AS 2015 2311
Verordnung
über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung
internationaler Sanktionen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2 und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20023 (EmbG),
Art. 1a Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von:
Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen;
Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19775.
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
Art. 11 Abs. 1
Wer gegen Artikel 1, 1a, 3–5a, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.6
Artikel 1a gilt bis zum 30. Juni 2019; danach ist er hinfällig.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Verordnung wurde am1. Juli 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).