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Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft

AS 2017 3193 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 10 matg 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2017-3193/de/verordnung-uber-die-organisation-zur-sicherstellung-der-wirtschaftlichen-landesversorgung-im-bereich-der-elektrizitatswirtschaft

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Funtauna

Abrogescha: Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (SR 531.35)

Act da basa da: Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (SR 531.35)

AS 2017 3193

Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung
der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich
der Elektrizitätswirtschaft
(VOEW)

vom 10. Mai 2017

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 und auf Artikel 15 Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 2 (StromVG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 531

Art. 1 Aufgaben des VSE

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft für den Fall einer schweren Mangellage in den Bereichen Produktion, Beschaffung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen.

Er berücksichtigt dabei die regionalen und technischen Gegebenheiten, insbesondere die Stellung der nationalen Netzgesellschaft und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).

Er koordiniert die Aufgaben seiner Mitglieder.

Bildet der VSE zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität eine besondere Organisation, so können sich Nichtmitglieder des VSE dieser Organisation freiwillig unterstellen.

Art. 2 Aufgabe des Fachbereichs Energie

Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen.

Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE und erteilt ihm Weisungen.

SR 531.35 im Bereich der Elektrizitätswirtschaft. V

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Fachbereich Energie und der VSE arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, der ElCom, der nationalen Netzgesellschaft, der Armee, dem Bevölkerungsschutz und den Kantonen zusammen.

Art. 4 Entschädigung

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die Entschädigung des VSE fest.

Die Kosten der einzelnen Unternehmen zur Vorbereitung und zum Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 gelten im Sinne von Artikel 15 StromVG als anrechenbare Netzkosten.

Für die Aufsicht über die Kosten nach Absatz 2 ist die ElCom zuständig.

Art. 5 Vollzug

Der Fachbereich Energie vollzieht diese Verordnung.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 10. Dezember 20103 über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2017 in Kraft.

10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 2011 3

Footnotes

  1. [2] SR 734.7