AS 2020 5495
Verordnung
über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1, 166 Absatz 4 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),
Art. 4 Abs. 1bis, 1ter und 4bis
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Ist eine juristische Person Gesuchstellerin, so müssen die beteiligten natürlichen Personen, die mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften über zwei Drittel des Kapitals verfügen, die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaften lassen.
Art. 7 Kürzung von Beiträgen aufgrund von Vermögen
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro
000 Franken Mehrvermögen um 5 000 Franken gekürzt.
Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Gesuchstellerin, so ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der daran beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Art. 8 Abs. 4
Bei Investitionen unter 100 000 Franken kann die Tragbarkeit ohne Planungsinstrument belegt werden.
Art. 9 Abs. 3
Wird ein Bauvorhaben von Pächtern oder Pächterinnen nur mit einem Investitionskredit unterstützt, so richtet sich die Dauer der grundpfändlichen Sicherheit des Kredits sowie des Pachtvertrags nach der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist.
Art. 11a Projekte zur regionalen Entwicklung
Projekte zur regionalen Entwicklung müssen zur Schaffung von Wertschöpfung vorwiegend in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.
Als Projekte zur regionalen Entwicklung gelten:
Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten umfassen und auch nichtlandwirtschaftliche Sektoren einschliessen;
Projekte, die mehrere Akteure innerhalb einer Wertschöpfungskette umfassen.
Projekte zur regionalen Entwicklung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; diese besitzen die Stimmenmehrheit.
Das Projekt besteht aus mindestens drei Teilprojekten mit je eigener Rechnungsführung und jeweils unterschiedlicher Ausrichtung.
Die Teilprojekte sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung koordiniert.
Art. 11b Bst. c
Für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
c. Die Produzenten und Produzentinnen verfügen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften über zwei Drittel des Kapitals in der Gemeinschaft.
Art. 14 Abs. 1 Bst. k
Beiträge werden gewährt für:
k. Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
Art. 15 Abs. 1 Bst. f und h sowie 3 Bst. f
Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:
Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen und Gebühren für Baubewilligungen;
bei Anschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k nur die Kosten, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20073 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.
Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches, ausgenommen Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe f;
Art. 15b
Art. 16 Beitragssätze für Bodenverbesserungen
Für Bodenverbesserungen gelten folgende maximale Beitragssätze:
für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: 1. in der Talzone 34 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37 3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40
für übrige gemeinschaftliche Massnahmen: 1. in der Talzone 27 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30 3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 33
c. für einzelbetriebliche Massnahmen: 1. in der Talzone 20 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23 3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 26 2 Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 und den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17.
Art. 16a Abs. 4 und 4bis
Die beitragsberechtigten Kosten für Arbeiten nach Absatz 1 werden nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a bestimmt. Der Beitragssatz richtet sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.
Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von landwirtschaftlichen Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorgenommen, so sind die Kosten nach Artikel 15 beitragsberechtigt.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen
Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
a. Aufgehoben
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 3
Landwirtschaftliche Gebäude sowie bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes
In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes. Das BLW legt die zu unterstützenden Massnahmen und Einrichtungen fest.
Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude sowie für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes
Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.
Die pauschalen Beiträge werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt.
Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert.
Die Beiträge für Ökonomiegebäude dürfen insgesamt pro Betrieb in der Hügelzone und in der Bergzone I maximal 155 000 Franken und in den Bergzonen II–IV maximal 215 000 Franken betragen.
Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten oder besondere Terrainverhältnisse, kann zusätzlich zu Absatz 4 ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Es gelten die folgenden Beitragssätze:
in der Hügelzone und in der Bergzone I 40
in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 50 6 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt.
Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.
Der Beitrag für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes beträgt höchstens 100 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag kann zusätzlich zu Absatz 4 gewährt werden. Das BLW legt die Beitragssätze in einer Verordnung fest; die Beitragssätze betragen höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
Für Massnahmen und Einrichtungen nach Absatz 7 kann befristet ein Zuschlag von höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Das BLW legt die Massnahmen und Einrichtungen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags in einer Verordnung fest.
Art. 19d Abs. 2 und 3
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 6.
Aufgehoben
Art. 19f Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung
Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung eines Projekts zur regionalen Entwicklung ist beitragsberechtigt.
Massnahmen zur Realisierung von öffentlichen Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten sind im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt.
Werden Massnahmen, die nach dieser Verordnung beitragsberechtigt sind, im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen wie folgt erhöht:
bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe a: um 20 Prozent;
bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b: um 10 Prozent.
Für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie für die Grundlagenbeschaffung gelten die folgenden maximalen Beitragssätze:
in der Talzone 34
in der Hügelzone und in der Bergzone I 37
in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40 5 Die beitragsberechtigten Kosten werden für Massnahmen nach Absatz 4, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, reduziert. Das BLW legt die Massnahmenkategorien und die prozentuale Reduktion der beitragsberechtigten Kosten pro Massnahmenkategorie fest.
Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung nach Artikel 28a festgelegt.
Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Grundlagenbeschaffung anfallen, können nachträglich angerechnet werden, sofern das Projekt zur regionalen Entwicklung umgesetzt wird. Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 bleibt vorbehalten.
Art. 20 Abs. 1 Bst a, 1bis und 1ter
Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:
a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen;
Kein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absätze5 und 8.
Bei Projekten zur regionalen Entwicklung bemisst sich der minimale Kantonsbeitrag bei Massnahmen, die auch ausserhalb solcher Projekte beitragsberechtigt sind, nach Absatz 1. Bei den anderen Massnahmen beträgt der minimale Kantonsbeitrag 80 Prozent.
Art. 21 Abs. 3
Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages erfüllt, so reicht er dem BLW ein entsprechendes Beitragsgesuch ein. Das Gesuch ist elektronisch einzureichen.
Art. 22 Kombinierte Unterstützung von Gebäuden, Bauten und Einrichtungen
Werden für landwirtschaftliche Gebäude oder für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem BLW das Beitragsgesuch sowie die sachdienlichen Daten für die Meldung des Investitionskredites (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden. Die Einreichung muss elektronisch erfolgen.
Art. 24 Bst. d
Eine Stellungnahme des BLW ist nicht erforderlich, wenn:
d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 5 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.
Art. 25 Abs. 2 Bst. d
Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
d. die sachdienlichen Daten für die Meldung des Investitionskredits (Art. 53) bei kombinierten Unterstützungen;
Art. 28a Abs. 2ter
Die Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden. Für solche Massnahmen legt das BLW eine Reduktion der beitragsberechtigten Kosten fest.
Art. 30 Abs. 1
Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen verlangen.
Art. 31 Baubeginn und Anschaffungen
Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Beitrag rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des BLW erteilen. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf einen Beitrag.
Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird kein Beitrag gewährt.
Art. 32 Abs. 3
Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.
Art. 34 Oberaufsicht
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Beiträge oder andere Rückerstattungsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 35 Abs. 1 Bst. b und 5
Als Zweckentfremdung gilt insbesondere:
b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude; als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 10 nicht mehr erfüllt sind;
Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden nach Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 37 Absatz 6, jedoch spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.
Art. 36 Abs. 1 Bst. f und 2
Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere:
f. Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
Im Verfahren um die Bewilligung von Zerstückelungen nach Absatz 1 Buchstabe f stellt die Behörde nach dieser Verordnung der kantonalen Bewilligungsbehörde nach dem BGBB die Akten zum Erlass einer Verfügung zu. Die Bewilligungsbehörde entscheidet erst, wenn eine rechtskräftige bodenrechtliche Verfügung vorliegt.
Art. 37 Abs. 6 Bst. e
Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
e. für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur 10 Jahre Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes
Art. 39 Abs. 1 Bst. e und 1bis
Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:
e. bei gewinnbringender Veräusserung eines Betriebs oder Betriebsteils, der mit einer einzelbetrieblichen Massnahme gefördert wurde;
Bei gewinnbringender Veräusserung nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
Art. 40 Abs. 2
Art. 42 Abs. 1 Bst. e und 2
Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden:
e. für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes.
An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.
Art. 44 Abs. 1 Bst. f
Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:
f. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes.
Art. 45a Abs. 3
Art. 46 Höhe der Investitionskredite für bauliche Massnahmen
Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:
für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund des anrechenbaren Raumprogramms als Pauschale pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;
für Wohnhäuser: als Pauschale für Betriebsleiterwohnung und Altenteil.
Die Pauschalen werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt.
Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die Pauschalen angemessen reduziert.
Für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV6 erfüllen, kann zur Pauschale ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt werden.
Der Investitionskredit beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge für:
Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung;
Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben e und f, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.
Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d beträgt der Investitionskredit höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge, jedoch höchstens 200 000 Franken. Die Beschränkung von 200 000 Franken gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b
Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
b. 20 Jahre für alle übrigen Massnahmen.
Art. 51 Abs. 7
Verzichtet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge für Alpgebäude, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.
Art. 53 Abs. 3 und 4
Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.
Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch. Er eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.
Art. 55 Abs. 1
Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten ans BLW.
Art. 56 Baubeginn und Anschaffungen
Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Investitionskredit rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf einen Investitionskredit.
Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird kein Investitionskredit gewährt.
Art. 58 Abs. 2
Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.
Art. 60 Gewinnbringende Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Investitionskredites für einzelbetriebliche Massnahmen zurückzuzahlen.
DerGewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
Art. 62a Oberaufsicht
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Investitionskredite oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 63b
II
Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19967 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 SVV8, unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach der SVV erhält oder nicht.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |