AS 2020 4625
Verordnung des EJPD
über Messanlagen und Messmittel
für Flüssigkeiten ausser Wasser
Änderung vom 20. Oktober 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW)
Art. 8 Abs. 1bis und 2
Bei Treibstoffzapfanlagen muss die erste Nacheichung im Verlauf des Jahres, das auf das auf dem Typenschild aufgedruckte Jahr folgt, durchgeführt werden.
Die Gültigkeitsdauer der Nacheichung beträgt:
ein Jahr bei Messanlagen, die im Betrieb zerlegt werden müssen;
ein Jahr bei Messanlagen mit Temperaturkompensation, einem Gasmessverhüter oder Gasabscheider;
zwei Jahre bei sämtlichen Treibstoffzapfanlagen;
zwei Jahre bei allen übrigen Messanlagen.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Bst. A Selbstbedienungsanlage Anlage, die es dem Kunden oder der Kundin gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf selbstständig zu nutzen.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
20. Oktober 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter