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Stromversorgungsverordnung

AS 2017 7109 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 1 nov. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2017-7109/de/stromversorgungsverordnung

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Funtauna

Mida: Stromversorgungsverordnung (SR 734.71)

AS 2017 7109

Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

Änderung vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text

Art. 3 Abs. 2bis

Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. fbis, h und m

In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:

  1. fbis. Kosten für intelligente Messsysteme;

  2. Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln15 und 19 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (EnG);

  3. Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen.

Footnotes

  1. [15] SR 730.0
  2. [2] SR 730.0

Art. 8 Abs. 3, 3bis und 5

Die Netzbetreiber stellen den Beteiligten fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei die Messdaten und Informationen zur Verfügung, die notwendig sind für:

  1. den Netzbetrieb;

  2. das Bilanzmanagement;

  3. die Energielieferung;

  4. die Anlastung der Kosten;

  5. die Berechnung der Netznutzungsentgelte;

  6. die Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG3 und der Energieverordnung vom1. November 20174 (EnV);

  7. die Direktvermarktung; und

  8. den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen.

Sie dürfen den Bezügern die Leistungen nach Absatz 3 nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung stellen. Werden Leistungen nach Absatz 3 von Dritten erbracht, so müssen sie diese angemessen entschädigen.

Aufgehoben

Footnotes

  1. [3] SR 730.0
  2. [4] SR 730.01

Art. 8a Intelligente Messsysteme

Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei den Endverbrauchern und den Erzeugern intelligente Messsysteme einzusetzen. Diese bestehen aus folgenden Elementen:

  1. einem elektronischen Elektrizitätszähler beim Endverbraucher oder Erzeuger, der: 1. Wirkenergie und Blindenergie erfasst, 2. Lastgänge mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt und mindestens sechzig Tage speichert, 3. über Schnittstellen verfügt, wovon eine zur bidirektionalen Kommunikation mit einem Datenbearbeitungssystem reserviert ist und eine andere für den Endverbraucher oder den Erzeuger, die ihm mindestens ermöglicht, Messwerte im Moment ihrer Erfassung sowie die Lastgänge nach Ziffer 2 abzurufen, und 4. Unterbrüche der Stromversorgung erfasst und protokolliert;

  2. einem digitalen Kommunikationssystem, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Elektrizitätszähler und dem Datenbearbeitungssystem gewährleistet; und

  3. einem Datenbearbeitungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden.

Die Elemente eines solchen intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass:

  1. zwecks Interoperabilität verschiedene Typen von Elektrizitätszählern identifiziert und verwaltet werden;

  2. der Teil der Software der Elektrizitätszähler nach Absatz 1 Buchstabe a, der keine Auswirkungen auf messtechnische Eigenschaften hat, aktualisiert werden kann;

  3. den Endverbrauchern und Erzeugern ihre Messdaten, namentlich Lastgangwerte, verständlich dargestellt werden;

  4. andere digitale Messmittel sowie intelligente Steuer- und Regelsysteme des Netzbetreibers eingebunden werden können; und

  5. Manipulationen und andere Fremdeinwirkungen am Elektrizitätszähler erkannt, protokolliert und gemeldet werden.

Bei Bauten und Anlagen, die dem Bundesgesetz vom 23. Juni 19505 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, müssen keine intelligenten Messsysteme eingesetzt werden. Die ElCom kann zudem befristete und unbefristete Ausnahmen von der Pflicht zum Einsatz eines intelligenten Messsystems oder eines Elements davon gewähren, wenn ein solcher Einsatz in Bezug auf den Aufwand unverhältnismässig wäre.

Elektronische Elektrizitätszähler nach Absatz 1 Buchstabe a unterstehen der Messmittelverordnung vom15. Februar 20066 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, sofern sie in deren Geltungsbereich fallen.

Footnotes

  1. [5] SR 510.518
  2. [6] SR 941.210

Art. 8b Datensicherheitsprüfung

Es dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden.

Die Netzbetreiber und die Hersteller erlassen für diese Prüfung auf der Basis einer Schutzbedarfsanalyse des BFE Richtlinien, die die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen an diese und die Art und Weise der Prüfung festlegen.

Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie durchgeführt. Es kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe oder Teilen davon betrauen.

Art. 8c Intelligente Steuer- und Regelsysteme für den Netzbetrieb

Wenn ein Endverbraucher oder ein Erzeuger zustimmt, dass bei ihm ein intelligentes Steuer- und Regelsystem für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zum Einsatz gelangt, vereinbart er mit dem Netzbetreiber insbesondere:

  1. die Installation des Systems;

  2. wie das System eingesetzt wird;

  3. wie der Einsatz des Systems vergütet wird.

Die Vergütung nach Absatz 1 Buchstabe c muss auf sachlichen Kriterien beruhen und darf nicht diskriminierend sein.

Der Netzbetreiber macht die für einen Vertragsabschluss über Steuerung und Regelung relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungsansätze, öffentlich zugänglich.

Er gewährt Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu den intelligenten Steuer- und Regelsystemen, deren Kapital- und Betriebskosten an die Netzkosten angerechnet werden, sofern durch den Zugang der sichere Netzbetrieb nicht gefährdet wird.

Im Hinblick auf die Abwendung einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs darf der Netzbetreiber beim Endverbraucher oder beim Erzeuger auch ohne dessen Zustimmung ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installieren.

Im Fall einer solchen Gefährdung darf er dieses System auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers oder des Erzeugers einsetzen. Ein solcher Einsatz hat Vorrang vor Steuerungen durch Dritte. Der Netzbetreiber informiert die betroffenen Endverbraucher und Erzeuger mindestens jährlich sowie auf Anfrage über die nach diesem Absatz getätigten Einsätze.

Art. 8d Umgang mit Daten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen

Netzbetreiber dürfen die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person zu folgenden Zwecken bearbeiten:

  1. Persönlichkeitsprofile und Personendaten in pseudonymisierter Form, einschliesslich Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr: für die Messung, Steuerung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen sowie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb, die Netzbilanzierung und die Netzplanung;

  2. Persönlichkeitsprofile und Personendaten in nicht pseudonymisierter Form einschliesslich Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr: für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen.

Sie dürfen die Daten aus dem Einsatz von Messsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person folgenden Personen weitergeben:

  1. Persönlichkeitsprofile und Personendaten in pseudonymisierter oder geeignet aggregierter Form: den Beteiligten nach Artikel 8 Absatz 3;

  2. die Informationen zur Entschlüsselung der Pseudonyme: den Energielieferanten des betreffenden Endverbrauchers.

Die Personendaten und Persönlichkeitsprofile werden nach zwölf Monaten vernichtet, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind.

Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert.

Er gewährleistet die Datensicherheit von Mess-, Steuer- und Regelsystemen. Er beachtet dabei insbesondere die Artikel 8–10 der Verordnung vom14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

Footnotes

  1. [7] SR 235.11

Art. 13a Anrechenbare Kosten von Mess-, Steuer- und Regelsystemen

Als anrechenbare Kosten gelten:

  1. die Kapital- und Betriebskosten von Messsystemen nach dieser Verordnung;

  2. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die im Sinn von Artikel 8c eingesetzt werden, einschliesslich der Vergütung, die dem Endverbraucher oder dem Erzeuger ausgerichtet wird.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b und c

Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:

  1. die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln15 und 19 EnG8.

  2. Aufgehoben

Footnotes

  1. [8] SR 730.0

Art. 18 Netznutzungstarife

Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife.

Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarem Bezugsprofil eine Kundengruppe. Bei Endverbrauchern in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einer Anschlussleistung bis 30 kVA ist nur eine Kundengruppe zulässig.

Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch bis zu 50 MWh zu mindestens 70 Prozent ein nichtdegressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein.

Der Netzbetreiber kann den Endverbrauchern nach Absatz 2 zusätzlich andere Netznutzungstarife zur Auswahl stellen. Wird eine Leistungsmessung eingesetzt, so kann er den Endverbrauchern nach den Absätzen2 und 3 zusätzliche Netznutzungstarife zur Auswahl stellen, die einen tieferen Anteil Arbeitstarif enthalten können.

