktivitäten; b. diskutiert und evaluiert den Handlungsbedarf in einzelnen Sachbereichen; c. initiiert und führt gemeinsame Aufträge durch; d. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen an den Bund und an die Kantone bzw. Städte und Gemeinden.

3 Organisation 3.1 Grundsatz a. Die «Agglomerationskonferenz» ist ein bundesstaatliches Projekt im Hinblick auf eine gemeinsame Agglomerationspolitik von Bund, Kantonen sowie Kernstädten und Agglomerationsgemeinden. Zusätzlich bereitet sie im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012–2015 den Einbezug der ländlichen Räume in die tripartite Zusammenarbeit im Sinne einer Ausrichtung auf funktionale Räume zur Umsetzung vor. b. Die Arbeiten der Agglomerationskonferenz sollen eine gesamtheitliche Optik der institutionellen Aspekte und der sektoralen Gesichtspunkte der

SR 701

Agglomerationspolitik fördern und gleichzeitig die möglichen Auswirkungen auf die Regionen bzw. Gemeinden ausserhalb der Agglomerationen aufzeigen. c. Die Agglomerationskonferenz tagt mindestens zweimal pro Jahr.

3.2 Struktur a. Die Träger der Agglomerationskonferenz sind der Bund, die Kantone sowie die Kernstädte und Agglomerationsgemeinden. b. Die Träger werden durch die folgenden Organe oder Organisationen repräsentiert: – Auf der Ebene des Bundes ist der Bundesrat zuständig. In der Regel lässt er sich durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sowie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), das Bundesamt für Migration (BFM), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Justiz (BJ) auf Direktionsstufe vertreten. Die anderen Bundesstellen nehmen teil, wenn ihre Sektoralpolitik thematisiert wird. – Die Kantone werden durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) vertreten. – Kernstädte und Agglomerationsgemeinden werden durch den Schweizerischen Städteverband (SSV) einerseits und den Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) andererseits vertreten. c. Die Träger bzw. ihre Organisationen behalten sich im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Berücksichtigung der gegenseitigen Informationspflicht die politische Aktionsfreiheit vor. Die Agglomerationskonferenz setzt sich aus politischen Vertretern der Träger zusammen. d. Die Arbeit der Agglomerationskonferenz wird bei Bedarf unterstützt durch einen Ausschuss, der sich aus den Vorsitzenden der Trägerdelegationen zusammensetzt. e. Die Sitzungen der Agglomerationskonferenz werden durch die tripartite technische Arbeitsgruppe vorbereitet, die sich aus Vertretungen der Träger zusammensetzt. Für die Bearbeitung von einzelnen Projekten können Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Diese Ad-hoc-Arbeitsgruppen setzen sich aus Expertinnen und Experten zusammen, die von den Trägern bezeichnet werden. f. Die Erarbeitung von Entscheidgrundlagen in der Form von Berichten und Vorschlägen zuhanden der Agglomerationskonferenz erfolgt dezentral und projektgezogen.

3.3 Gegenseitige Information der Trägerorganisationen Die Trägerorganisationen und deren Mitglieder informieren sich gegenseitig über eigene agglomerationsrelevante Projekte und Vorhaben. Sie informieren sich ebenfalls über Vernehmlassungsantworten, die Projekte betreffen, welche die Aufgabengebiete der Agglomerationskonferenz beschlagen.

3.4 Vorsitz a. Der Präsident oder die Präsidentin der Agglomerationskonferenz ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der KdK. Nimmt ein Bundesrat oder eine Bundesrätin an den Sitzungen teil, übernimmt er/sie das Co-Präsidium. b. Der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Agglomerationskonferenz geleitet. c. Der oder die Vorsitzende der tripartiten technischen Arbeitsgruppe ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der KdK.

3.5 Zusammensetzung a. In der Agglomerationskonferenz stehen jedem Träger 8 Sitze zur Verfügung, wobei die Kernstädte und Agglomerationsgemeinden gesamthaft über 8 Sitze verfügen. b. Im Ausschuss der Delegationsvorsitzenden steht jedem Träger 1 Sitz zur Verfügung. Die Kommunalverbände sind jedoch frei, je einen Vertreter des SSV und des SGV zu entsenden. c. In der tripartiten technischen Arbeitsgruppe stehen jedem Träger 4 Sitze zur Verfügung, wobei die Kernstädte und Agglomerationsgemeinden gesamthaft über 4 Sitze verfügen.

3.6 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der Agglomerationskonferenz wird durch die KdK wahrgenommen. Die Leistungen der Geschäftsstelle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der TAK und der KdK geregelt.

3.7 Einberufung der Organe a. Die Agglomerationskonferenz wird durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin einberufen. Die Vertreter eines der Träger der Agglomerationskonferenz können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

b. Der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Agglomerationskonferenz einberufen. c. Die tripartite technische Arbeitsgruppe und Ad-hoc-Arbeitsgruppen werden durch ihre Vorsitzenden in Absprache mit den Mitgliedern einberufen.

3.8 Arbeitsweise a. Die Agglomerationskonferenz, der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden, die tripartite technische Arbeitsgruppe und die Ad-hoc-Arbeitsgruppen bemühen sich grundsätzlich um konsensuale Meinungsfindung. Jeder Träger kann Geschäfte zur Bearbeitung einbringen. b. Die Agglomerationskonferenz evaluiert den Handlungsbedarf in einzelnen Sachbereichen. Je nach Handlungsbedarf definiert die Agglomerationskonferenz Aufträge zuhanden der tripartiten technischen Arbeitsgruppe oder bei Bedarf zu bildender Ad-hoc-Arbeitsgruppen. Entsprechende Berichte gehen zur politischen Beurteilung zurück an die Agglomerationskonferenz. Diese leitet die beurteilten Berichte an ihre Träger weiter. c. Die Agglomerationskonferenz kann Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. Die Möglichkeit der einzelnen Träger, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben, bleibt vorbehalten (zur Informationspolitik siehe Ziff. 3.9 unten). d. Ad-hoc-Arbeitsgruppen arbeiten auf der Grundlage eines präzisen Mandats. Die Vorsitzenden stellen die materielle Vorbereitung und den reibungslosen Ablauf der Sitzungen sicher. Die beauftragten Stellen sind für die fristgerechte Erfüllung der Mandate verantwortlich. e. Die Direktorenkonferenzen unterstützen die Agglomerationskonferenz in der ihnen eigenen Arbeitsweise.

3.9 Informationspolitik Die Agglomerationskonferenz informiert die betroffenen und interessierten Kreise über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

3.10 Finanzierung a. Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Träger ist Sache letzterer. b. Die Kosten für den ordentlichen Sitzungsbetrieb und die Geschäftsstelle der Agglomerationskonferenz sowie für die Projekte werden von den Trägern gemeinsam getragen.

c. Der Kostenteiler ist wie folgt festgelegt: 1/3 Bund, 1/3 Kantone (KdK) sowie 1/6 Städte (SSV) und 1/6 Gemeinden (SGV). In Ausnahmefällen ist der spezifischen Interessenlage Rechnung zu tragen.

4 Inkraftsetzung Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung zur Schaffung einer Tripartiten Agglomerationskonferenz vom 20. Februar 2001.

30. Dezember 2011

Im Namen des Bundesrates: Bundespräsidentin Micheline Calmy-Rey

Im Namen der Kantone: Regierungspräsident Pascal Broulis Präsident der Konferenz der Kantonsregierungen

Im Namen der Städte und Gemeinden: Stadtammann Marcel Guignard Präsident des Schweizerischen Städteverbandes

Ständerat Hannes Germann Präsident des Schweizerischen Gemeindeverbandes

Anhang

Organisation der Agglomerationskonferenz