AS 2020 3845
Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)
Änderung vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Juli 20201,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Vierten Titel
Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.