Art. 22 Abs. 3

Die Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln15 und 19 EnG9, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

Footnotes

  1. [9] SR 730.0

Art. 24 Bilanzgruppe für erneuerbare Energien

Das BFE bezeichnet nach Anhörung der nationalen Netzgesellschaft den Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien.

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Einspeisung von Elektrizität zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom1. November 201710 (EnFV) fest. Diese Richtlinien müssen vom BFE genehmigt werden.

Er erstellt Fahrpläne und stellt diese der nationalen Netzgesellschaft zu.

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Kosten für die unvermeidbare Ausgleichsenergie seiner Bilanzgruppe und seine Vollzugskosten beim BFE zulasten des Netzzuschlagsfonds ein.

Footnotes

  1. [10] SR 730.03

Art. 24a und 24b

Art. 25 Zuordnung der Einspeisepunkte

Einspeisepunkte mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA, über die Elektrizität zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 der EnFV11 abgenommen wird und die nicht mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, sowie Einspeisepunkte, über die Elektrizität nach Artikel 73 Absatz 4 EnG12 abgenommen wird, sind im Umfang der abgenommenen Elektrizität der Bilanzgruppe zugeordnet, welche die festen Endverbraucher in diesem Netzgebiet beliefert.

Einspeisepunkte, über die Elektrizität zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV abgenommen wird und die mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, sind im Umfang der abgenommenen Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zugeordnet.

Footnotes

  1. [11] SR 730.03
  2. [12] SR 730.0

Art. 26 Abs. 3

Verkauft ein Erzeuger, dessen Anlage Elektrizität nach Artikel 15 EnG13 oder zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV14 einspeist, die physisch gelieferte Elektrizität oder einen Teil davon der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie, so erhält er für diese Elektrizität weder eine Vergütung nach Artikel 15 EnG noch den Referenzmarktpreis nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b EnFV.

Footnotes

  1. [13] SR 730.0

Art. 27 Abs. 4 und 5

Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG15 sinngemäss.

Art. 29

Gliederungstitel vor Art. 31e 4a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. November 2017

Art. 31e Einführung intelligenter Messsysteme

Bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom1. November 2017 müssen

Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8a und 8b entsprechen. Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen.

Innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind mit einem solchen Messsystem auszustatten:

  1. Endverbraucher, wenn sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen;

  2. Erzeuger, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen.

Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber Artikel 8a und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Absatz 1 zurechnen, wenn sie installiert wurden:

  1. vor dem Inkrafttreten der Änderung vom1. November 2017; oder

  2. nach dem Inkrafttreten dieser Änderung, aber vor dem1. Januar 2019: bei Endverbrauchern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, oder bei Erzeugern, die eine neue Erzeugungsanlage anschliessen.

Die Kosten der Messeinrichtungen, die Artikel 8a und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen1 und 3 eingesetzt werden dürfen, bleiben anrechenbar. Die Kostentragung bei Lastgangmessungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom1. November 2017 eingesetzt wurden, richtet sich nach Artikel 8 Absatz 5 des bisherigen Rechts16.

Notwendige Sonderabschreibungen wegen des Ausbaus von noch nicht vollständig abgeschriebenen Messeinrichtungen des Netzbetreibers sind ebenfalls anrechenbare Kosten.

Art. 31f Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme für den Netzbetrieb

Hat der Netzbetreiber bei Endverbrauchern vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 intelligente Steuer- und Regelsysteme installiert und eingesetzt, so darf er diese wie bisher so lange einsetzen, bis der Endverbraucher den Einsatz ausdrücklich untersagt. Nicht untersagen kann der Endverbraucher den Einsatz nach

Artikel 8c Absatz 6.

Art. 31g Netznutzungstarife

Die Netznutzungstarife des Tarifjahres 2018 richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 31h Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen

Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, die übrigen Bilanzgruppen und die Netzbetreiber müssen Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV17 einspeisen, bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht abnehmen und vergüten.

Footnotes

  1. [17] SR 730.03

Art. 32 Abs. 4

AS 2008 1223 6467, 2010 883, 2011 839 4067, 2012 925, 2013 559, 2014 611 1323, 2015 4789 5658

Footnotes

  1. [14] SR 730.03
  2. [1] SR 734.71

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr