Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Radio- und Fernsehverordnung

AS 2014 3849 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 5 nov. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2014-3849/de/radio-und-fernsehverordnung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401)

AS 2014 3849

Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Änderung vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. b

b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 1 Million Franken.

Art. 8 Abs. 2

Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

Art. 24 Abs. 4

Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.

Art. 25 Abs. 4

Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.

Art. 27 Abs. 1, 2 Bst. h, j und k, 3 Bst. a und e

Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt.

Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

  1. die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden;

  2. Aufgehoben

k. den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung;

Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

  1. die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i;

  2. den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.

Art. 53 Bst. c

Art. 54 Abs. 2 und 3

Art. 55

Art. 64 Abs. 1

Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.

Footnotes

  1. [2] SR 831.30

Art. 77 Abs. 3

Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken.

Art. 82a Übergangsbestimmung zur Bemessung der Investitionsbeiträge an neue Technologien

In begründeten Fällen kann der Beitragssatz gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c auf 100 Prozent erhöht werden.

Diese Bestimmung gilt, bis das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Kraft tritt, längstens aber bis zum 31. Dezember 2017.

Footnotes

  1. [1] SR 784.401

II

Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 38 Bst. a) Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitung im UKW-Band; Planungs- und Betriebsgrundsätze und Versorgungsgebiete

Ziff. 1 Bst. a und abis

In diesem Anhang bedeuten:

  1. UKW: Ultrakurzwellen (Band II; 87.5–108.0 MHz);

  2. abis. DAB+: Digital Audio Broadcasting plus (Digitalradiostandard mit verbesserter Audiocodierung);

Grundsätze für die UKW-Frequenzzuteilung, den Betrieb der UKW-Sendeanlagen und die Messung der Versorgungsqualität

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt die UKW-Frequenzzuteilung gemäss dem internationalen Wellenplan (Genfer Abkommen 84), den massgebenden Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie schweizerischen Vorgaben vor. Bei der Frequenzkoordination sind für das BAKOM die

Artikel 4 und 5 des Genfer Abkommens 84 massgebend.

Das BAKOM toleriert beim Betrieb von UKW-Sendeanlagen einen maximalen Frequenzhub von +/– 75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/– 75 kHz und +/– 85 kHz sowie eine Modulationsleistung (Multiplexleistung) von maximal + 3 dBr. Es legt die Einzelheiten des Messverfahrens in einer Richtlinie fest und überprüft, ob die Veranstalter diese Grenzwerte einhalten.

Die Versorgungsqualität wird durch das OBB-System (automatische Registrierung der objektiven Beurteilung) gemessen. Die OBB-Messungen erfolgen für den mobilen Empfang. Sie gelten auch für den stationären und den portablen Empfang.

Das BAKOM legt die technischen Parameter des OBB-Systems und den Umfang der Messungen fest. Es unterteilt die Empfangsqualität in fünf Stufen: sehr gut, gut, genügend, schlecht und sehr schlecht.

Verbreitung im Versorgungsgebiet 3.1 Technischer Ausbaustand der Senderketten der SRG in ihren Sprachregionen

Die SRG gewährleistet die Verbreitung auf ihren ersten sprachregionalen Senderketten sowie, nach Massgabe der frequenztechnischen Möglichkeiten, auf ihren zweiten und dritten sprachregionalen Senderketten in allen Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Nach Massgabe der frequenztechnischen Möglichkeiten gewährleistet die SRG die Verbreitung auf ihrer vierten Senderkette im Kanton Graubünden in rätoromanischer Sprache bis zur Bedienung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern.

In ihren Sprachregionen gewährleistet die SRG den stationären, portablen und mobilen Empfang der sprachregionalen Programme in der Regel in guter oder genügender Qualität.

3.2 Technische Bedienung der Versorgungsgebiete durch die lokalen oder regionalen Veranstalter Veranstalter nach Ziffer 4 gewährleisten in der Kernzone ihrer lokalen oder regionalen Versorgungsgebiete den stationären, portablen und mobilen Empfang in der Regel in guter oder genügender Qualität. Im gesamten lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet ist möglichst flächendeckend eine genügende Versorgungs- und Empfangsqualität zu gewährleisten.

3.3 Verzicht auf UKW-Frequenzen

Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Veranstalter von seiner Pflicht, sein Versorgungsgebiet mittels UKW-Frequenzen zu bedienen, in dem Masse entbinden, als er die betreffende Zone drahtlos-terrestrisch über DAB+ versorgt.

Verzichtet ein Veranstalter auf die Nutzung einzelner UKW-Frequenzen, so werden diese nicht mehr für die Verbreitung von Radioprogrammen vergeben.

Versorgungsgebiete für die Verbreitung im UKW-Band Konzessionen für die Verbreitung im UKW-Band werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag in folgenden Versorgungsgebieten erteilt: … 6. Region Arc Jurassien täglich für die drei Regionen Kanton Neuenburg, Kanton Jura sowie die Bezirke im Kanton Bern Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser … 29. Region Ostschweiz West täglich für die bedienten Regionen in den Kantonen Zürich/Schaffhausen, Thurgau sowie St. Gallen Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser … 30. Region Ostschweiz Ost täglich für das Rheintal Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen. … 32. Region Südostschweiz Auflagen a. der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für die Bezirke Maloja, Bernina und Inn Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen. …

Anhang 2

(Art. 38 Bst. b) Regionale Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil; Versorgungsgebiete

Versorgungsgebiete Konzessionen werden an Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt: … 2. Region Waadt - Freiburg für den Kanton Freiburg Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen. … 10. Region Zürich-Nordschweiz für die Kantone Schaffhausen und Thurgau Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser … 12. Region Südostschweiz für den Kanton Glarus Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen. …