AS 2015 4291
Originaltext
Abkommen vom 13. April 2012
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Änderung der Steuersätze Vom Bundesrat genehmigt am 12. August 2015 Inkrafttreten am 1. Januar 2016
Art. 17 Abs. 2
Der Steuersatz in Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert: 2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt:
für Erträge nach Absatz 1 Buchstabe a aus Geldanlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei schweizerischen Zahlstellen: 25 Prozent;
für alle übrigen Erträge nach Absatz 1: 27,5 Prozent.