AS 2017 359
Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)
vom 16. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom20. Juni 2014 (LMG)1,
verordnet:
1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Inland;
die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, einschliesslich verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen;
die Probenahme und die Analyseverfahren;
die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben;
die Beziehung zu Drittstaaten;
die Ausbildung des Personals der Vollzugsbehörde;
die internationale Zusammenarbeit und die Prüfungen durch ausländische Behörden;
die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten;
die Finanzierung der Kontrollen.
SR 817.042
Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden:
Verordnung vom8. Dezember 19972 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee;
Verordnung vom16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
Verordnung vom 23. November 20054 über die Primärproduktion;
Verordnung vom16. November 20115 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
Verordnung vom18. November 20156 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
Verordnung vom18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Sendung im Rahmen der verstärkten Kontrolle: die jeweilige Menge von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in den gleichen Dokumenten erläutert sind, mit dem gleichen Verkehrsmittel befördert werden und aus dem gleichen bestimmten Land oder Teil eines solchen stammen;
gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE): Dokument, das die Lebensmittelunternehmerin oder ihre Vertretung nach Artikel 90 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 20168 (LGV) erstellen muss und in dem die Vollzugsbehörde des Bundes die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;
Krise: unvorhersehbare Situation, die eine tatsächliche oder wahrgenommene, unmittelbare oder künftige Bedrohung von beachtlichem Umfang beinhaltet und in der die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist oder umfangreiche Täuschungen festgestellt werden;
Dritte: mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte: 1. private Organisationen, die die Voraussetzungen nach Artikel 55 Absatz 2 LMG erfüllen, 2. Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19979, 3. Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 199710, 4. Zertifizierungsstellen nach Artikel 11 der Berg- und Alp-Verordnung vom25. Mai 201111, 5. die Schweizer Weinhandelskontrolle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 200712;
Überprüfung (Audit): systematische Prüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorgaben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
amtliche Kontrolle: jede Art von Kontrolle (z. B. Audit, Inspektion, Überwachung, Probenahme), die von der Vollzugsbehörde zur Überprüfung der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung durchgeführt wird;
Inspektion: Prüfung aller Aspekte der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung erfüllen;
Beobachtung (Monitoring): Durchführung einer planmässigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung zu erhalten;
Überwachung: sorgfältige Beobachtung eines oder mehrerer Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebe, Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeunternehmerinnen oder deren Tätigkeiten;
Probennahme: Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes um mittels Probenuntersuchung festzustellen, ob die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind;
Probenuntersuchung: Untersuchung der Probe eines Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes, um festzustellen, ob die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.
Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittelrecht, gemäss den Definitionen verwendet, die in einer der folgenden Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union (EU) enthalten sind:
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/200413;
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/200414.
2. Titel: Amtliche Kontrollen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Grundsätze für die amtlichen Kontrollen
Amtliche Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden vorgenommen. Sie dienen zur Überprüfung der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung.
Sie sind regelmässig und mit angemessener Häufigkeit sowie in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen. Die Kontrollfrequenzen der melde- und bewilligungspflichtigen Betriebe richten sich nach Artikel 8 der Verordnung vom16. Dezember 201615 über den Nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
Die amtlichen Kontrollen werden auf Risikobasis und unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchgeführt:
der festgestellten Risiken, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben, der Verwendung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen oder den Prozessen, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgängen, die Auswirkungen auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständesicherheit haben können, verbunden sind;
des bisherigen Verhaltens der verantwortlichen Personen und des Lebensmittelbetriebes hinsichtlich der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung;
der Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Selbstkontrollen;
der Grösse des Betriebs;
der Informationen, die auf einen Verstoss gegen die Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung hinweisen könnten;
allfälliger Garantien, die die Vollzugsbehörde des Ursprungslandes gegeben hat;
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom9.12.2015, S.2.
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz; ABl. L 165 vom30.4.2004, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014; ABl. L 189 vom27.6.2014, S.1.
g. des Täuschungspotenzials der Anpreisungen.
Die Wirksamkeit der durchgeführten amtlichen Kontrollen ist durch die Vollzugsbehörden zu überprüfen. Bei Bedarf sind Massnahmen zu ergreifen.
Art. 4 Dokumentation in Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen
Die Vollzugsbehörden prüfen unter Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob die festgelegten Anforderungen eingehalten sind.
Sie führen die amtlichen Kontrollen anhand dokumentierter Verfahren durch.
Die Dokumentation zu den Verfahren hat namentlich folgende Informationen und Anweisungen zu enthalten:
Ziele der Kontrolle;
Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der kontrollierenden Personen;
Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken, Auswertung der Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Entscheidungen;
Verifizierung der Eignung der Probenahme- und Analyseverfahren sowie der Testmethoden;
Kontroll- und Überwachungsprogramme;
Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen;
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen und Abteilungen;
sonstige Tätigkeiten und Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.
Sie ist bei Bedarf zu aktualisieren.
Art. 5 Kontrolle von Chargen
Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist zu vermuten, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.
Art. 6 Kontrollbericht
Über jede durchgeführte amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
Der Bericht muss Auskunft geben über:
den Zweck der amtlichen Kontrolle;
die angewandten Kontrollmethoden;
die Kontrollergebnisse;
gegebenenfalls die von den verantwortlichen Personen zu ergreifenden Massnahmen.
Die kantonalen Vollzugsbehörden stellen der verantwortlichen Person eine Kopie des Berichts zur Verfügung.
Führt die Kontrolle zu keiner Beanstandung, so kann die Vollzugsbehörde des Bundes auf einen Kontrollbericht nach Absatz 1 verzichten.
Art. 7 Meldewesen
Die Vollzugsbehörden melden dem BLV umgehend die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 84 LGV16 gemeldeten Fälle, wenn:
die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besteht; oder
die gesundheitsschädigenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte.
Art. 8 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs
Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Es kann nach Anhörung der Vollzugsbehörden Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.
