AS 2020 6567
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats
gegen den Handel mit menschlichen Organen und
über seine Umsetzung
(Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes)
vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20192,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. März 20153 gegen den Handel mit menschlichen Organen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Er teilt der Generalsekretärin des Europarats mit, dass die zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 22 Buchstabe b des Übereinkommens das Bundesamt für Gesundheit ist.
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am8. Oktober 2020 unbenützt abgelaufen.4
11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 10. Dezember 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Anhang
(Art. 2) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Transplantationsgesetz vom8. Oktober 20046
Art. 6 Abs. 1
Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
Art. 7 Abs. 1
Es ist verboten:
mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln;
einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren.
Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a–cbis,2 und 4 Verbrechen und Vergehen
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch7 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1);
mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a);
einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, entnimmt oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b);
cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt;
Wird die Tat gewerbsmässig begangen oder handelt es sich bei einer Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbis um das Organ einer minderjährigen lebenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbis oder Absatz 2 im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.
Art. 71 Abs. 3
Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a–cbis ergangen sind.
2. Humanforschungsgesetz vom 30. September 20118
Art. 9 Kommerzialisierungsverbot
Es ist verboten, für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
Es ist zudem verboten, den menschlichen Körper oder dessen Teile zu verwenden, wenn damit eine unerlaubte Handlung nach Absatz 1 stattgefunden hat.
Art. 62 Abs. 1 Bst. c und cbis
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch9 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt;
cbis. den menschlichen Körper oder dessen Teile verwendet, wenn damit eine strafbare Handlung nach Buchstabe c stattgefunden hat;
Art. 64 Abs. 3
Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b–cbis oder 63 Absatz 1 Buchstabe c aufgrund einer strafbaren Handlung mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen ergangen sind.