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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

AS 2017 6951 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 1 nov. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2017-6951/de/verordnung-uber-die-anforderungen-an-die-energieeffizienz-serienmassig-hergestellter-anlagen-fahrzeuge-und-gerate

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Funtauna

Mida: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (SR 946.513.8),

Act da basa da: Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (SR 730.02)

AS 2017 6951

Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz
serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 730.0
  2. [2] SR 946.51

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.

Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;

  2. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen.

SR 730.02 2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben 1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Die in den Anhängen1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:

  1. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;

  2. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und

  3. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.

Art. 4 Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen1.1–2.10 festgelegt.

Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

Das Konformitätsbewertungsverfahren dient der einheitlichen Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten; die Einzelheiten sind in den Anhängen1.1–3.2 geregelt.

Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG3 vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

Art. 6 Kennzeichnung

Wer die in den Anhängen1.1–1.17, 3.1 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S.1.

Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.

Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:

  1. an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;

  2. in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.

In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.

Art. 7 Konformitätserklärung

Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;

  3. eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

  4. die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;

  5. den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 8 Technische Unterlagen

Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;

  2. eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;

  3. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;

  4. die Gebrauchsanleitung;

  5. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;

  6. die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;

  7. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.

Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Footnotes

  1. [4] SR 946.512

Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen

Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit den Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

Die Kennzeichnung richtet sich nach den Anforderungen nach Anhang 4.1.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1

Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.

Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG6.

Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1.

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:

  1. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.

  2. Es legt den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest.

  3. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.

  4. Es legt die Parameter fest, die für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 4.1 Ziffer 5 benötigt werden.

Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1222/20097 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.

3. Kapitel: Vollzug

Art. 14 Kontrolle und Massnahmen

Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten und abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen.

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

Art. 15 Besondere Befugnisse bei Anlagen und Geräten

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BFE befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE auf deren Kosten eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen.

Das BFE kann eine zusätzliche Konformitätsüberprüfung anordnen, insbesondere wenn:

  1. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

  2. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die Kosten der Überprüfung.

Das BFE kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 16

Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung mit der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung führen können.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1.1

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.

  1. Geräte nach Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 643/20098;

  2. Geräte nach Anhang 1.14 dieser Verordnung.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 643/2009.

2.1 Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/20099 unter 33 liegt. 2.2 Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als

Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 unter 110 liegt. 2.3 Weinlagerschränke dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 unter 55 liegt.

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 643/200910 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- oder Gefriergerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 erfüllen.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201011 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; geändert durch Verordnung (EU)

Anhang 1.2

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltswaschmaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können. Nr. 1015/201012.

Haushaltswaschmaschinen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/201013 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1015/201014 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Haushaltswaschmaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen, ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201015 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; geändert durch Verordnung (EU)

Anhang 1.3

Haushaltswäschetrockner 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltswäschetrockner, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können. Nr. 932/201216.

Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang II

Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/201217 unter 42 liegt.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 932/201218 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 932/2012 einhalten.

Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern, ABl. L 278 vom 12.10.2012, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201219 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S.1; geändert durch Verordnung (EU)

Anhang 1.4

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs.1 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener kombinierter Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten. 1.2 Ausgenommen sind Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie höchstens 0,93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus Waschen, Schleudern und Trocknen bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60 °C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG20 und der Norm EN 5022921, verbrauchen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und IV der Richtlinie 96/60/EG22 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen höchstens 10 Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S.1.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und www.electrosuisse.ch.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Richtlinie 96/60/EG23 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Anhang 1.5

Haushaltsgeschirrspüler 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler. 1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 1.3 Ausgenommen sind Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/201024.

Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1016/201025 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201026 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern, ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31; geändert durch Verordnung

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201027 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.1; geändert durch Verordnung (EU)

Anhang 1.6

Haushaltselektrobacköfen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltselektrobacköfen einschliesslich in Herde integrierter Backöfen.

  1. Backöfen, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können;

  2. Backöfen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201428. Nr. 66/2014.

2.1 Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/201429 unter 107 liegt.

Ziffer 1 .1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffer 2.1 und II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/201430 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen Haushaltselektrobackofen anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201431 vorzunehmen. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Anhang 1.7

Haushaltsdunstabzugshauben 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201432.

2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201433 erfüllen.

Ziffer 1 .3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern1.3 und 2.3 und II

Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201434 gemessen und berechnet; die

technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201435 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

5.1 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden. 5.2 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die ab1. Februar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden. 5.3 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Anhang 1.8

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger. 1.2 Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201336. Nr. 666/2013.

Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/201337 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/201338 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen Staubsauger anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282,

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201339 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.

5.1 Staubsauger, welche die geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht bis zum 31. August 2019 abgegeben werden. 5.2 Staubsauger, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss

Ziffer 4 .2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Staubsauger mit bisherigen

Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S.1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Anhang 1.9

Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, sowie für andere Lampentechnologien, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind. 1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/200940. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 244/2009.

2.1 Lampen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/200941 erfüllen. 2.2 Ab1. September 2018 sind die Anforderungen der Stufe 6 nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I–II der Verordnung (EG) Nr. 244/200942 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen. 4.2 Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/200943 vorzunehmen.

Lampen, welche die ab1. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.10

Inverkehrbringen und Abgeben von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten 1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. 1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 245/200944. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 245/2009.

Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/200945 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 245/200946 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen. 4.2 Die Angabe weiterer Lampen- und Geräteeigenschaften ist nach Anhang III Ziffern1.3,2.2 und 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200947 vorzunehmen.

Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, 12. April 2019 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.11

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehöriger Geräte

  1. Lampen mit gebündeltem Licht;

  2. LED-Lampen;

  3. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind. 1.3 Ausgenommen sind:

  1. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;

  2. LED-Module, die als Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/201248.

Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201249 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S.1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201250 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen. 4.2 Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/201251 vorzunehmen. 4.3 Informationen für Spezialprodukte sind nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 anzugeben.

Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, 31. August 2018 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Anhang 1.12

Inverkehrbringen und Abgeben von Fernsehgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200952.

2.1 Fernsehgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/200953 erfüllen. 2.2 Ab1. Januar 2019 sind die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 3 Absatz 3 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Fernsehgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 642/200954 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Fernsehgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Teil A Ziffer 2 und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 erfüllen.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201055 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010. Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010. 4.4 Die Angabe weiterer Geräteeigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200956 vorzunehmen.

5.1 Fernsehgeräte, welche die ab1. Januar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden. 5.2 Fernsehgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss

Ziffer 4 .2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.13

Raumklimageräte und Komfortventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/201257. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.

Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/201258 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach

Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II

der Verordnung (EU) Nr. 206/201259 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumklimagerät und einen Komfortventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201160 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011. Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.

Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom 6.7.2011; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1.

Anhang 1.14

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler

  1. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;

  2. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;

  3. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

  4. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) 2015/109561;

  5. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) 2015/1095;

  6. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2015/1095.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1095.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/109562 erfüllen. 2.2 Ab1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2.3 Ab1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) 2015/109563 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/109464 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.

5.1 Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden. 5.2 Geräte, welche die ab1. Juli 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S.2.

5.3 Geräte, welche die ab1. Juli 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben 5.4 Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.15

Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern 1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Liter. 1.2 Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201365.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.

2.1 Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/201366 erfüllen. 2.2 Ab 26. September 2018 müssen Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 die Anforderungen nach Anhang II Ziffern1.1 Buchstabe c und 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen. 2.3 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II

Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201367 zulässigen Werte.

2.4 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom2. August 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201368 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen Warmwasserbereiter und einen Warmwasserspeicher anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201369 gilt:

  1. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

  2. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

  3. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

5.1 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden. 5.2 Warmwasserbereiter, welche die ab 26. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden. 5.3 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3.

Anhang 1.16

Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW. 1.2 Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201370. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/201371 erfüllen. 2.2 Ab 26. September 2018 sind die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/201372 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumheizgerät und ein Kombiheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom2. August 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136; geändert durch Verordnung

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201373 gilt:

  1. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II, III Ziffern1 (Raumheizgeräte),2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

  2. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

  3. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201374 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

5.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden. 5.2 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die ab 26. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden. 5.3 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S.1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.17

Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen 1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen. 1.2 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201475. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

2.1 Wohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1253/201476 erfüllen. 2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/201477 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten. Lüftungsanlage anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang VI Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/201478 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

5.1 Wohnraumlüftungsanlagen, welche die geltenden Anforderungen nicht bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden. 5.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen, welche die geltenden Anforderungen nicht bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

Anhang 2.1

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs.1 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200879.

  1. informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:200680 entsprechen;

  2. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung > 300 V ausgelegt sind;

  3. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung < 6 V und einer Ausgangsstromstärke ≥ 550 mA in Verkehr gebracht werden;

  4. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook- Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/201381;

  5. Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/200982.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und www.electrosuisse.ch.

Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2.1 Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/200883 erfüllen. 2.2 Ab1. Januar 2019 sind die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 5 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/200884 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen.

Vernetzte Haushalts- und Bürogeräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk- Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen85.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Anhang 2.2

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Stromversorgungsgeräte 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Stromversorgungsgeräte (Netzgeräte), die:

  1. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;

  2. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;

  3. physisch von der Einheit getrennt sind, für die sie Strom liefern (separates Gerät);

  4. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für das sie den Strom für den Betrieb liefern;

  5. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen; und

  6. für die Anwendung mit Haushalts- und Bürogeräten gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200886 bestimmt sind.

1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 278/200987. Nr. 278/2009.

Netzgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/200988 erfüllen.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/200989 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 erfüllen.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.3

Inverkehrbringen und Abgeben von Computern und Computerservern 1.1 Dieser Anhang gilt für Computer und Computerserver nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/201390. 1.2 Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

Computer und Computerserver nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/201391 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer und Computerserver nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/201392 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen Computer und einen Computerserver anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III

Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/201393 vorzunehmen.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Anhang 2.4

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Set-Top-Boxen Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:

  1. komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 201394;

  2. einfache Set-Top-Boxen nach den Artikeln1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/200995.

2.1 Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 201396 erfüllen. 2.2 Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.1 dieser Verordnung erfüllen. 2.3 Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/200997 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen C und E des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top

Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > Home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom4. Februar 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top- Boxen, ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282,

Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 201398 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/200999 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen 3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen die vorgeschriebenen Werte des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013 nicht überschreiten. 3.4 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.2; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 vorgeschriebenen Werte erfüllen.

Wer Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (Pstandby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

Anhang 2.5

Haushaltskochmulden 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können. Nr. 66/2014100.

2.1 Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014101 erfüllen.

Ziffer 1 .2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern1.2 und 2.2 und II

Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014102 gemessen und berechnet; die

technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltskochmulde anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

100 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. 101 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 102 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014103 vorzunehmen.

5.1 Haushaltskochmulden, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden. 5.2 Haushaltskochmulden, welche die ab1. Februar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben 103 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.6

Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und 500 kW. 1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011104. Nr. 327/2011.

Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011105 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011106 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.

104 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung 105 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 106 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011107 vorzunehmen.

107 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.7

Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Elektromotoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen-50- Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die:

  1. für Dauerbetrieb ausgelegt sind;

  2. eine Nennspannung ≤ 1000 V aufweisen;

  3. eine Nennleistung zwischen 0,75 kW und 375 kW aufweisen; und

  4. über2, 4 oder 6 Pole verfügen.

1.2 Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009108. Nr. 640/2009.

Asynchronmotoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009109 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Asynchronmotoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 640/2009110 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Asynchronmotor anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 erfüllen.

108 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 109 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 110 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009111 vorzunehmen.

Asynchronmotoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

111 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.8

Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen 1.1 Dieser Anhang gilt für Nassläufer-Umwälzpumpen. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009112. Nr. 641/2009.

Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009113 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009114 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Nassläufer-Umwälzpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllen.

112 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, 113 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 114 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009115 vorzunehmen.

115 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.9

Inverkehrbringen und Abgeben von Wasserpumpen 1.1 Dieser Anhang gilt für Wasserpumpen. 1.2 Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012116. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012117 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012118 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse Wasserpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllen.

Produktinformationen ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012119 vorzunehmen.

116 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, 117 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 118 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 119 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.10

Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. 1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014120. Nr. 548/2014.

2.1 Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014121 erfüllen. 2.2 Ab1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014122 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Leistungstransformator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.

120 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S.1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 121 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 122 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produkteinformationen ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014123 anzugeben.

5.1 Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch abgegeben werden. 5.2 Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach Anhang I Ziffern1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014124. 5.3 Geräte, welche die ab1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben 123 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 124 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 3.1

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von Lampen und Leuchten

  1. Glühlampen;

  2. Leuchtstofflampen;

  3. Hochdruckentladungslampen;

  4. LED-Lampen und LED-Module;

  5. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.

1.2 Er gilt nicht für Lampen und LED-Module nach Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012125.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012126 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Lampen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette auf der Produktverpackung erscheint. 2.3 Wer Leuchten mit Lampen, die von den Endbenutzerinnen und Endbenutzern ausgetauscht werden können, in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette dieser Lampen auf der Innen- oder Aussenseite der Leuchtenverpackung erscheint. 2.4 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012.

125 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom 26.9.2012, S.1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S.1. 126 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 3.2

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltskaffeemaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

Konformitätsbewertungsverfahren 2.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskaffeemaschinen nach Ziffer 1 gemäss der europäischen Norm EN 60661127 gemessen und berechnet. Der jährliche Energieverbrauch errechnet sich über die Multiplikation des gemäss Norm ermittelten Energieverbrauchs mit 365; die technischen Unterlagen müssen 2.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskaffeemaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 2.1; die Messwerte dürfen die deklarierten Werte nicht um mehr als

Prozent überschreiten.

127 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und www.electrosuisse.ch

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 3.1 Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

A) Begrenzungslinie: 3 pt – abgerundete Ecken2 mm – X-00-00-00 B) CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm – abgerundete Ecken2 mm – 00-X-X-00 C) Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed – 19/22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed – 10/12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite

mm, Höhe 8 mm – X-00-00-00 D) Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed – 7,5/8,5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7,5/8,5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X E) Trennlinie unter dem Etikettenkopf:1,5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00 F) Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils2 mm, Pfeil: Höhe4 mm – Zwischenraum: 0,75 mm – Farben: Höchste Effizienzklasse X-00-X-00 Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00 Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00 Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00 Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00 Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00 Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00 Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % H) Jährlicher Energieverbrauch:1,5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken:

mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X I) Norm Frutiger LT Std light — 6/7 pt — 00-00-00-X 3.2 Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661. D: 112 % ≤ x 3.3 Zudem muss beim Internetverkauf mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Energieetikette erscheinen.

Übergangsbestimmung Haushaltskaffeemaschinen, welche die geltenden Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

Anhang 4.1

(Art. 10, 11 und 12) Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Personenwagen

1 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

1.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen. 1.2 Die Energieetikette muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens. 1.3 Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen. 1.4 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:

  1. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

  2. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

  3. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

1.5 An nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen gilt die Kennzeichnungspflicht nicht. 1.6 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung. 1.7 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden. 1.8 Inhalt der Energieetikette 1.8.1 Die Energieetikette enthält folgende Angaben:

  1. Marke und Typ des Personenwagens;

  2. Art des benötigten Energieträgers;

  3. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;

  4. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS128;

  1. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG129 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007130;

  2. Energieverbrauch nach Ziffer 6.1;

  3. CO2-Emissionen nach Ziffer 6.2;

  4. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorie nach

Ziffer 6 .3;

  1. CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung;

  2. Gültigkeitsdauer der Energieetikette;

  3. Typengenehmigungsnummer, sofern vorhanden.

1.8.2 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 1.8.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann die vereinfachte Variante der Energieetikette nach Ziffer 8.2 verwendet werden. 1.8.3 Liegt eine schweizerische Typengenehmigung oder ein schweizerisches Datenblatt nach Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995131 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vor, so sind die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zum Erstellen der Energieetikette zu verwenden. 1.8.4 Liegt keine schweizerische Typengenehmigung und kein schweizerisches Datenblatt vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG132 zu entnehmen. 1.8.5 Liegt auch keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so sind die Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der TGV zu beziehen. 1.8.6 Liegt für einen Personenwagen noch keine schweizerische Typengenehmigung, kein schweizerisches Datenblatt und keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die provisorischen Werte sind als solche zu kennzeichnen und umgehend durch die definitiven Werte zu ersetzen, sobald diese vorliegen.

129 Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81. 130 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S.1. 132 Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263, S.1 vom 9.10.2007; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/758, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

1.9 Form der Energieetikette 1.9.1 In gedruckter Form muss die Energieetikette in folgenden Grössen dargestellt werden:

  1. Grundvariante im Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat);

  2. vereinfachte Variante im Format 140 mm × 180 mm.

1.9.2 Der Schrifttyp ist Arial, und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:

  1. Haupttitel: SG 30;

  2. Zwischentitel: SG 14;

  3. Marke, Typ: SG 14;

  4. Text und weitere Angaben: SG 12;

  5. Hinweise: SG 7.

1.9.3 Bildschirme, auf denen die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt wird, müssen mindestens folgende Diagonale aufweisen:

  1. 9,7 Zoll (Hochformat): für die Grundvariante;

  2. 9,7 Zoll (Hochformat) oder 7 Zoll (Querformat): für die vereinfachte Variante.

1.9.4 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben:

  1. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau;

  2. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code 1.10 Online-Tool Das BFE stellt ein Online-Tool zum Erstellen der Energieetikette zur Verfügung.

Footnotes

  1. [128] SR 741.41

2 Kennzeichnung im Internet

2.1 Neue Personenwagen, die über das Internet in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i gekennzeichnet werden. 2.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrösse zu verwenden wie für technische Informationen und Angaben zur Ausstattung.