2. Kapitel: Kontrollen im Inland
1. Abschnitt: Kontrolltätigkeiten und -methoden
Art. 9
Die amtliche Kontrolle im Inland umfasst namentlich folgende Tätigkeiten:
a. Prüfung: 1. der in den Betrieben umgesetzten Selbstkontrollmassnahmen und deren Ergebnisse, 2. von schriftlichem Material und sonstigen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung zu bewerten, 3. der Einhaltung der Rückverfolgbarkeitsvorschriften, 4. der Einhaltung der Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, 5. des Ausbildungsstandes des Personals, soweit lebensmittelrechtlich entsprechende Anforderungen festgelegt sind, 6. der Einhaltung der Dokumentationspflicht;
Inspektion: 1. der Betriebe, einschliesslich Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen, Maschinenpark und Transportsystem, 2. der Ausgangsprodukte, der Zutaten, der Verarbeitungshilfsstoffe und anderer Produkte, die bei der Zubereitung und der Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwendet werden, 3. der Rohstoffe, der Zwischenprodukte, der Halbfabrikate und der Endprodukte, 4. der Materialien und der Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, 5. der Produkte und der Verfahren zur Reinigung und zum Unterhalt sowie der Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, 6. der Kennzeichnung und der Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, 7. der Werbung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Kontrolle der Hygiene in den Betrieben;
Überprüfung der Anforderungen und der Verfahren, die mit der Selbstkontrollpflicht nach dem4. Kapitel LGV17 verbunden sind; wendet ein Lebensmittelunternehmen oder eine verantwortliche Person die Verfahren nach Artikel 80 LGV an, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis Critical Control Points, HACCP-Grundsätze) beruhen, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen, so ist die ordnungsgemässe Anwendung dieser Brachenleitlinien zu überprüfen;
Gespräche mit der verantwortlichen Person eines Betriebs und ihrem Personal;
Ablesen der von den Messgeräten der Betriebe aufgezeichneten Werte;
Nachprüfung von Messungen der Betriebe mit den Geräten der amtlichen Kontrolle.
Bei den amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen kann auch eine planmässige Abfolge von Kontrollen oder Messungen durchgeführt werden, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung zu erhalten.
2. Abschnitt: Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
Art. 10 Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche
Unter einem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch wird verstanden:
das Auftreten einer sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion beim Menschen in mindestens zwei Fällen; oder
eine Situation, in der sich die festgestellten lebensmittelbedingten Krankheitsfälle stärker häufen als erwartet.
Art. 11 Massnahmen
Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.
Stelltdie Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern fest, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt bei vermuteten lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind. Personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich werden von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt durchgeführt.
Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin koordiniert die Abklärungen zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen. Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.
Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umgehend mitzuteilen.
Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.
3. Abschnitt: Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe und Bewilligungsverfahren
Art. 12 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
Die kantonalen Vollzugsbehörden führen Listen der nach Artikel 20 LGV18 gemeldeten sowie der nach den Artikeln21 und 62 LGV bewilligten Betriebe.
Dieeinem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.
Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.
Die kantonale Vollzugsbehörde gibt die Bewilligungsnummer in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom6. Juni 201419 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.
Art. 13 Bewilligungspflicht
Vor dem Entscheid über die Bewilligung wird der Betrieb von den kantonalen Vollzugsbehörden vor Ort inspiziert. Sind die für die betreffende Tätigkeit massgebenden Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung erfüllt, so erteilt die kantonale Vollzugsbehörde dem Betrieb die Bewilligung.
Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt, so können die kantonalen Vollzugsbehörden die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden sie nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.
Art. 14 Zuteilung der Bewilligungsnummer
Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den Betrieben mit der Bewilligung eine Bewilligungsnummer zu. Die Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BLV.
4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug
Art. 15 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
Sie weisen die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, eine Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absatz 1–3 LGV20 und die vom EDI gestützt auf Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b LGV festgelegten besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so können sie die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
Art. 16 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen
Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle die gegenüber der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.
Art. 17 Meldepflicht gegenüber dem BLV
Die kantonalen Vollzugsbehörden übermitteln dem BLV im Falle einer Beanstandung folgende Informationen:
die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;
die Herkunft des Spielzeugs;
die Beschreibung, weshalb das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren;
die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahme;
die Argumente der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin;
die Nichtkonformität und gegebenenfalls die Mangelhaftigkeit der anwendbaren technischen Normen;
gegebenenfalls die Vermutung oder die Gewissheit, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.
3. Kapitel: Kontrollen bei der Ein-, der Durch- und der Ausfuhr
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Zuständige Vollzugsbehörden
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten, Ausgangsprodukten und den zur Lebensmittelproduktion bestimmten Stoffen die amtlichen Kontrollen durch.
Sie kann für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.
In besonderen Fällen, namentlich wenn bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Laboranalysen erforderlich sind oder komplexe Fragen aufgeworfen werden, können die EZV und der grenztierärztliche Dienst ihre Kontrolltätigkeit, einschliesslich der Probenahmen, an die kantonalen Vollzugsbehörden übertragen.
In Fällen nach Absatz 3 ist es die Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde, die zu untersuchenden Parameter zu bestimmen, den abschliessenden Entscheid zu treffen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und die Gebühren zu erheben.
Art. 19 Vorzunehmende Kontrollen
Die amtlichen Kontrollen müssen umfassen:
eine Dokumentenprüfung;
eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;
gegebenenfalls eine Warenprüfung.
Sie finden im Rahmen der Zollveranlagung statt.
Art. 20 Meldung
Die EZV kann die Ein-, die Durch- und die Ausfuhr von Waren den kantonalen Vollzugsbehörden melden.
Art. 21 Auskunft
Die EZV teilt dem BLV auf Verlangen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollveranlagungen mit.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 22 Warenprüfung
Die EZV prüft stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entsprechen.
Die Warenprüfung hat unter geeigneten Bedingungen an einem Ort zu erfolgen, an dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und an dem die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können.
Die Proben sind so zu handhaben, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.
Art. 23 Probenahme
Die EZV kann Warenproben erheben.
Das BLV kann nach Absprache mit der EZV für bestimmte Waren eine Probenahme verlangen.
Die Probenahme richtet sich nach den Artikeln 40–53.
Im Falle einer Delegation nach Artikel 18 Absatz 3 sendet die EZV die Proben an die kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.
Das BLV kann die EZV anweisen, Proben bestimmter Waren einem für die Prüfung besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen.
Art. 24 Beanstandungen
Die EZV beziehungsweise die kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren, die die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht erfüllen, und ergreifen erforderlichenfalls Massnahmen.
Sie teilen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person den Grund der Beanstandung, die Art der ergriffenen Massnahmen und die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG schriftlich mit.
Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person erheben.
Art. 25 Massnahmen
Die EZV kann:
beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zuzuführen;
beanstandete Waren zurückweisen, wenn: 1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und 2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;
Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und der Konsumenten erforderlich ist und wenn: 1. diese Waren beanstandet worden sind, 2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht erfüllen, oder 3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind;
auf Ersuchen der kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach
Artikel 34 LMG ergreifen.
Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über:
die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG;
die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG.
Art. 26 Fehlen von Begleitdokumenten
Die EZV prüft bei der Zollveranlagung die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV21 erforderlichen Begleitdokumente.
Sendungen, denen bei der Einfuhr die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV erforderlichen Begleitdokumente fehlen, können entsprechend den Vorgaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b zurückgewiesen werden.
Art. 27 Einfuhrverbot
Die EZV vollzieht die vom Bundesrat und vom EDI erlassenen Einfuhrverbote.
3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 28
Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.
Die Artikel 23 und 25 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Durchfuhrkontrolle sinngemäss.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 29 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung
Das BLV kann einen Betrieb als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt.
Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Ausfuhrbetriebe.
Art. 30 Amtliche Bescheinigungen
Die kantonalen Vollzugsbehörden können auf Anfrage bescheinigen, dass:
die spezifischen Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;
die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss und zum Gebrauch geeignet sind;
der betreffende Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.
Sie können auf Anfrage die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstaben a oder b davon abhängig machen, dass der Betrieb ihr für die Waren folgende Dokumente vorlegt:
die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes; oder
ein Gutachten oder einen durch eine akkreditierte Stelle ausgestellten Analysebericht.
Art. 31 Ausfuhrkontrolle
Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Ausfuhr beschlagnahmen.
Die Artikel 23 und 25 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Ausfuhrkontrolle sinngemäss.
4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Art. 32 Verstärkte Kontrollen
Das BLV führt bei der Einfuhr für bestimmte Lebensmittel aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern sowie für verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel, die solche Lebensmittel enthalten, verstärkte Kontrollen nach den Vorgaben und Bedingungen in den Anhängen1 und 3 durch.
Wenn den Lebensmitteln eine Bescheinigung nach Artikel 86 Absatz 2 LGV 22 beiliegt, kann das BLV von den vorgesehenen Kontrollfrequenzen abweichen.
Art. 33 Aufgaben der Zollstelle
Die Zollstelle kontrolliert bei Einfuhrsendungen, ob die vorgeschriebene Kontrolle durch das BLV durchgeführt und die Gebühren korrekt angemeldet wurden.
Stellt die Zollstelle fest, dass die vorgeschriebene Kontrolle nicht durchgeführt wurde, so informiert sie das BLV und hält zollrechtlich noch nicht freigegebene Sendungen zurück.
Art. 34 Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen
Das BLV führt bei den Kontrollen an den Kontrollstellen nach Anhang 2 unverzüglich folgende Kontrollen durch:
Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen an der Kontrollstelle, sofern nicht aussergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen;
Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit den Waren (Nämlichkeitskontrollen) und Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen, in den in den Anhängen1 und 3 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Lebensmittelunternehmerinnen oder ihre Vertretung nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.
Das BLV kann kantonale Vollzugsbehörden oder akkreditierte Laboratorien mit der Durchführung der Laboranalysen für die Waren beauftragen.
Nach Abschluss der Kontrollen nach Absatz 1 unternimmt das BLV folgende Schritte:
es füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus;
es legt die Kontrollergebnisse bei;
es fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an.
Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort.
Das BLV kann die Weiterbeförderung der Sendung aus lebensmittelrechtlicher Sicht genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so setzt das BLV die Vollzugsbehörde am Bestimmungsort darüber in Kenntnis. Es werden geeignete Massnahmen getroffen, damit die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht des BLV bleibt und sie nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.
Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, so ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.
Art. 35 Mindestanforderungen an die Kontrollstellen
Die Anforderungen an die Kontrollstellen bestehen in:
einer ausreichenden Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
geeigneten Räumen, in denen die notwendigen Kontrollen vorgenommen werden können;
einer geeigneten Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;
einem Laboratorium nach Artikel 34 Absatz 2.
Art. 36 Codierung der Sendung
Jede Sendung wird mit einem Code gekennzeichnet.
Dieser Code ist auf das Dokument mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf die Gesundheitsbescheinigung zu übertragen.
Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.
Art. 37 Aufteilung einer Sendung
Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die Kontrollen nach Artikel 34 vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der Vollzugsbehörde des Bundes ergänzt worden ist.
Art. 38 Definitive Freigabe einer Sendung
Die Sendungen dürfen aus lebensmittelrechtlicher Sicht erst definitiv freigegeben werden, wenn alle Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt worden sind und die Warenuntersuchung ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
3. Titel: Probenahme und Analyseverfahren
1. Kapitel: Anforderungen an die Laboratorien
Art. 39
Die amtlichen Laboratorien, die Referenzlaboratorien sowie die mit amtlichen Untersuchungen beauftragten privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm «EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»23 bewertet und akkreditiert sein und betrieben
Die Akkreditierung und die Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199624.
2. Kapitel: Probenahme
Art. 40 Zuständigkeit
Die Proben werden von den zuständigen Vollzugsbehörden erhoben.
Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass Proben so gehandhabt werden, dass ihre rechtliche und analytische Validität bei der Probenahme, beim Transport und bei der Analyse jederzeit gewährleistet ist.
Art. 41 Probenahme
Die Vollzugsbehörden können Proben erheben namentlich von:
Lebensmitteln (Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten);
Rohstoffen;
Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Ausgangsprodukten (Tieren, Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser) sowie von den Produkten, die zu deren Herstellung verwendet wurden;
Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen;
Gebrauchsgegenständen (Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten);
Räumen und Einrichtungen, wie Fahrzeugen, Apparaten, Ausrüstungen usw.;
landwirtschaftlich genutzten Böden.
Art. 42 Durchführung der Probenahme
Die Vollzugsbehörden können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen.
Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Stoffs (auch aus der Umwelt), der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln von Bedeutung ist.
Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.
Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden.
Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.
Art. 43 Stichprobenpläne
Bei Chargen können mehrere Proben nach einem Stichprobenplan genommen werden, insbesondere wenn:
der Verdacht besteht, dass die Charge den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung ganz oder teilweise nicht entspricht;
das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.
Art. 44 Anwesenheit und Mitwirkung der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers
Die Proben werden in der Regel in Anwesenheit der Warenbesitzerin, des Warenbesitzers oder einer Vertretung erhoben.
Die Vollzugsbehörden können verlangen, dass die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung die für die Erreichung des Untersuchungszieles erforderlichen Auskünfte erteilt und gegebenenfalls Belege und Unterlagen vorlegt. Die Vollzugsbehörden können sie oder ihn verpflichten bei der Probenahme mitzuwirken.
Art. 45 Vorgehen
Das Erheben, das Verpacken und das Transportieren der Proben richten sich nach dem Untersuchungsziel.
Die Vollzugsbehörde geht nach den Empfehlungen und den Richtlinien des zuständigen Bundesamtes vor.
Fehlen Bestimmungen und Richtlinien darüber, wie ein bestimmtes Untersuchungsziel erreicht werden kann, so wendet die Vollzugsbehörde eine von Wissenschaft und Technik anerkannte Methode an.
Art. 46 Abfüllung und Verpackung
Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in geeignete Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt.
Art. 47 Kennzeichnung
Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig gekennzeichnet.
Art. 48 Probenahmerapport
Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit den folgenden Angaben erstellt:
vollständiger Name und vollständige Adresse der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers;
Sach- und allfällige Fantasiebezeichnung der Ware;
Ort, Datum und Zeit der Probenahme;
Kennzeichnung der Probe;
Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe);
tatsächliche oder geschätzte Warenmenge zum Zeitpunkt der Probenahme;
Ankaufs- oder Verkaufspreis;
Grund für die Probenahme.
Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
weitere Angaben zur Identifizierung der Ware, wie Fabrikationscode, Charge, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum;
genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin);
bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;
Angaben über die Lagerbedingungen;
allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.
Für besondere Probenahmen, wie Wasserproben, können vereinfachte Probenahmerapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort, wie an Sammelstellen, in Lagerhäusern oder bei Grossverteilern, können Sammelrapporte erstellt werden.
Das BLV kann für Probenahmen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr einen vereinfachten Probenahmerapport vorsehen.
Die Vollzugsbehörde und, falls anwesend, die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung unterzeichnen den Probenahmerapport.
Die Vollzugsbehörde bescheinigt mit ihrer Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenahmerapport den Tatsachen entspricht.
Die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenahmerapports. Wird die Unterschrift verweigert, so hält die Vollzugsbehörde die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenahmerapport fest.
Art. 49 Versiegelung und Plombierung
Die Vollzugsbehörde versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.
Werden mehrere Proben genommen, so können Sammelpackungen wie Kisten oder Körbe verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.
Art. 50 Empfangsbescheinigung
Die Vollzugsbehörde stellt der Warenbesitzerin, dem Warenbesitzer oder ihrer Vertretung für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung aus, die die Proben und ihren Wert bezeichnet. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenahmerapportes.
Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.
Art. 51 Zustellung ans Laboratorium
Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenahmerapport ohne Verzug dem Laboratorium zugestellt.
Art. 52 Information ans Laboratorium
Die Vollzugsbehörde informiert das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe einer Probenahme.
Art. 53 Vergütung des Wertes der Probe
Wird eine Probe nicht beanstandet, so hat die Vollzugsbehörde auf Verlangen der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers den Wert der Probe zu vergüten.
Proben mit einem Ankaufswert unter 10 Franken werden nicht vergütet.
3. Kapitel: Empfehlungen und Weisungen für Analyseverfahren
Art. 54
Die Analysen werden nach den Empfehlungen und den Weisungen des zuständigen Bundesamtes oder den international anerkannten Regeln und Protokollen, namentlich denjenigen des Europäischen Komitees für Normung (CEN), der ISO oder des Codex Alimentarius, durchgeführt.
Werden andere Analyseverfahren angewendet, so sind solche zu bevorzugen, deren Zuverlässigkeit den Kriterien nach Anhang 4 genügt.
4. Kapitel: Empfehlungen und Weisungen für Probenahmeverfahren- und Untersuchungsverfahren
Art. 55
Das BLV veröffentlicht Empfehlungen und Weisungen für die Probenahmeverfahren- und die Untersuchungsverfahren für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
Die empfohlenen Probenahmeverfahren nach Absatz 1 haben international anerkannten Regeln oder Protokollen, namentlich denjenigen der CEN, der ISO oder des Codex Alimentarius oder anderen für den Zweck geeigneten oder gemäss wissenschaftlichen Protokollen entwickelten Verfahren zu entsprechen.
4. Titel: Nationale Referenzlaboratorien
Art. 56 Nationale Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Das BLV bezeichnet für die Bereiche nach Anhang 5 nationale Referenzlaboratorien.
Das BLV veröffentlicht die Liste der bezeichneten Referenzlaboratorien auf seiner Internetseite.
Art. 57 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Sie arbeiten mit den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zusammen.
Sie koordinieren die Tätigkeiten der mit den amtlichen Kontrollen beauftragten Laboratorien.
Sie führen gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen Laboratorien durch und sorgen dafür, dass im Anschluss an solche vergleichenden Tests entsprechende Folgemassnahmen ergriffen werden.
Sie stellen sicher, dass die von den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien gelieferten Informationen an das BLV und an die mit der Analyse amtlicher Proben betrauten Laboratorien in der Schweiz weitergeleitet werden.
Sie leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne.
Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführenden Aufgaben fest.
Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen.
Das BLV kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seine Funktion entziehen, wenn es eine oder mehrere Aufgaben, Anforderungen oder Pflichten nicht mehr erfüllt.
Art. 58 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien
Die nationalen Referenzlaboratorien müssen:
die Kriterien nach Artikel 39 erfüllen;
über Personal verfügen, das: 1. ausreichend qualifiziert ist und die entsprechende Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren absolviert hat, 2. für Notfälle ausgebildet ist, 3. mindestens eine Amtssprache des Bundes beherrscht;
sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse und Mitteilungen wahrt;
über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie über eine aktualisierte Liste der Hersteller und Lieferanten derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;
über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;
über ausreichende Kenntnisse der internationalen Normen und Praktiken verfügen;
die Forschung auf nationaler und EU-Ebene berücksichtigen.
5. Titel: Beziehung zu Drittstaaten
Art. 59 Prüfungen durch ausländische Behörden
Das BLV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die einen Schweizer Betrieb, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt, kontrollieren wollen.
Art. 60 Internationaler Datenaustausch
Das BLV tauscht mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen nur dann Personendaten aus, wenn dies erforderlich ist:
aufgrund von internationalen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat;
zur Bewältigung von Not- oder Krisensituationen.
Es kann sich für die Bearbeitung der ausgetauschten Daten an ausländischen Computernetzwerksystemen beteiligen oder sein eigenes Computernetzwerksystem erstellen.
Die Vollzugsbehörden geben die erforderlichen Daten und Informationen in einer für das Computernetzwerksystem geeigneten Form an das BLV weiter.
6. Titel: Anforderungen an die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen und deren Ausbildung
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 61
Die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Vollzugsbehörden stellen die Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen sicher.
Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden. Sie müssen ihre Kenntnisse zudem auf dem aktuellsten Stand halten und bei Bedarf eine Nachschulung absolvieren.
Die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen müssen von den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196825.
Zerlegebetriebe, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV26 bedürfen, sind durch Personen zu kontrollieren, die über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom16. November 201127 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
Das BLV und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Ausbildungskurse für die mit der Kontrolle an der Grenze betrauten Personen durch. Sie sorgen dafür, dass der in diesen Kursen vermittelte Stoff jeweils dem neuesten Stand der Wissenschaft entspricht.
2. Kapitel: Ausbildung der mit der kantonalen amtlichen Kontrolle betrauten Personen
Art. 62 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:
Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
3. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom
Art. 63 Grundsätze
Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
Wer das LMCD erwerben will, muss:
die theoretische Vorbildung nachweisen; und
die erforderliche Ausbildung absolviert haben.
Art. 64 Theoretische Vorbildung
Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Biochemie oder Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder
ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200628.
Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom30. September 201129 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das LMCD (PK-LMCD).
