AS 2015 4789
Stromversorgungsverordnung
(StromVV)
Änderung vom 11. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und e
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 5
Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien für Elektrizität, die nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982 abgenommen wird, den Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983 zu vergüten.
Art. 24 Abs. 5 und 6
Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien gemäss Fahrplan anteilsmässig entsprechend der bezogenen elektrischen Energie von ihnen zugeordneten Endverbrauchern abzunehmen und der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien den Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 zu vergüten. Bei einer neu gegründeten Bilanzgruppe wird die bezogene elektrische Energie der Endverbraucher geschätzt.
Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Differenz zwischen den Einspeisevergütungen nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 und dem Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, die Kosten für die Ausgleichsenergie seiner Bilanzgruppe und seine Vollzugskosten bei der nationalen Netzgesellschaft ein.
Art. 26 Abs. 3
Produzenten, deren Anlagen Elektrizität gestützt auf Artikel 7 oder 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 einspeisen und die die physisch gelieferte Elektrizität