Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

AS 2020 4833 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 28 sett. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2020-4833/de/vereinbarung-zwischen-der-schweiz-und-liechtenstein-zur-regelung-der-beteiligung-liechtensteins-an-den-einnahmen-aus-der-versteigerung-von-zollkontingenten

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Act da basa da: Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten (SR 0.631.112.514.8)

AS 2020 4833

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

Originaltext

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

Abgeschlossen am 28. September 2020 Rückwirkend in Kraft getreten am1. Januar 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, unter Hinweis auf den Vertrag vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und die in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung, unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik2 haben Folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [1] SR 0.631.112.514
  2. [2] SR 0.916.051.41

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz

Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten.

Liechtenstein wird an diesen Einnahmen beteiligt, da Liechtenstein gemäss Zollvertrag im Bereich Zollkontingente den gleichen Regeln untersteht wie die Schweiz und gemäss Zollvertrag auch keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften darf.

SR 0.631.112.514.8 2. Kapitel Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

Art. 2 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung bilden die Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten.

Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

Art. 3 Anteilsberechnung

Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht der Summe folgender Parameter:

  1. 45 Prozent nach dem Verhältnis des Tierbestandes3 Liechtensteins zum gesamten Tierbestand beider Länder

  2. 55 Prozent nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.

Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres ermittelt. Der Tierbestand wird jährlich anhand der effektiven Anzahl Tiere (Stückzahl) am Stichtag1. Januar des Vorjahres ermittelt.

Die für die Berechnung relevanten Zahlen für die Schweiz kommen vom Bundesamt für Statistik und für Liechtenstein vom liechtensteinischen Amt für Statistik.

Art. 4 Verwaltungskostenpauschale

Die Aufwände der Schweiz für die Umsetzung dieser Vereinbarung werden durch die Verwaltungskostenpauschale der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik abgegolten.

Art. 5 Zahlweise

Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.

Tierbestand betrifft die Tiergattungen, welche für die Zollkontingentsversteigerung relevant sind.

3. Kapitel: Änderungen und Weiterentwicklung

Art. 6 Konsultationen

Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt möglichst frühzeitig spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.

Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirtschaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Im Fall einer Kündigung oder Aufhebung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik wird diese Vereinbarung auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Christian Hofer Doris Frick