3 Kennzeichnung in Preislisten

3.1 Wer für neue Personenwagen Preislisten zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Personenwagen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss

Ziffer 1 .8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

3.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrösse zu verwenden wie für technische Informationen und Angaben zur Ausstattung. 3.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Personenwagens, so können die Angaben gemäss Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.

4 Kennzeichnung in der Werbung

4.1 Wer neue Personenwagen in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen. 4.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden.

5 Bestimmung der Energieeffizienz

5.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl (BWZ) zu bestimmen. 5.2 Die BWZ errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus dem relativen Energieverbrauch. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie- Benzinäquivalenten angegeben. Der relative Energieverbrauch ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht. 5.3 Die BWZ eines Personenwagens wird nach der folgenden Formel berechnet: 𝐵𝑊𝑍 = { 1 − 𝑟 ∙ 𝐸′ + 𝑟 ∙ 𝐸𝐸 ′ + 5} ∙ 100 Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 E': normierter absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EE': normierter relativer Energieverbrauch des Personenwagens. 𝑛 𝑛 𝐸−𝐸 1 1 ′ 𝜎𝐸 𝑛 𝑛 𝑛 𝐸𝐸 − 𝐸 𝐸 𝐸 1 𝜎𝐸𝐸 𝑚 𝑛 𝑛

1 und 𝜎𝐸𝐸 = (𝐸𝐸𝑖 − 𝐸 𝐸 )2 𝑛 Wobei: E: absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; Ē: Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; σE : Standardabweichung (Streuungsmass) des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; EE: relativer Energieverbrauch des Personenwagens; EE: ¯¯ Mittelwert des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; σEE: Standardabweichung (Streuungsmass) des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; m: Leergewicht des Personenwagens nach Artikel 7 Absatz 1 VTS in kg; n: Anzahl aktuelle Fahrzeugtypen. 5.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. 5.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage der Modellversion mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie 6.1 Energieverbrauch 6.1.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Er ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, 6.1.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, ist der Energieverbrauch beider Energieträger anzugeben. 6.1.3 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

6.2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Sie sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller erstmals immatrikulierten Personenwagen anzugeben (Durchschnitt aller erstmals immatrikulierten Personenwagen x g/km). 6.2.2 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden. 6.2.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben. 6.3 Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien 6.3.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A–G einzuteilen. 6.3.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps. 6.3.3 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

Personenwagen mit mehreren Energieträgern 7.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zu den CO2-Emissionen und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie- Benzinäquivalent. 7.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

Beispiele zu den Anforderungen an die Darstellung 8.1 Grundvariante 8.2 Vereinfachte Variante

Anhang 4.2

(Art. 13) Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord- 1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009134.

Angaben und Kennzeichnung 2.1 Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009135 gekennzeichnet sind. 2.2 Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein. 2.3 Wer Reifen gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. 2.4 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzugeben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.

133 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17. 134 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8. 135 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

2.5 Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.6 In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009136 und dem UNECE-Reglement Nr. 117137 ermittelt.

136 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1. 137 UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung4, in Kraft seit 13.2.2014 (Add.116 Rev.3).

Anhang 5

(Art. 17) Änderung anderer Erlasse

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Mai 2010138 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt

Art. 2 Bst. c Ziff. 5

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

c. die folgenden übrigen Produkte: 5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen1.1,1.3,1.6,1.15,2.4 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 2017139 nicht einhalten: – netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen – netzbetriebene Haushaltswäschetrockner – netzbetriebene Elektrobacköfen – Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen 2. Verordnung vom 23. Februar 2005140 über die Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer und Führerinnen

Art. 23 Abs. 3

Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 haben die Bestellung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien C und D zu begründen. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang4 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 2017141). Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Generalsekretariat der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1.

3. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985142

Art. 20a Abs. 1bis

Für Geräte nach Anhang 1.15 oder 1.16 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017143 kann der Nachweis der Konformität auch gemäss den Vorgaben in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung erbracht Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Footnotes

  1. [5] SR 741.41
  2. [5] Übergangsbestimmungen Backöfen, welche die ab 1. Februar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.
  3. [5] Übergangsbestimmungen Haushalts- und Bürogeräte, welche die ab 1. Januar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.
  4. [131] SR 741.511
  5. [138] SR 946.513.8
  6. [139] SR 730.02
  7. [140] SR 514.31
  8. [141] SR 730.02
  9. [142] SR 814.318.142.1
  10. [143] SR 730.02