AS 2020 4907
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
(mit Anhängen)
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
Abgeschlossen am 28. September 2020 Rückwirkend in Kraft getreten am1. Januar 2020
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung, unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 4 Abs. 2 des Zollvertrages, haben zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, Folgendes vereinbart:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Grundsatz
Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.
Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.
Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.
2. Kapitel: Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
Art. 2 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 3 Finanzielle Beteiligung Liechtensteins
Die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, und die entsprechenden Budgetrubriken, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen ergeben sich aus dem Anhang 1. Der Anhang 1 bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Art und Höhe der finanziellen Beteiligungen Liechtensteins werden in den Kapiteln 3 (Ausgaben), 4 (Einnahmen) und 5 (Anteilsberechnung) sowie im Anhang 1 geregelt.
Art. 4 Gleichstellung
Hinsichtlich aller Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.
Art. 5 Verwaltungstechnische Abwicklung
Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller sowie die Behandlung und den Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze:
Die Zuständigkeiten werden in Anhang 2 festgelegt.
Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist.
Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diese Vereinbarung und die gemäss deren Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvor- schriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.
Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend.
Art. 6 Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes
In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang 1 ist das Bundesgesetz über die Landwirtschaft2 in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.
Art. 166 Abs. 2 LwG ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Amt für Umwelt gestützt auf Art. 169 LwG getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.
Art. 7 Eigene Massnahmen Liechtensteins
Die Beteiligung Liechtensteins an schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus, solange Liechtenstein die Schweiz im Voraus konsultiert und die Massnahmen im Einvernehmen beider Vertragsparteien, basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbsverzerrungen, beschlossen werden.
Liechtenstein ist frei in der Festlegung der eigenen Milchmenge.
3. Kapitel: Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 8 Gleichstellung
Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentlichen Verwaltungen gleichgestellt.
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1.
Art. 9 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Ausgaben für die in den Tabellen1 und 2 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.
4. Kapitel: Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 10 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Einnahmen aus den in den Tabellen 3 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.
Ausgenommen von dieser Vereinbarung ist die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus Versteigerung der Zollkontingente, welche in einer separaten Vereinbarung geregelt ist.
5. Kapitel: Anteilsberechnung und Zahlweise
Art. 11 Anteilsberechnung bei effektiver Beteiligung
Die effektive Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar ist.
In den Tabellen1 und 3 im Anhang 1 sind diejenigen Massnahmen aufgeführt, für welche die effektive Berechnung anwendbar ist.
Art. 12 Anteilsberechnung bei pauschaler Beteiligung
Die pauschale Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, nicht messbar ist.
Die Basis für die pauschale Berechnung bilden die Ausgaben und Einnahmen der Schweiz für die in den Tabellen 2 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.
Der auf Liechtenstein entfallende Anteil wird mit den im Anhang 1 festgelegten Beteiligungsansätzen multipliziert. Diese wurden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in beiden Ländern festgelegt.
Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres ermittelt.
Art. 13 Verwaltungskostenpauschale
Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang 1 aufgeführt ist.
Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird vom Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 14 Zahlweise
Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.
6. Kapitel: Änderung und Weiterentwicklung
Art. 15 Änderung der Anlage
Die Anlage kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für
Art. 16 Änderung des Anhangs1
Der Anhang 1 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für
Art. 17 Änderung des Anhangs 2
Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für
Art. 18 Konsultationen
DasBundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt möglichst frühzeitig, spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinba- rung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.
Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirtschaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.
7. Kapitel: Entwicklung der Landwirtschaftspolitik
Art. 19 Beteiligung Liechtensteins
Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Markt- und Preis- stützungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.
Art. 20 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der geplanten Massnahmen zur Markt- und Preisstützung einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Christian Hofer Doris Frick
Anhang 1
Dieser Anhang führt die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen auf.
1. Massnahmen, die die Schweiz vollzieht Tabelle1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.
Budgetrubrik Massnahme Tierzucht Tierzucht; Massnahmen 3632002000 Herdebuch (alle anerkannten Rassen) 3632002020 Leistungsprüfungen 3632002300 Erhalt Schweizer Rasse Milchwirtschaft Administration Milch; Massnahmen 3119509410 Administration Milchbeihilfen Milchpreisstützung; Massnahmen 3632003100 Zulage für verkäste Milch 3632003200 Zulage für Fütterung ohne Silage Viehwirtschaft Beihilfen Viehwirtschaft Viehwirtschaft; Massnahmen 3632004100 Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch 3632004100 Beihilfen Inlandeier Tabelle 2: Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.
Budgetrubrik Massnahme Beteiligungsansatz Viehwirtschaft Private Organisation; Massnahmen 3119509600 Neutrale Qualitätseinstufung; 100 Ermittlung Schlachtgewicht/LV Proviande Beratungswesen Beratungswesen; Massnahmen 3632001100 Beratungswesen 25 Pflanzenschutz Pflanzenschutz; Dienstleistungen Dritter 3610001000 Entschädigung private 100 Organisationen für Kontrollen und Zertifizierung Pflanzenschutz; Infrastruktur 3112009010 Unterhalt Infrastruktur Pflanzen- 100 schutz Pflanzenschutz; Betrieb 3112009020 Betriebsausgaben Pflanzen- 100 schutz Pflanzenschutz; Übrige Sachausgaben; Anteil – Diverse Konti Anteil 10 Pflanzenschutz; Bekämpfungsmassnahmen 3632001300 Bekämpfungsmassnahmen 25 Budgetrubrik Massnahme Beteiligungsansatz Absatzförderung Absatzförderung; Massnahmen 3632003000 Qualitäts- und Absatzförderung 25 Obstverwertung Obstverwertung; Massnahmen 3632005510 Qualitätssicherung 6 3632005530 Verwertung von Früchten 6 Tabelle 3: Einnahmen, Beteiligung nach effektiver Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.
Budgetrubrik Massnahme Keine Tabelle 4: Einnahmen, Beteiligung nach pauschaler Berechnung Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.
Budgetrubrik Massnahmen Beteiligungsansatz Keine 2. Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert Tabelle 5: Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Massnahmen werden durch Liechtenstein selbst vollzogen und vollumfänglich finanziert.
Liechtensteinische Budgetrubrik Massnahme Produktgebundene Zulagen3 Zulage für Verkehrsmilch 805.366.00.01 Zulage für Verkehrsmilch Zulage für Getreide 805.366.00.02 Zulage für Getreide 3. Verwaltungskostenpauschale Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt ab dem Kalenderjahr 2020 CHF 40 000.–. Die nächste Überprüfung der Verwaltungskostenpauschale durch die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden wird für das Kalenderjahr 2022 erfolgen.
Ab 2021; im Jahr 2020 sind die Zulage für Verkehrsmilch und die Zulage für Getreide unter Konto 805.367.00 «Entschädigung gemeinsamer Agrarmarkt mit der Schweiz» budgetiert.
Anhang 2
1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten sowie deren Übermittlung Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrationsstelle gemäss Artikel 3 und 4a MSV4 eingereicht werden. Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht werden. Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach
Artikel 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung eingereicht werden.
3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Umwelt erfolgen: – Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (gemäss Art. 5 MSV). – Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 MSV). – Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 11 EKBV5) gemäss den Fristen nach
Artikel 26 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-
Verordnung.
Schweizerische Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008; SR 916.350.2
Schweizerische Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013; SR 910.17