AS 2012 7065
Verordnung
über die Anpassung von Verordnungen
an die neuen gesetzlichen Grundlagen im Messwesen
vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 20001
Art. 16 Abs. 6
Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Strafbestimmungen des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 anwendbar.
2. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20073
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz und 4
Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:
Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.
3. Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Art. 3 Abs. 1 Bst. d
Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
d. METAS für das Eidgenössische Institut für Metrologie;
4. Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 2 Ziff. 2 Prüfstellen Zuständig für:
… Eidgenössisches Institut Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen für Metrologie (METAS) sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschrei- Lindenweg 50 ber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen 3084 Wabern von Einlageblättern für Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber sowie die Lichtdurchlässigkeit und Reflektion bei Fahrzeugscheiben …
5. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946
Art. 46 Abs. 2
Die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c wird im Einzelfall durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) festgelegt und durch eine von ihm anerkannte Stelle überprüft.
6. Preisbekanntgabeverordnung vom11. Dezember 19787 Ingress gestützt auf die Artikel 16, 16a, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19868 gegen den unlauteren Wettbewerb, auf Artikel 12b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979 und auf Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1008/200810 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung,
Art. 9 Abs. 2
Die Menge ist nach dem Messgesetz vom 17. Juni 201112 anzugeben.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. Sept. 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Neufassung).