AS 2019 857
Verordnung des VBS
über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst
des VBS
(Flugzulagenverordnung VBS)
vom 15. Februar 2019
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Personalkategorien im VBS:
Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen;
Berufsbordoperateure und -operateurinnen;
Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen;
Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen;
Berufsbordfotografen und -fotografinnen;
Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen;
zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes (zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB);
Testpiloten und -pilotinnen;
Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen;
Bordoperateure und -operateurinnen des Bundesamts für Landestopographie (Bordoperateure und -operateurinnen L+T).
2. Abschnitt: Angehörige des militärischen Flugdienstes
Art. 2 Zulagen
Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes, Berufsbordoperateure und -operateurinnen, Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen, Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen sowie Berufsbordfotografen und -fotografinnen erhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und für das erhöhte Risiko.
Die Zulage der Berufsmilitärpiloten und –pilotinnen nach Anhang 1 wird wie folgt gekürzt:
Lohnklassen 30 und 31: Kürzung um 10 Prozent;
Lohnklassen 32 und 33: Kürzung um 20 Prozent;
Lohnklasse 34: Kürzung um 30 Prozent.
Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, die in der Lohnklasse 35 und höher eingereiht sind oder eine Funktion ausserhalb des VBS ausüben.
Eine Zulage pro Flugminute nach Anhang 3 erhalten Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrags beitragen.
Art. 3 Dauer des Anspruchs auf Zulage
Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB mit Beginn der entsprechenden Anstellung, Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.
Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Artikel 34a BPV weiterhin ausgerichtet.
3. Abschnitt: Personal der armasuisse
Art. 4 Testpilotenzulage
Die Testpiloten und -pilotinnen erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung und das zusätzliche inhärente Risiko bei Testflügen eine Zulage nach Anhang 2.
Art. 5 Zulage für Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder
Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder nach Artikel 1 Buchstaben i und f erhalten eine nach den Anforderungen abgestufte Zulage pro Flugminute nach Anhang 3.
Art. 6 Zulage für Bordoperateure und -operateurinnen L+T
Bordoperateure und -operateurinnen L+T erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung eine Zulage nach Anhang 1.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Versicherung
Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach Artikel 88a Absatz 1 BPV.
Art. 8 Einstellung im Flugdienst
Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flugdienst eingestellt wird, den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt oder endgültig aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen herabgesetzter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit im Flugdienst eingestellt wird, jedoch weiterhin bei der Bundesverwaltung beschäftigt ist, hat ebenso lange Anspruch auf die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und den Artikeln 4 und 6, wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 besteht.
Wer aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt wird und keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besitzt, hat bei einer festgestellten ganzen oder teilweisen Berufsinvalidität nach Artikel 88e BPV unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der PUBLICA.
Werden Testpiloten und -pilotinnen nach vollendetem 58. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so wird die Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange sie in der Bundesverwaltung beschäftigt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 15. Mai 20033 über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Bei einer allfälligen Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen wird während zwei Jahren der nominelle Besitzstand gewahrt. Nicht als Zulagen gelten die bisherigen Entschädigungen nach Artikel 22 der Verordnung vom 5. Dezember 19944 über den militärischen Flugdienst.
Bei Angestellten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandwahrung nach Absatz 1 das 57. Altersjahr vollendet haben, wird die Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen nicht vollzogen.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2019 in Kraft.
15. Februar 2019 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd
AS 2003 1271, 2004 5009, 2008 2741
AS 1995 98, 2000 1743, 20021
Anhang 1
(Art.2, 3 und 6) Zulagen für Personal der Luftwaffe und der L+T Die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 beträgt jährlich:
Fr.
1. Berufsmilitärpiloten/ a. vom ersten bis dritten Jahr 29 576 -pilotinnen b. vom vierten bis sechsten Jahr 40 530
vom siebten bis neunten Jahr 51 484
ab dem zehnten Jahr 62 831 2. Berufsbordoperateure/ a. vom ersten bis dritten Jahr 26 290 -operateurinnen b. vom vierten bis sechsten Jahr 37 244
ab dem siebten Jahr 48 657 3. Berufs-FLIR-Operateure/ 23 772 -Operateurinnen 4. Bordoperateure/ 20 053 -operateurinnen L+T 5. Berufsfallschirmaufklärer/ 13 755 -aufklärerinnen 6. Berufsbordfotografen/ 12 297 -fotografinnen 7. Zivile Transportpiloten/ a. vom ersten bis dritten Jahr 15 511 -pilotinnen LTDB b. vom vierten bis sechsten Jahr 21 044
ab dem siebten Jahr 40 216
Anhang 2
(Art. 4 und 8) Testpilotenzulage Die Zulage nach Artikel 4 beträgt jährlich:
Fr.
1. im ersten und zweiten Jahr 54 770 2. im dritten und vierten Jahr 65 723 3. im fünften und sechsten Jahr 76 677 4. im siebten und achten Jahr 87 630 5. ab dem neunten Jahr 104 039
Anhang 3
(Art.2 und 5) Zulagen der Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie der übrigen Besatzungsmitglieder Die Zulage pro Flugminute beträgt für die Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie die übrigen Besatzungsmitglieder im Flugdienst der Luftwaffe oder der armasuisse:
Fr.
1. 2.72 a. für Flüge mit nicht ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen, Systemen, Waffen oder Ausrüstungen,
b. für Evaluations-, Abnahme- und Prüfflüge, Flüge an der Enveloppenlimite und Fotoflüge sowie Flüge mit Kampfluftfahrzeugen; 2. 0.75 für Flüge mit ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen:
im Rahmen von Versuchen oder fliegerischen Aufgaben der armasuisse, inklusive Überflügen zwecks Bereitstellung und Betrieb von Luftfahrzeugen auf Aussenplätzen,
im Rahmen des Flugbetriebs der Luftwaffe, wie zum Beispiel als Besatzungsmitglied in der Funktion eines Begleitmechanikers.