AS 2012 6781
Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 21. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waffenverordnung vom2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer
Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.
Art. 30 Abs. 2 Bst. a
Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
Art. 31 Markierung von Feuerwaffen
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
Herstellungsland oder Herstellungsort;
Herstellungsjahr.
Zusätzlich zur Markierung nach Absatz 1 sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen:
der Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»;
die Markierungsnummer nach Artikel 28a;
die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.
Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung von nur einem wesentlichen Bestandteil.
Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht vorschriftsgemäss markiert sind, dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:
zur Veredelung;
zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 42 Bst. d
Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
Art. 43 Bst. cbis
Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln21 und 25 des Zollgesetzes vom18. März 20052 sind befreit:
cbis. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen
Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Staatlichbeauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch fedpol erteilt.
Art. 54a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
(Art. 31 WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
Art. 58 Aufgaben
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amtliche Bestätigungen (Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG).
Sie stellt Begleitscheine aus (Art. 22b Abs. 1 WG).
Sie ist für die Übermittlung von Informationen an ausländische Staaten, für die Information der zuständigen kantonalen Behörden und für die Bekanntgabe von Daten zuständig (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG).
Sie erteilt und erneuert Bewilligungen (Art. 24 Abs. 3, 24a–24c, 25 Abs. 2 und 25a WG) und sie bescheinigt auf Verlangen, dass sie eine Bewilligung erteilt oder erneuert hat.
Sie berät die Vollzugsbehörden (Art. 31c Abs. 2 Bst. a WG), die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Sie erteilt Rahmenbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften
Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich (Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis WG).
Sie führt die folgenden Datenbanken: 1. Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG, 2. Datenbank DANTRAG (Art. 59a).
Sie weist Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Markierungsnummer zu (Art. 28a).
Sie koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden und nimmt insbesondere Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis entgegen.
Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waffenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung.
Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden bereit.
Art. 59 Inhalt der DARUE
Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
Markierungsnummer;
Ausstellungs- und Ablaufdatum der Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition nach Artikel 24c WG;
Zeichen des Herstellers oder der Herstellerin und Markierungsmuster in Form von grafischen Darstellungen.
Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.
Art. 59a Inhalt der DANTRAG
Die DANTRAG enthält:
a. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach
Artikel 58 Buchstabe d;
die Dokumente, die die Zentralstelle Waffen, die Zollbehörden und die kantonalen Polizeibehörden elektronisch austauschen;
die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden.
Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten
Als Personalien enthalten:
die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.
Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 32b Absatz 2 WG enthält:
die DEBBWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin und zum Kaliber;
die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung.
Art. 61 Zugriffsrechte
Diefolgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE und der DANTRAG:
fedpol;
die kantonalen Polizeibehörden;
die Zollbehörden.
Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff:
die Logistikbasis der Armee;
das Oberauditorat;
der Führungsstab der Armee;
die Militärische Sicherheit;
die Informations- und Objektsicherheit;
die kantonalen Kreiskommandos.
Die Bundeskriminalpolizei und die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19943 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung4 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 20115 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DANTRAG.
Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.
Art. 64 Sachüberschrift Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Art. 66 Abs. 1
Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.
Art. 66a Protokollierung
Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
Art. 66b Archivierung
Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59a an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19926 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19987.
Art. 66c Datensicherheit
Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatikverordnung vom9. Dezember 20119 sowie den Weisungen des IRB vom 27. September 200410 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
Art. 66d Bearbeitungsreglement
Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung.
Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden.
Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 69 Einleitungssatz und Bst. a
Die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat oder die Kreiskommandos melden der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Versichertennummer sowie gegebenenfalls die Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
Art. 70
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Bst. g und j Franken
Bestätigung der Zentralstelle Waffen
Aufbewahrung von Waffen:
III
Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage1.
IV
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Beilage2 geregelt.
V
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2013 in Kraft.
Die Artikel 31 Absatz 2 und 54a treten am1. Juli 2013 in Kraft.
