AS 2013 1313
Verordnung
über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes
für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
und über seinen Beirat
(NKPV-OECD)
vom 1. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
1. Abschnitt: Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 1 Aufgaben
Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 20112 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze;
nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten;
beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.
Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, hier 938.
Art. 3 Eingaben
Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
Sie müssen schriftlich eingereicht werden.
Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben
Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD- Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.
Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat)
Art. 5 Stellung
Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV).
Art. 6 Aufgaben
Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
Art. 7 Zusammensetzung und Wahl
Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.
Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Art. 8 Sitzungen
Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.
Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.
Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information
Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.
Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.
Art. 10 Entschädigung und Kostenträger
Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV4.
Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.
Art. 11 Sekretariat
Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts.
Anhang 2 RVOV5 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 .3
Folgender Eintrag wird unter «WBF» nach dem Eintrag «Zollexpertenkommission» eingefügt:
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement WBF … Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2013 in Kraft.
1. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |