AS 2014 2297
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Vertrags zwischen
der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über
die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
vom 21. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 20132,
beschliesst:
Art. 1
Der Vertrag vom4. Juni 20123 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.
Art. 2
Der Bundesrat kann Vereinbarungen zur Errichtung von gemeinsamen Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung der Sicherheitsbehörden gemäss
Artikel 32 des Vertrags abschliessen.
Art. 3
Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19944 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung5,
Art. 1 Sachüberschrift Zentralstellen
Art. 6a Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.
Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.
Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 21. März 2014 | Nationalrat, 21. März 2014 |
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Der Präsident: Hannes Germann | Der Präsident: Ruedi Lustenberger |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.6
Die Änderung des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den1. August 2014 in Kraft gesetzt.
2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |