Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls

AS 2012 6777 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 23 dec. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2012-6777/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-und-die-umsetzung-des-uno-feuerwaffenprotokolls

Consultà ils 7 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.544),

Fegl federal: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (BBl 2012 17),

AS 2012 6777

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des
UNO-Feuerwaffenprotokolls

vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20112,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2011 4555

Art. 1

Das Zusatzprotokoll vom 31. Mai 20013 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 20004 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt:

  1. Vorbehalt zu Art. 10 Ziff. 2 Bst. b: Gehen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des schriftlichen Gesuchs Einwände des Durchfuhrstaates ein, so wird angenommen, dass der Durchfuhrstaat keine Einwände und stillschweigend zugestimmt hat.

  2. Vorbehalt zu Art. 10 Ziff. 3: Die Angaben über die Durchfuhrländer werden gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, die diese Angaben nicht immer verlangt, weder in den Bewilligungen zur Ausfuhr und zum Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet noch in den entsprechenden Begleitdokumenten systematisch erwähnt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll mit den oben aufgeführten Vorbehalten zu erklären.

Er wird ferner ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

Footnotes

  1. [3] SR 0.311.544; BBl 2011 4623
  2. [4] SR 0.311.54

Art. 2

Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [5] SR 514.54

Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis

Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b,

Absätze3 und 4, 25 Absätze3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

bbis. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen und übermittelt ausländischen Behörden die entsprechenden Ersuchen schweizerischer Behörden; sie ist die Kontaktstelle für technische und operative Fragen im Bereich der Rückverfolgung.

Art. 32a Abs. 1 Bst. g

Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:

g. Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).

Art. 32b Abs. 4bis

Die DARUE enthält folgende Daten:

  1. die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b;

  2. weitere Kennzeichen und Referenzen von Hersteller oder Herstellerin sowie von Importeur oder Importeurin;

  3. Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin;

  4. die Angaben der Einfuhrbewilligung.

Art. 32c Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der ASWA und der DARUE können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Art. 33 Abs. 1 Bst. abis

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

abis. ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

Ständerat, 23. Dezember 2011

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hans Altherr

Der Präsident: Hansjörg Walter

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2012 unbenützt abgelaufen.6

Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [6] BBl 2012 147