AS 2018 3883
Verordnung der Postkommission
über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen
im Bereich der Postdienste
(VMAP)
vom 30. August 2018
Die Postkommission (PostCom),
gestützt auf Artikel 61 Absatz 3 der Postverordnung vom 29. August 20121 (VPG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).
Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.
Art. 2 Mindeststandards
Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 18.27 Franken pro Stunde.
Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Art. 3 Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards
Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten.
SR 783.016.2 der Postdienste. V der PostCom
Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards verlangen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
30. August 2018 Der Präsident: Hans Hollenstein Der Leiter des Fachsekretariats: Michel Noguet