AS 2019 3673
Verordnung
über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom 23. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 in der Fassung der Änderung vom
25. April 20182 wird wie folgt geändert:
Art. 29b Abs. 1bis und 2
Die Tiere müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.
Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so sind die Tiere vorgängig zu registrieren. Tiere der Schafgattung müssen zudem vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.
II
Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20153 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) in der Fassung der Änderung vom 30. November 2018 4 wird gemäss Beilage geändert.
AS 2018 2085
AS 2018 4697
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
Die Ziffern1.1.2.3 und 1.1.2.4 des Anhangs der GebV-TVD gelten bis zum 31. Dezember 2022.
23. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. II) Gebühren
Ziff. 1 und 2
Franken
1 Lieferung von Ohrmarken
1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohrmarke)3.60 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: 1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 0.75 1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip1.75 1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip 0.25 1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip1.25 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück: 1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons1.80 1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung 2.80 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50
2 Registrierung von Equiden
2.1 Registrierung eines Equiden 28.50 2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 43.–