Art. 65 Ausbildung
Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule oder einer gemeinsamen Ausbildung von Bund und Kantonen erbringen:
Lebensmitteltechnologie;
Lebensmittelmikrobiologie;
Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
Lebensmittelhygiene und HACCP-System und -Grundsätze;
Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und des Verwaltungsrechts.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss zudem in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule, einer gemeinsamen Ausbildung von Bund und Kantonen oder einer anderen Institution erbringen:
Trinkwasserversorgung;
Risikoanalyse;
Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz;
Epidemiologie;
Betriebslehre;
Qualitätsmanagement;
Kommunikation;
Ernährung.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss zudem den Nachweis erbringen für:
insgesamt mindestens 350 besuchte Lektionen;
mindestens20 besuchte Lektionen für jedes einzelne Fachgebiet.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss weiter eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen:
in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung;
in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung;
in einer auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel und Gebrauchsgenstände) tätigen Bundesbehörde; oder
im Vollzug der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.
Art. 66 Diplom
Zum Erwerb des LMCD muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen erfüllt.
Sie oder er muss dem BLV sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere einen Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs, einreichen.
Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.1.
Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom
Art. 67 Aufgaben und Befugnisse
Die PK-LMCD hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten.
Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt.
Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus.
Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.
führt den Vorsitz der PK-LMCD.
Art. 68 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199830 (RVOV).
Art. 69 Sekretariat
Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.
4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom
Art. 70 Grundsatz
Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.
Wer das LMID erwerben will, muss:
die Vorbildung nachweisen;
die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben;
die Diplomprüfung bestehen.
Art. 71 Vorbildung
Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:
einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 64 Absatz 1; oder
eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung: 1. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung, der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung, oder 2. im Bereich eines Studienabschlusses.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht
Art. 72 Theoretische Ausbildung
Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule2 oder einer gemeinsamen Ausbildung von Bund und Kantonen erbringen:
Lebensmitteltechnologie;
Lebensmittelmikrobiologie;
Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Lebensmittelhygiene und HACCP-System oder -Grundsätze;
Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Sicherheit in der Lebensmittelkette.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule, einer gemeinsamen Ausbildung von Bund und Kantonen oder einer anderen Institution erbringen:
Trinkwasserversorgung;
Qualitätssicherung.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Nachweis erbringen für:
insgesamt mindestens 225 besuchte Lektionen;
mindestens20 besuchte Lektionen für jedes einzelne Fachgebiet.
Art. 73 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:
der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder
einer mit dem Vollzug der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung beauftragten Bundesbehörde.
Sie besteht aus:
dem Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen;
dem Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;
der Einführung in einfache Laboruntersuchungen;
der Schulung für den Aussendienst.
Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren umfasst die folgenden Bereiche:
Sinnenprüfung;
Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
amtliche Probennahmen;
Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.
Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen, davon 5 Tage ausserhalb des Kantons, in dem die Ausbildung absolviert wird.
Art. 74 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:
Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen;
Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen;
Inspektionstätigkeit.
Die Prüfung dauert:
im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde;
im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde;
im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.
Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.2.
Art. 75 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.
Der Anmeldung sind beizulegen:
ein Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs;
die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische Ausbildung nach den Artikeln 71 und 72 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung.
Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.
Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 Ziffer 3.2 muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 76 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
= genügend
= ungenügend
= schlecht
= sehr schlecht
Halbe Noten sind zulässig.
Art. 77 Ergebnis der Diplomprüfung
Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.
Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
ein Notendurchschnitt von mindestens4,0 erreicht wird;
nicht mehr als eine Note unter4 erteilt wird; und
keine Note unter3 erteilt wird.
Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 78 Unlauterkeit
Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können von der PK-LMID provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden.
Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 79 Wiederholung
Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 80 Diplom
Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMID das Diplom aus.
Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMID unterzeichnet.
Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.2.
Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom
Art. 81 Aufgaben und Befugnisse
Die PK-LMID hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest.
Sie nimmt die Prüfungen ab und kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
Sie prüft, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom erfüllt;
Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.
führt den Vorsitz der PK-LMID.
Art. 82 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMID richtet sich nach den Artikeln 8l–8t
Art. 83 Sekretariat
Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.
5. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom
Art. 84 Grundsatz
Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will, muss:
die Vorbildung nachweisen;
die Ausbildung absolviert haben;
die Diplomprüfung bestehen.
In Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission für das LMKD (PK-LMKD) eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Diplomprüfung befreien, wenn dies aufgrund der Vorbildung gerechtfertigt ist.
Art. 85 Vorbildung
Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung sowie mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder einer abgeschlossenen Meisterprüfung.
Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor erfüllt sind.
Die PK-LMKD entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.
Art. 86 Ausbildung
Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kantonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.
Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur umfasst die folgenden Bereiche:
in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;
Lebensmittelmikrobiologie;
Lebensmittel- und Betriebshygiene;
Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der guten Verfahrenspraxis sowie der HACCP-Grundsätze gemäss Codex Alimentarius;
Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
amtliche Probenahme;
Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;
Schulung für den Aussendienst.
Art. 87 Theoretischer Teil der Diplomprüfung
Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKD abgenommen.
Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a–f.
Er erfolgt schriftlich.
Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.3.
Art. 88 Praktischer Teil der Diplomprüfung
Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.
Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Probennahmen.
Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.
Art. 89 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.
Der Anmeldung sind beizulegen:
ein Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs;
die Nachweise über die Vor- und die Ausbildung nach den Artikeln 85 und 86.
Die PK-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 Ziffer 3.3 muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 90 Ergebnis der Diplomprüfung
Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 87 und 88 gibt es eine Fachnote.
Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.
Es gilt die Notenskala nach Artikel 76.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens4,0 erreicht wird; und
keine Note unter3 erteilt wird.
Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 91 Unlauterkeit
Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können von der PK-LMKD provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden.
Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 92 Wiederholung
Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn je einmal wiederholen.
Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 93 Diplom
Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.
Wurde die Bewerberin oder der Bewerber von der Diplomprüfung befreit, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus, wenn die Ausbildung nach Artikel 86 abgeschlossen ist.
Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unterzeichnet.
Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.3.
Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom
Art. 94 Aufgaben und Befugnisse
Die PK-LMKD hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a–i fest.
Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchführung.
Sie legt die Prüfungsaufgaben fest.
Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab.
Sie übt die Aufsicht über die praktischen Prüfungen aus und sorgt für deren einheitliche Durchführung.
Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 85 und 86 erfüllt.
Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.
führt den Vorsitz der PK-LMKD.
Art. 95 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMKD richtet sich nach den Artikeln
Art. 96 Sekretariat
Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMKD.
7. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten
1. Abschnitt: Für den Vollzug erforderliche Personendaten
Art. 97 Bearbeitung und Art der Personendaten
Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte nach den Artikeln 55 und 60 LMG sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen durch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten Personendaten, die:
bei Kontrollen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben erhoben werden;
von einer anderen Vollzugsbehörde weitergegeben werden.
Die EZV bearbeitet die Personendaten, die sie für die Ein-, die Durch- und die Ausfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benötigt.
Das BLV bearbeitet die Personendaten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Koordination, Vollzug, Bewilligungserteilung, Risikoanalyse und Bevölkerungsinformation sowie zur Bewältigung von Not- und Krisensituationen benötigt.
Dritte bearbeiten die Personendaten, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Zertifizierungsverfahren, deren Kontrolle und den nach Artikel 55 LMG übertragenen Aufgaben benötigen.
Art. 98 Form der Bearbeitung
Die Personendaten werden in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt. Handelt es sich um elektronische Datensammlungen, so werden individuelle Zugriffsrechte erteilt.
Die Personendaten werden anonymisiert, sofern die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 7 dadurch nicht behindert wird.
Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert.
Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung.
Art. 99 Datenaustausch im Allgemeinen
Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen die in Anhang 7 aufgeführten Personendaten in den nach den Artikeln 100–103 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus.
Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern, die die Datensicherheit gewährleisten, ausgetauscht.
Das EDI kann vorsehen, dass die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt und dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet.
Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht unbedingt erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht.
Art. 100 Datenaustausch zwischen den Kantonen
Die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus, wenn:
sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entspricht, durch einen Betrieb in einem anderen Kanton in Verkehr gebracht wurde;
sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb in einem anderen Kanton die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht einhält.
Art. 101 Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund
Die kantonalen Vollzugsbehörden und das BLV tauschen Personendaten aus, die zur Bewältigung von Not- oder Krisensituationen dienen.
Die kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV dürfen Personendaten austauschen, wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entspricht.
Zwecks Koordination des Lebensmittelvollzugs melden die kantonalen Vollzugsbehörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend die Produkte nach den Artikeln 14–16b des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 199833 (LwG) und betreffend die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind.
Das BLV regelt die genauen Anforderungen an die Daten und an die technischen Aspekte der Datenübermittlung.
Art. 102 Datenaustausch innerhalb des Bundes
Die Bundesbehörden tauschen Personendaten aus:
um Not- oder Krisensituationen zu bewältigen;
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entspricht;
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht einhält.
Art. 103 Datenaustausch mit Dritten
Im Rahmen von Kontroll- oder Zertifizierungsverfahren oder deren Kontrolle sowie der Übertragung von Aufgaben nach Artikel 55 LMG tauschen die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten zwecks Koordination des Lebensmittelvollzugs Personendaten aus:
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entspricht;
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht einhält.
wenn sie feststellen, dass eine Bezeichnung nach den Artikeln 14–16a und 63 LwG34 oder eine Bezeichnung betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt ist, die Anforderungen nach den entsprechenden Verordnungen oder dem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nicht entspricht.
Art. 104 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
DieBundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens 5 Jahren auf.
Nach 10 Jahren werden die Personendaten vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens 30 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.
Das Archivierungsgesetz vom26. Juni 199835 sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken
Art. 105 Bearbeitung und Art der Daten
Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken.
Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die Daten:
der Inspektionen in den Betrieben;
der amtlichen Probeuntersuchungen;
für die Erstellung des Jahresberichtes zum nationalen Kontrollplan;
die für die Einhaltung der Anforderungen der von der Schweiz unterzeichneten internationalen Übereinkommen und Abkommen benötigt werden.
Art. 106 Form der Bearbeitung und Datenaustausch
Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten geben ihre Daten gemäss den Weisungen des BLV weiter.
Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.
Das EDI kann vorsehen, dass die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt und dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet.
Art. 107 Aufbewahrung
Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten anonymisierten Daten dürfen während unbeschränkter Zeit aufbewahrt werden.
8. Titel: Gebühren
1. Kapitel: Gebühren der Bundesbehörden
Art. 108 Gebührenpflicht
Wer eine amtliche Kontrolle, eine Verfügung oder eine Dienstleistung einer Bundesbehörde veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.
Die Bundesbehörden erheben für amtliche Kontrollen nur insoweit Gebühren, als diese zu Beanstandungen geführt haben.
Die Bundesbehörden sowie die Behörden der Kantone und der Gemeinden, sofern sie Gegenrecht halten, müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200436.
Art. 109 Gebührenbemessung
Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens nach Anhang 6 Ziffer 1 bemessen.
Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen, für die in Anhang 6 kein Ansatz oder Rahmen besteht, werden nach Aufwand berechnet. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten. Ein Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt.
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 110 Gebühren für besondere Kontrollen
Bei verstärkten Kontrollen nach Artikel 32 werden vom BLV festgesetzten Gebühren nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 109 Absätze1 und 2.
Art. 111 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen; zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200437 sind dies namentlich:
b. Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Prüfungen verursacht
Art. 112 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben
2. Kapitel: Gebühren der Kantone
Art. 113
Unter Vorbehalt von Artikel 114 erheben die Kantone für amtliche Kontrollen, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen:
für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme;
für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;
für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.
Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen.
In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.
Die Kantone erheben für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV39 bedürfen, Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 2 bemessen.
Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 2 bemessen.
Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.
Auslagen können gesondert verrechnet werden.
Art. 114 Gebühren für besondere Kontrollen
Für Warenprüfungen nach Artikel 32 werden die Gebühren systematisch bei den Lebensmittelunternehmerinnen oder bei ihrer Vertretung erhoben.
Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 109 Absätze1 und 2.
9. Titel: Nachführen der Anhänge
Art. 115
Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
Es kann die Übergangsbestimmungen festlegen.
10. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom9. November 201140 über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich; 2. Verordnung des EDI vom 23. November 200541 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 117 Übergangsbestimmungen
Für die Umsetzung der Artikel 32–38 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 118 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2011 5273, 2015 4249
AS 2005 6555, 2006 5151, 2008 1181, 2010 4783, 2011 5657, 2012 4855, 2014 1691
Anhang 1
(Art. 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Bst. b) Liste der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft mit ihrem Ursprungsland, für die verstärkte Kontrollen gelten Liste der zu kontrollierenden Lebensmittel Spargelbohnen (Vigna ex 0708.20 Kambodscha (KH) Rückstände von 50 unguiculata spp. ex 0710.22 Schädlingsbesesquipedalis) (frisch, kämpfungsmitteln Auberginen/Melanzani 0709.30 (frisch, gekühlt oder ex 0710.80 gefroren) Chinesischer Sellerie ex 0709.40 Kambodscha (KH) Rückstände von 50 (Apium graveolens) Schädlingsbefrisch oder gekühlt kämpfungsmitteln Brassica oleracea (sons- ex 0704.90 China (CN) Rückstände von 50 tige geniessbare Kohlar- Schädlingsbeten der Gattung Brassica, kämpfungsmitteln «Chinesischer Brokkoli») (frisch oder gekühlt) Tee, auch aromatisiert 0902 China Rückstände von 10 Schädlingsbekämpfungsmitteln Spargelbohnen (Vigna ex 0708.20 Dominikanische Rückstände von 20 unguiculata spp. ex 0710.22 Republik (DO) Schädlingsbesesquipedalis) (frisch, kämpfungsmitteln Paprika (Gemüsepaprika 0709.60 und andere Sorten) 0710.80 (Capsicum spp.) (frisch, ex 0709.60 gekühlt oder gefroren) ex 0710.80 Erdbeeren (frisch oder 0810.10 Ägypten (EG) Rückstände von 10 gekühlt) Schädlingsbekämpfungsmitteln Paprika (Gemüsepaprika 0709.60 Ägypten (EG) Rückstände von 10 und andere Sorten) 0710.80 Schädlingsbe- (Capsicum spp.) (frisch, ex 0709.60 kämpfungsmitteln gekühlt oder gefroren) ex 0710.80 Erdnüsse (in der Schale 1202.41 Gambia (GM) Aflatoxine 50 Haselnüsse (in der Scha- 0802.21 Georgien (GE) Aflatoxine 20 le oder geschält) 0802.22 Palmöl 1511.10 Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 50 1511.90 Sesamsamen (frisch 1207.40 Indien (IN) Salmonellen 20 oder gekühlt) Enzyme; zubereite- 3507 Indien (IN) Chloramphenicol 50 te Enzyme Erbsen (mit Hülsen, ex 0708.10 Kenia (KE) Rückstände von 10 frisch oder gekühlt) Schädlingsbekämpfungsmitteln Erdnüsse (in der Schale 1202.41 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50 Himbeeren (gefroren) 0811.20 Serbien (RS) Norovirus 10 ex 0811.20 Wassermelonenkerne ex 1207.70 Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50 (Egusi, Citrullus spp.) ex 1106.30 und daraus hergestellte ex 2008.99 Erzeugnisse Erdnüsse (in der Schale 1202.41 Sudan (SD) Aflatoxine 50 Paprika (ausser Gemüse- ex 0709.60 Thailand (TH) Rückstände von 10 paprika) (Capsicum spp.) Schädlingsbe- (frisch oder gekühlt) kämpfungsmitteln Spargelbohnen (Vigna ex 0708.
20 Thailand Rückstände von 20 unguiculata spp. ex 0710.22 Schädlingsbesesquipedalis) (frisch, kämpfungsmitteln Auberginen/Melanzani 0709.30 (frisch, gekühlt oder ex 0710.80 gefroren) Aprikosen (getrocknet) 0813.10 Türkei (TR) Sulfite 10 Aprikosen (in anderer 2008.50 Zitronen (Citrus limon, 0805.50 Türkei (TR) Rückstände von 10 Citrus limonum) (frisch, Schädlingsbegekühlt oder gefroren) kämpfungsmitteln Gemüsepaprika (Capsi- 0709.60 Türkei (TR) Rückstände von 10 cum annuum) 0710.80 Schädlingsbekämpfungsmitteln Weinblätter (Traubenblät- ex 2008.99 Türkei (TR) Rückstände von 50 ter) Schädlingsbekämpfungsmitteln Pistazien (in der Schale 0802.51 Vereinigte Staaten Aflatoxine 20 oder geschält) 0802.52 (US) Aprikosen (getrocknet) 0813.10 Usbekistan (UZ) Sulfite 50 Aprikosen (in anderer 2008.50 Korianderblätter ex 0709.99 Vietnam (VN) Rückstände von 50 Basilikum (Ocimum ex 1211.90 Schädlingsbebasilicum) und indisches ex 2008.99 kämpfungsmitteln Basilikum (Ocimum tenuiflorum) Minze ex 1211.90 ex 2008.99 Petersilie ex 0709.99 Okra (frisch oder ge- ex 0709.99 Vietnam (VN) Rückstände von 50 kühlt) Schädlingsbe- Paprika (ausser Gemüse- ex 0709.60 kämpfungsmitteln paprika) (Capsicum spp.) (frisch oder gekühlt) Pitahaya (Drachen- ex 0810.90 Vietnam (VN) Rückstände von 20 frucht) (frisch oder Schädlingsbegekühlt) kämpfungsmitteln
Anhang 2
(Art. 34 Abs. 1) Kontrollstellen für verstärkte amtliche Kontrollen 1. Flughafen Zürich 2. Flughafen Genf
Anhang 3
(Art. 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Bst. b) Liste der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft mit ihrem Ursprungland, für die wegen des Risikos einer Aflatoxin- Kontamination für die Einfuhr Sondervorschriften gelten 1. Allgemeines Verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel, in denen die unter Ziffer 3 genannten Lebensmittel in einer Menge von weniger als 20 Prozent enthalten sind, sind nicht den Kontrollen nach Artikel 32 unterworfen.
2. Grundsätze der Einfuhrkontrollen Bei der Einfuhr von unter Ziffer 3 genannten Lebensmitteln sowie von verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln, die solche Lebensmittel enthalten, führt das BLV eine Nämlichkeitskontrolle durch und entnimmt von bestimmten Sendungen nach den unter Ziffer 3 genannten Intervallen Proben zur Analyse des Aflatoxin-B1- und des Gesamtaflatoxingehalts.
3. Liste der zu kontrollierenden Lebensmittel Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Häufigkeit von Paranüsse in der Schale 0801.21 Brasilien (BR) Zufallsproben oder von Schalenfrüchten, die Paranüsse in der Schale enthalten Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 China (CN) 20 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet 2008.11 oder haltbar gemacht) 2008.11 Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 Ägypten (EG) 20 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet 2008.11 oder haltbar gemacht) 2008.11 Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Häufigkeit von Pistazien (in der Schale) 0802.51 Iran (IR) 50 Pistazien (ohne Schale) 0802.52 oder von Schalenfrüchten, die Pistazien enthalten Pistazienpaste ex 2007.10 Pistazien (zubereitet oder haltbar gemacht) 2008.19 einschliesslich Mischungen 2008.19 ex 2008 Mehl, Griess und Pulver von Pistazien ex 1106.30 Feigen (getrocknet) 0804.20 Türkei (TR) 20 Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, ex 0813.50 die Feigen enthalten Feigenpaste ex 2007.10 Mischungen von getrockneten Früchten ex 2007.10 oder von Schalenfrüchten, die Feigen enthal- oder 2007.99 ten Feigen (zubereitet oder haltbar gemacht) ex 2008.99 einschliesslich Mischungen ex 2008.97 Haselnüsse (Corylus sp.) (in der Schale) 0802.21 Zufallsproben Haselnüsse (Corylus sp.) (ohne Schale) 0802.22 oder von Schalenfrüchten, die Haselnüsse enthalten Haselnusspaste ex 2007.10 Haselnüsse (zubereitet oder haltbar ge- ex 2008.19 macht) einschliesslich Mischungen ex 2008.97 Mehl, Griess und Pulver von Haselnüssen ex 1106.30 Haselnüsse (in Stücke oder Scheiben ge- ex 0802.22; schnitten und zerkleinert) 2008.19 Haselnussöl ex 1515.90 Pistazien (in der Schale) 0802.51 50 Pistazien (ohne Schale) 0802.52 oder von Schalenfrüchten, die Pistazien enthaltend Pistazienpaste ex 2007.10 Pistazien (zubereitet oder haltbar gemacht) 2008.19 einschliesslich Mischungen 2008.19 ex 2008.97 Mehl, Griess und Pulver von Pistazien ex 1106.30 Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Häufigkeit von Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 Ghana (GH) 50 Erdnüsse, geschält 1202.42 Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet o- 2008.11 der haltbar gemacht 2008.11 Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 Indien (IN) 20 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet o- 2008.11 der haltbar gemacht) 2008.11 Wassermelonenkerne (Egus- ex 1207.70 Nigeria (NG) 50 i, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte ex 1106.30 Erzeugnisse ex 2008.99 Erdnüsse (in der Schale) 1202.41 Brasilien (BR)
10 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet o- 2008.11 der haltbar gemacht) Capsicum annuum (ganz, gemahlen o- 0904.21 Indien (IN) 20 der sonst zerkleinert) Früchte der Gattung Capsicum (getrock- ex 0904.22 net, ganz), ausgenommen Gemüsepaprika 0904.21 (Capsicum annuum) Muskatnuss (Myristica fragrans) 0908.11 0908.12 Muskatnuss (Myristica fragrans) 0908.11 Indonesien (ID) 20 0908.12
Anhang 4
(Art. 54 Abs. 2) Kriterien für die Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens 1. Die Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens ist, sofern relevant, nach folgenden Kriterien zu überprüfen: 1.1 Genauigkeit; diese umfasst die Präzision (Wiederholpräzision, Vergleichspräzision) und die Richtigkeit 1.2 Anwendungsbereich (erfasste Analyten, Matrix und Konzentrationsbereich) 1.3 Nachweisgrenze 1.4 Bestimmungsgrenze 1.5 Wiederfindungsrate 1.6 Spezifizität 1.7 Empfindlichkeit 1.8 Linearität 1.9 Robustheit 1.10 Messunsicherheit 1.11 Sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien 2. Für die Bestimmung der Validierungsangaben nach Ziffer 1.1 bestehen folgende Möglichkeiten: 2.1 Richtlinien des BLV oder international anerkanntes Protokoll (z. B. «ISO 5725, 1994, Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen – Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe»42 oder IUPAC43-International Harmonised Protocol). 2.2 Soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden: Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. 3. Die Ergebnisse aus den Eignungs- und Vergleichsprüfungen sind zu veröffentlichen oder frei zur Verfügung zu stellen.
Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, www.snv.ch
IUPAC = International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), www.iupac.org. Dieses Dokument existiert nur in englischer Sprache.
Anhang 5
(Art. 56 Abs. 1) Referenzlaboratorien Referenzlaboratorien können in folgenden Bereichen tätig sein:
Bereich 1. Laboratorium für Milch und Milchprodukte 2. Laboratorium zur Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen) 3. Laboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine 4. Laboratorium für die Kontrolle der bakteriellen und viralen Kontamination von Muscheln und der viralen Kontamination anderer Lebensmittel 5. Laboratorium für Listeria monocytogenes 6. Laboratorium für koagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphylococcus aureus 7. Laboratorium für Escherichia coli, einschliesslich Verotoxin bildendes E. coli 8. Laboratorium für Campylobacter 9. Laboratorium für Parasiten, insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis 10. Laboratorium für antimikrobielle Resistenz 11. Laboratorium für Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischer Herkunft 12. Laboratorium für gentechnisch veränderte Organismen 13. Laboratorium für Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 14. Laboratorium für Pestizidrückstände in Getreide und anderen Lebensmitteln 15. Laboratorium für Pestizidrückstände in Lebensmitteln mit hohem Fettgehalt 16. Laboratorium für Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschliesslich der Produkte mit hohem Wasser- und Säuregehalt 17. Laboratorium für die Methoden zum Nachweis eines einzigen Pestizidrückstands 18. Laboratorium für chemische Elemente 19. Laboratorium für Mykotoxine 20. Laboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 21. Laboratorium für Dioxine und Polychlorierte Biphenyle
Anhang 6
(Art. 66 Abs. 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 4, 80 Abs. 3, 87 Abs. 4, 89 Abs. 4, 93 Abs. 4, 109 Abs. 1 und 2) Gebühren der Bundesbehörden 1. Gebühren für Kontrollen 1.1 Kontrolle der Dokumentation: höchstens 100 Franken 1.2 für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme 1.3 für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion 1.4 für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe 2. Gebühren für Bewilligungen Franken 2.1 Bewilligungen nach den Artikeln17, 29, 31, 35, 38 und 50 200–50 000 2.2 Bewilligungen nach den Bestimmungen des EDI über neuarti- 200–50 000 ge Lebensmittel 3. Gebühren für Prüfungen Franken 3.1 Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) Ausstellung des Diploms 50 3.2 Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) 3.2.1 Diplomprüfung 350 3.2.2 Ausstellung des Diploms 50 3.3 Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) 3.3.1 Diplomprüfung: theoretische Prüfung 100 3.3.2 Ausstellung des Diploms 50
Anhang 7
(Art. 99 Abs. 1) Liste der ausgetauschten Daten nach durchgeführter Kontrolle 1. Liste der im Zusammenhang mit Betriebskontrollen ausgetauschten Daten 1.1 Name des Betriebs und seine Identifikationsnummer 1.2 Name der zuständigen Person 1.3 Verwaltungsmassnahmen 1.4 Allenfalls Namen und Adressen betroffener Drittbetriebe 1.5 Daten und Inspektionsberichte 1.6 Art der Beanstandung und entsprechende gesetzliche Grundlage 2. Liste der im Zusammenhang mit Produktkontrollen ausgetauschten Daten 2.1 Name des Produkts 2.2 Detaillierte Produktbeschreibung (Kennzeichnung und Anpreisung), Verpackung 2.3 Name des Herstellungsbetriebs oder der Importeurin 2.4 Name der zuständigen Person 2.5 Verwaltungsmassnahmen 2.6 Namen und Adressen betroffener Drittbetriebe 2.7 An die betroffenen Drittbetriebe gelieferten Mengen 2.8 Daten und Inspektionsberichte 2.9 Art der Beanstandung und entsprechende gesetzliche Grundlage