21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Beilage 1 (Ziff. III)
Anhang 3
(Art. 61 Abs. 5) Zugriffsrechte A = Abfrage online B = Bearbeiten leer = kein Zugriff Bundesbehörden Stab fedpol Datenschutzberater/in A A A A* A A Dienste fedpol Zentralstelle Waffen B B B A B B Informatik-Leistungserbringer fedpol Projektleiter/in und A A A A* A A Systemadministratoren/ Systemadministratorinnen Bundeskriminalpolizei Abteilung Ermittlungen A A A* A Spezialeinsätze Eidgenössische Zollverwaltung Grenzwachtkorps A A A* A Zollfahndung A A A* A VBS VBS A Kantonale Behörden kantonale A Kreiskommandos kantonale A A A* A A Polizeibehörden * kein Zugriff auf AHV-Versichertennummer Beilage 2 (Ziff. IV) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom4. Dezember 200911 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei Titel Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH) Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 15 Absätze3 und 5, 24a Absätze7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Art. 1 Bst. c
Art. 2
5. Abschnitt (Art. 14-28)
2. Kriegsmaterialverordnung vom25. Februar 199813
Art. 17 Abs. 2 Bst. d
Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:
d. Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.
3. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200014 Gliederungstitel vor Art. 91
7. Titel: Transport von Sprengmitteln
Art. 91 Sachüberschrift Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
Art. 91a Sachüberschrift Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
Gliederungstitel vor Art. 110 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Einzufügen nach dem Gliederungstitel des3. Kapitels
Art. 112a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200415.
Art. 115 Für Kontrollen
Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.
Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
Gliederungstitel vor Art. 117
4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Art. 117
Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
Gliederungstitel vor Artikel 117a 9a. Titel: Datenbank BARBARA
Art. 117a Zweck
Die Datenbank BARBARA dient dazu, Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu bekämpfen. Sie dient ausserdem der administrativen Abwicklung des Verkehrs mit diesen Gegenständen.
Art. 117b Zuständigkeit
Für den Betrieb von BARBARA ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig.
Art. 117c Struktur
BARBARA besteht aus:
Daten zu Bewilligungen;
Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen;
Daten über Ereignisse in Verbindung mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver;
Fachdokumentation.
Art. 117d Inhalt
Die ZSP bearbeitet in BARBARA folgende personenbezogene Angaben:
zugewiesene Identifikationsnummern (Art. 24);
erteilte Herstellungsbewilligungen (Art. 27);
erteilte Ausnahmebewilligungen (Art. 30);
erteilte Einfuhrbewilligungen (Art. 31);
erteilte Verkaufsbewilligungen (Art. 35);
die Verwaltung von Schriftverkehr und Geschäften.
BARBARA enthält folgende anonymisierte Daten über den Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver:
Polizeirapporte;
Untersuchungsberichte, namentlich des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes des Forensischen Institutes Zürich.
Art. 117e Zugriffsrechte
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten in BARBARA zugreifen:
die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständig sind;
die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom7. Oktober 199416 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung17 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201118 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 17 geregelt.
Art. 117f Datenweitergabe
Die ZSP kann Daten an Dritte weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben.
Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben:
den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
dem Forensischen Institut Zürich;
der SUVA;
dem BBT.
Art. 117g Protokollierung
Die Bearbeitung von Daten in BARBARA wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
Art. 117h Aufbewahrungsdauer und Vernichtung der Daten
Die Daten nach Artikel 117c Absatz 1 Buchstaben a und b werden nach deren Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Art. 117i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom19. Juni 199219 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199820.
Art. 117j Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes vom19. Juni 199221 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201122 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 200423 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
Art. 117k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199224 über den Datenschutz.
Art. 117l Bearbeitungsreglement
Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in BARBARA.
Die Sprengstoffverordnung erhält zusätzlich einen Anhang 17:
Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
Anhang 17
Zugriffsrechte auf BARBARA A = Abfrage online B = Bearbeiten leer = kein Zugriff Stab fedpol Datenschutzberater/in A A A A Dienste fedpol Zentralstelle Sprengstoff und B B B B Pyrotechnik Informatik-Leistungserbringer fedpol Projektleiter/innen und A A A A Systemadministratorinnen/ Systemadministratoren Bundeskriminalpolizei Terrorismus Spezialeinsätze Staatsschutz Zuständigen Stellen der Kantone Sprengstoffbüros A A A A
4. Güterkontrollverordnung vom25. Juni 199725
Art. 21 Aufbewahrung der Unterlagen
Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.