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Verordnung über die Krankenversicherung

AS 2021 323 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 26 zercl. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2021-323/de/verordnung-uber-die-krankenversicherung

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102)

AS 2021 323

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 26. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 46 Im Allgemeinen

Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben:

  1. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin;

  2. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin;

  3. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann;

  4. Logopäde oder Logopädin;

  5. Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin;

  6. Neuropsychologe oder Neuropsychologin;

  7. ...2

  8. Podologe oder Podologin.

Art. 50d Podologen und Podologinnen

Die Podologen und Podologinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Podologe oder Podologin.

Gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021 (AS 2021 188), in Kraft ab1. Juli 2022.

2021-1779 AS 2021 323 Krankenversicherung. V AS 2021 323

  1. Sie verfügen über ein Diplom einer höheren Fachschule gemäss Rahmenlehrplan Podologie vom 12. November 20103 in der Fassung vom 12. Dezember 2014 oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss Ziffer 7.1 des Rahmenlehrplans.

  2. Sie haben eine zweijährige praktische Tätigkeit nach dem Diplomabschluss ausgeübt: 1. bei einem Podologen oder einer Podologin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist; 2. in einer Organisation der Podologie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist; oder 3. in einem Spital, in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

Art. 52e Organisationen der Podologie

Organisationen der Podologie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.

  2. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.

  3. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50d erfüllen.

  4. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.

Art. 104 Abs. 1bis

Er ist nicht zu leisten:

  1. für den Austrittstag;

  2. für Urlaubstage, wobei diese nach den Regeln der anwendbaren Tarifstruktur nach Artikel 49 Absatz 1 KVG, wie sie vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurden, berechnet werden.

Footnotes

  1. [1] SR 832.102

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Mai 2021

Podologen oder Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. Mai 2021 über eine kantonale Bewilligung zur Behandlung von Risikopersonen in eigener

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Krankenversicherung. V AS 2021 323 fachlicher Verantwortung verfügen, sind zugelassen, wenn sie Inhaber oder Inhaberinnen einer der folgenden Abschlüsse sind:

  1. Fähigkeitszeugnis als Podologe oder Podologin des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV);

  2. Fähigkeitszeugnis des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP);

  3. Diplom als Podologe oder Podologin des Kantons Tessin ergänzt mit dem bestandenen Kurs über den diabetischen Fuss des Centro professionale sociosanitario (CPS) Lugano in Zusammenarbeit mit der Unione dei podologi della Svizzera italiana (UPSI).

Bei Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. Mai 2021 einen Abschluss nach Artikel 50d Buchstabe b oder nach Absatz 1 besitzen oder innerhalb von zwei Jahren ein Diplom nach Artikel 50d Buchstabe b erwerben, wird jede praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Diploms als Podologe oder Podologin vor dem Inkrafttreten der Änderung und während vier Jahren danach für die Beurteilung der Erfüllung des Erfordernisses der zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Artikel 50d Buchstabe c angerechnet, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen nach

Artikel 50d Buchstabe c nicht erfüllt.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Krankenversicherung. V AS 2021 323