AS 2012 7249
Verordnung des EJPD
über die elektronische öffentliche Beurkundung
ohne elektronische Zulassungsbestätigung
vom 6. Dezember 2012
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf Artikel 14a der Verordnung vom 23. September 20111 über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV),
verordnet:
Art. 1 Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung
Bis zur Bereitstellung des schweizerischen Registers der Urkundspersonen kann die Berechtigung zur Beurkundung ohne Zulassungsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 2 EÖBV nachgewiesen werden, indem im elektronischen Dokument die Handunterschrift der Urkundsperson sowie deren Siegel oder Stempel erkennbar abgebildet werden.
Im Verbal ist darauf hinzuweisen, dass das elektronische Dokument gestützt auf
Artikel 14a EÖBV ohne elektronische Zulassungsbestätigung gültig ist.
Art. 2 Prüfungspflicht der Registerämter
DasHandelsregisteramt oder das Grundbuchamt, bei dem ein elektronisches Dokument nach Artikel 1 eingereicht wird, prüft visuell, ob:
im elektronischen Dokument die Handunterschrift der Urkundsperson sowie deren Siegel oder Stempel erkennbar abgebildet sind;
der Name der Urkundsperson im elektronischen Dokument mit dem Namen in der elektronischen Signatur übereinstimmt (Feld «subject» bzw. «Common Name CN»).
Hat das Registeramt Zweifel an der Berechtigung der Urkundsperson, Beurkundungen vorzunehmen, so überprüft es die Berechtigung selber oder verlangt es von der Urkundsperson einen Nachweis aufgrund eines verbindlichen kantonalen Verzeichnisses oder einer Bestätigung der Zulassungsbehörde.
SR 943.033.3 Zulassungsbestätigung
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
6. Dezember 2012 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga