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Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

AS 2020 3679 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 2 sett. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2020-3679/de/verordnung-uber-massnahmen-in-der-besonderen-lage-zur-bekampfung-der-covid-19-epidemie-covid-19-verordnung-besondere-lage

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Abrogà tras: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (AS 2021 379)

Mida: Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26)

AS 2020 3679

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
(Grossveranstaltungen)

Änderung vom 2. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2

Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens 1000 Personen

Werden bei Veranstaltungen mit über 300 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit

höchstens 300 Personen vorgenommen werden.

Für private Veranstaltungen mit höchstens 300 Personen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und bei denen die Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3 und die Pflicht zur Bezeichnung einer für die Einhaltung der Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten verantwortlichen Person. Können weder der empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 Absatz 2.

Aufgehoben

Art. 6a Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen

Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise mehr als 1000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;

  2. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt;

  3. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.

Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.

Die Kantone widerrufen eine erteilte Bewilligung oder erlassen zusätzliche Einschränkungen, wenn:

  1. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 3 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder

  2. ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.

Nationale Branchenverbände können ihre Rahmenschutzkonzepte der zuständigen Bundesstelle zur Konsultation vorlegen.

Art. 6b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen

Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:

  1. Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.

  2. Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein.

  3. Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Gesichtsmaske tragen ausser während der für die Konsumation von Essen oder Getränken notwendigen Zeit; ausgenommen sind zudem: 1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; 2. Zuschauerinnen und Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

  4. In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes: 1. Die zuständige Bewilligungsbehörde legt in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfügbaren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten. 2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze müssen den einzelnen Zuschauerinnen und Zuschauern zugeordnet sein.

  5. In Bezug auf das Restaurationsangebot gilt Folgendes: 1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur im Sitzplatzbereich von Restaurationsbetrieben und am eigenen Sitzplatz Essen oder Getränke konsumieren. 2. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind so weit durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet ist.

  6. Es dürfen keine Platzkontingente an Anhängerinnen und Anhänger der Gästemannschaft verkauft oder abgegeben werden.

  7. Das Personal, das mit Zuschauerinnen und Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden.

  8. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videoprojektionen und wiederholten Durchsagen.

  9. Das Vorgehen bei Verdachts- und Infektionsfällen unter den Zuschauerinnen und Zuschauern muss in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden festgelegt werden.

j. Widerhandlungen von Zuschauerinnen und Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.

Art. 6c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen

Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Art. 13

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze1 und 2, Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Artikel 6b nicht einhält;

  2. eine Grossveranstaltung nach Artikel 6a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.

Art. 15 Abs. 5

In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.

Footnotes

  1. [1] SR 818.101.26

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2020 in Kraft.

2. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1) Vorgaben für Schutzkonzepte

Ziff. 4 .4bis, 5 und 5.1bis und 6

Erhebung von Kontaktdaten 4.4bis Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

Besondere Massnahmen bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen 5.1bis Der Einlass von Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen, ist unzulässig. Es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Pflicht zur Selbstdeklaration der Besucherinnen und Besucher sowie die Verweigerung des Einlasses von Personen mit offensichtlich erkennbaren Symptomen.

Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen müssen zusätzlich insbesondere Folgendes enthalten:

  1. den Nachweis, dass die Massnahmen den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen bei der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf: 1. die Art der Veranstaltung, 2. den Besuch oder die Mitwirkung besonders gefährdeter Personengruppen, 3. die typischen Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher und der Mitwirkenden, 4. die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts, 5. Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind, 6. die An- und Abreise von Besucherinnen und Besucher und Mitwirkenden (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor oder nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe);

  2. die Regelung der Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstaltungsort oder der Veranstaltungseinrichtung, in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben;

  1. die Regelung der Personenflüsse in sämtlichen Bereichen innerhalb des Veranstaltungsorts oder der Veranstaltungseinrichtung, die für die Besucherinnen und Besucher und die Mitwirkenden zugänglich sind, insbesondere beim Einlass, in Pausen und am Ende der Veranstaltung;

  2. die Vorkehren, um den Einlass von Personen zu vermeiden, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen;

  3. die Darstellung, wie die Besucherbereiche von den Bühnen- und Spielbetriebsbereichen abgetrennt werden;

  4. die Einschränkungen betreffend die Besetzung der Sitzplätze, insbesondere die Anzahl zur Verfügung gestellter Sitzplätze und die freizulassenden Sitzplätze;

  5. das Vorgehen zur Erhebung der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der Mitwirkenden, einschliesslich Sitzplatznummern und Sektorenbezeichnungen, sowie der Massnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit der erhobenen Daten und der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;

  6. die Vorgaben betreffend die Einhaltung und die Kontrolle des erforderlichen Abstands beziehungsweise das Tragen von Gesichtsmasken in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veranstaltungsort sowie im Zuschauerbereich;

  7. das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besucherinnen und Besuchern, bei Mitwirkenden oder beim Personal, das mit den Besucherinnen und Besuchern Kontakt hat;

  8. die Massnahmen im Bereich der Verpflegung und Restauration, einschliesslich Regelungen zum Verkauf von alkoholischen Getränken;

  9. die Hygienemassnahmen, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;

  10. Verhaltensanweisungen an Mitwirkende;

  11. die Massnahmen zur Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbesondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt werdenden Infektion;

  12. die Massnahmen zur Schulung des Personals betreffend die geltenden Massnahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Verdacht auf einen Infektionsfall im Publikum;

  13. das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besucherinnen und Besuchern und Mitwirkenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.