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Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation

AS 2013 4639 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 29 nov. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2013-4639/de/verordnung-uber-die-begleitmassnahmen-fur-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-rahmenprogrammen-der-europaischen-union-im-bereich-forschung-und-innovation

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Abrogescha: Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften (SR 420.132)

Act da basa da: Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (SR 420.126)

AS 2013 4639

Verordnung
über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der
Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen
Union im Bereich Forschung und Innovation
(FRPBV)

vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 420.1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:

  1. den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unterstützt; die Forschungsrahmenprogramme umfassen: 1. das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation, 2. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen (Euratom-Programm);

  2. den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel für Forschung und Innovation aus den Forschungsrahmenprogrammen erhalten;

  3. den internationalen Projekten ITER (International Thermonuclear Experimental Reactor) und Broader Approach.

Diese Verordnung regelt zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite.

Art. 2 Begleitmassnahmen

Der Bund kann die folgenden Begleitmassnahmen vornehmen:

  1. Information und Beratung;

  2. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;

SR 420.126

  1. Ausrichtung von Beiträgen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Forschungsrahmenprogrammen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a;

  2. Ausrichtung von Beiträgen zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c;

  3. Evaluation der Schweizer Beteiligung.

2. Abschnitt: Die Begleitmassnahmen im Einzelnen

Art. 3 Information und Beratung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen

Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:

  1. in Gremien und Institutionen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten im Bereich der Forschung und Innovation;

  2. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Programmen, Initiativen, Projekten sowie weiteren Strukturen, namentlich in gemeinsamen Unternehmungen gemäss Artikel 185 oder 187 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV in der Fassung vom1. Dezember 20092 oder im Rahmen des Euratom-Programms.

Footnotes

  1. [2] ABl. C 236 vom 26.10.2012, S. 47

Art. 5 Beiträge für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen

Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eingereichten Projektvorschlags einen Beitrag den folgenden Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern gewähren:

  1. Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, welche die administrative Projektkoordination übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde;

  2. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche die administrative Projektkoordination zusätzlich zur eigentlichen Forschungstätigkeit übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Euro- päischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde;

  3. unabhängigen, nach Schweizer Recht errichteten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU), unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag der erste des betreffenden Unternehmens in einer Generation der Forschungsrahmenprogramme ist und das Evaluationsverfahren der Europäischen Kommission mit beauftragten unabhängigen Sachverständigen durchlaufen hat.

Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als

Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

KMU sind Unternehmen mit höchstens 249 Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.

Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 8000 Franken.

Art. 6 Beiträge zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten

Das SBFI kann zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten gemäss

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c oder zu deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:

  1. Hochschulforschungsstätten und nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs;

  2. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG;

Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Initiativen, Programme und Projekte einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entsprechen und:

  1. nicht durch andere Quellen finanziert werden können; oder

  2. nationale Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraussetzen.

Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:

  1. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Maximalansätzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI);

  2. weitere Kosten, die nachweislich für die Vorbereitung oder Durchführung der Forschung und Innovation im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.

Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet das SBFI. Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das WBF auf Antrag des SBFI. Für Beiträge von mehr als 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in einem solchen Fall keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

Die Beiträge werden durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 7 Evaluation und Berichterstattung

Das SBFI sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach

Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.

Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.

3. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 8

Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 abzuschliessen.

Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.

Vor dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 1 im Bereich der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) konsultiert das WBF oder das SBFI die Direktion für Europäische Angelegenheiten, das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Finanzverwaltung.

Footnotes

  1. [3] SR 172.010

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 22. November 20064 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 5 Absätze 1 Buchstaben b und c,2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b treten später in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2006 5699, 2008 4143 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.