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Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

AS 2014 877 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 2 avr. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2014-877/de/verordnung-uber-massnahmen-zur-vermeidung-der-umgehung-internationaler-sanktionen-im-zusammenhang-mit-der-situation-in-der-ukraine

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)

AS 2014 877

Verordnung
über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung
internationaler Sanktionen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine

vom 2. April 2014

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 946.231

Art. 1 Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen

Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen:

  1. für die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang;

  2. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Art. 2 Kontrolle und Vollzug

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.

Art. 3 Meldepflichten

Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 1 Bst. a–c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.

Art. 4 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen Artikel 3 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

SR 946.231.176.72

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

Art. 5 Veröffentlichung

Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

Art. 6 Inkrafttreten

2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am 2. April 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang3 (Art. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten

In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.