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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit

AS 2020 6137 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 18 nov. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2020-6137/de/verordnung-uber-die-elektromagnetische-vertraglichkeit

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Funtauna

Mida: Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (SR 734.5)

AS 2020 6137

Verordnung
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(VEMV)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. November 20151 über die elektromagnetische Verträglichkeit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. nbis, o und obis

In dieser Verordnung bedeutet:

  1. nbis. Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;

  2. Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;

  3. obis. Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;

Footnotes

  1. [2] SR 783.0

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Erklärungen ausstellen, müssen:

Art. 10 Abs. 3

Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

Art. 12 Abs. 3

Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

  1. die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und

  2. die Importeurin das Gerät für den Eigengebrauch importiert.

Art. 13 Abs. 6

Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin das Gerät für den Eigengebrauch importiert, müssen auf jedem Gerät zusätzlich der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

Art. 15 Abs. 3 Einleitungssatz

Die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen müssen neben den Angaben nach Artikel 13 Absätze 3–6 folgende weitere Angaben enthalten:

Art. 18 Abs. 3 und 4

Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, bevollmächtigten Personen, Importeurinnen und Händlerinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Fulfilment-Dienstleisterinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen, sofern weder die Herstellerin noch die von ihr bevollmächtigte Person in der Schweiz ansässig ist und die Importeurin das Gerät für den Eigengebrauch importiert hat.

Art. 19 Abs. 3

Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz

Das BAKOM lässt ein Betriebsmittel von einer Stelle prüfen, die eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt, wenn:

Art. 27 Abs. 5

Es kann sich an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen Marktaufsichtsbehörden beteiligen und dort die in Absatz 4 genannten Informationen erfassen.

Footnotes

  1. [1] SR 734.5

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2021 in Kraft.

Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben nbis, o und obis, 12 Absatz 3, 13 Absatz 6, 15 Absatz 3, 18 Absätze 3 und 4 sowie 19 Absatz 3 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 13 Abs. 1) Konformitätskennzeichen

Ziff. 1 .1 zweiter Satz

1.1 ... Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Hauptachse der Ellipse ist horizontal. ...