AS 2020 3829
Verordnung
über Betäubungsmittelsucht
und andere suchtbedingte Störungen
(Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
Änderung vom 25. September 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 2–6
Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann das Diacetylmorphin auch zu Hause unter Sichtkontrolle verabreichen.
Einer Patientin oder einem Patienten, die oder der aufgrund der Covid-19- Epidemie als besonders gefährdet gilt, können bis zu vier Tagesdosen in der Institution mitgegeben oder von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person bei der Patientin oder dem Patienten zu Hause abgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.
Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.
Die beiden letzten Urinproben wiesen ausser dem Diacetylmorphin keine Betäubungsmittel auf.
Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt.
Bei Patientinnen und Patienten mit erhöhten Risikofaktoren wie Komorbidität kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Mitgabe oder Abgabe von Tagesdosen nach Absatz 3 auf bis zu sieben Tagesdosen erhöhen und die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen.
Bei einer Mit- oder Abgabe nach den Absätzen 3 und 4 nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mindestens zweimal pro Woche mit der Patientin oder dem Patienten Kontakt auf, um zu überprüfen, ob diese oder dieser die Tagesdosen verschreibungskonform einnimmt. Im Zweifelsfall verzichtet sie oder er auf die Möglichkeiten nach den Absätzen 2–4.
Die Institutionen für diacetylmorphingestützte Behandlungen erstatten dem BAG vierteljährlich Bericht über die Mit- und Abgabe nach den Absätzen 3 und 4, erstmals per 15. Januar 2021.
II
Diese Verordnung tritt am 28. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
25. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 25. Sept. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512)