AS 2014 1105
Bundesgesetz
über die steuerliche Behandlung der
berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. März 20111,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 17 Abs. 1bis
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c und d
Als Berufskosten werden abgezogen:
die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten.
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
Dazu gehören insbesondere:
e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich
Art. 33 Abs. 1 Bst. j
Von den Einkünften werden abgezogen:
j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 34 Bst. b
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
b. Aufgehoben
Art. 59 Abs. 1 Bst. e
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich 2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern.
Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. o
Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.
Allgemeine Abzüge sind:
o. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f
Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
f. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich
Art. 25 Abs. 1 Bst. e
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich
Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 27. September 2013
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 27. September 2013 dem geänderten Artikel 9 Absätze1 und 2 Buchstabe o an.
Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 9 Absätze1 und 2 Buchstabe o direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 27. September 2013 | Nationalrat, 27. September 2013 |
|---|---|
Der Präsident: Filippo Lombardi | Die Präsidentin: Maya Graf |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2014 unbenützt abgelaufen.4
16. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. April 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.