AS 2021 758
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom30. Oktober 20191
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
In den Artikeln 50a Absatz 1 Buchstabe bbis, 50c Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungssatz und 3, 71 Absatz 4 Buchstabe a sowie 93bis Absatz 1 wird «Versichertennummer» ersetzt durch «AHV-Nummer».
Art. 49b Bst. g
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 50c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:
2021-1646 AS 2021 758
b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
Art. 50d –50g
Art. 87 achtes Lemma, 88 viertes Lemma und 89
Gliederungstitel nach Art. 153a Vierter Teil: Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV
Art. 153b Begriff
Die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c gilt als systematisch, wenn die ganze AHV-Nummer, ein Teil davon oder eine geänderte Form dieser Nummer mit Personendaten verbunden wird und diese Daten in strukturierter Form gesammelt werden.
Art. 153c Berechtigte
Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV- Nummer systematisch zu verwenden:
soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: 1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei, 2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung, 3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen, 4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern das anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht, 5. die Bildungsinstitutionen;
die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47a des Versicherungsvertragsgesetzes vom2. April 19083;
die Organe, die beauftragt sind, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systematisch verwenden in den Bereichen, in denen das anwendbare Recht dies ausdrücklich ausschliesst.
Art. 153d Technische und organisatorische Massnahmen
Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen dürfen diese Nummer nur verwenden, wenn sie folgende technische und organisatorische Massnahmen getroffen haben:
Sie beschränken den Zugang zu Datenbanken, welche die AHV-Nummer enthalten, auf die Personen, welche die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und schränken bei elektronischen Datenbanken die Lese- und Schreibrechte entsprechend ein.
Sie bezeichnen eine für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person.
Sie sorgen dafür, dass die zugangs- und zugriffsberechtigten Personen in Aus- und Weiterbildung darin geschult werden, dass die AHV-Nummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
Sie treffen Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes, die der Risikolage angepasst sind und dem Stand der Technik entsprechen; sie sorgen insbesondere für eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Datensätzen, welche die AHV-Nummer enthalten und über ein öffentliches Netz übertragen werden.
Sie legen fest, wie im Falle eines missbräuchlichen Zugriffs auf Datenbanken oder einer missbräuchlichen Nutzung derselben vorzugehen ist.
Art. 153e Risikoanalyse
Die folgenden Einheiten führen periodisch eine Risikoanalyse durch, die insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenführung von Datenbanken Rechnung trägt:
die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei für Datenbanken, die sie selber führen, und für Datenbanken, welche die Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern2 und 4, die Bildungsinstitutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe b führen;
die Kantone für Datenbanken, die von Einheiten der kantonalen und kommunalen Verwaltung und von Organisationen und Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern4 und 5 geführt werden, sofern das kantonale oder kommunale anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht.
Sie führen im Hinblick auf die Risikoanalyse ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.
Art. 153f Mitwirkungspflichten
Die Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer.
Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwendigen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.
Sie nehmen die von der Zentralen Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.
Art. 153g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht
Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV- Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Art. 153h Gebühren
Der Bundesrat kann Gebühren vorsehen für die Dienstleistungen, welche die Zentrale Ausgleichsstelle im Zusammenhang mit der systematischen Verwendung der AHV- Nummer ausserhalb der AHV erbringt.
Art. 153i Strafbestimmungen des vierten Teils
Wer die AHV-Nummer systematisch verwendet, ohne dazu nach Artikel 153c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft.
Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d zu treffen, wird mit Busse bestraft.
Artikel 79 ATSG4 ist anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 154 Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
II
Schlussbestimmungen zur Änderung vom18. Dezember 2020 Stellen und Institutionen, welche die AHV-Nummer nach bisherigem Recht verwenden, müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom18. Dezember 2020 getroffen haben.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Ziff. I) oder die Änderung des AHVG im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom25. September 20206 (Anhang 2 Ziff. 5) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des AHVG wie folgt:
Art. 49b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
V
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat,18. Dezember 2020 | Nationalrat,18. Dezember 2020 |
|---|---|
Der Präsident: Alex Kuprecht | Der Präsident: Andreas Aebi |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 20217 unbenützt abgelaufen.
Es wird auf den1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom20. Juni 20038 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
In Artikel 3 Absatz 5 wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
In Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe h und 2 Buchstabe g wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
2. Zivilgesetzbuch9
In Artikel 48 Absatz 2 Ziffer 2 wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
In Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 5a und Absatz 7 Ziffer 2 wird «Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung» beziehungsweise «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
In den Artikeln 949b10 Absätze1 und 2 sowie 949c11 wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
3. Obligationenrecht12 In Artikel 928c Randtitel sowie Absätze1 und 2 wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
AS 2018 4017; noch nicht in Kraft
AS 2018 4017; noch nicht in Kraft 4. Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 190813
In Artikel 47a Randtitel wird «Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
In Artikel 47a wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
5. Bundesgesetz vom24. März 200014 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 4 Abs. 2bis und 5 Abs. 6
6. Bundesgesetz vom18. Dezember 202015 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 3 Abs. 2
Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.
Art. 22 Abs. 2
Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird
AS 2000 1915; gegenstandslos 7. Strafregistergesetz vom17. Juni 201618 In den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstabe l, 10 Absätze4 und 5, 13 Sachüberschrift und Absätze1, 2 Einleitungssatz und Buchstabe b sowie 4, 17 Absatz 1 Buchstabe a,
Absatz 1 Buchstabe d, 59 Absatz 3, 62 Absatz 3, 63 Absatz 1, 65 Absätze1 und 2,
Absatz 2 sowie 70 Absatz 4 Buchstabe b wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
8. Bundesgesetz vom13. Dezember 200219 über die Berufsbildung
Art. 56b Abs. 2 Bst. c
9. Bundesgesetz vom4. Oktober 199120 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Art. 4a
10. Bundesgesetz vom19. Juni 201521 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport In den Artikeln 9 Buchstabe b und 22 Buchstaben a Ziffer 2 und b Ziffer 2 wird «AHV- Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
11. Registerharmonisierungsgesetz vom23. Juni 200622 In den Artikeln 6 Buchstabe a, 13 Absatz 1 und 17 Absätze1 und 3 wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
12. Bundesgesetz vom18. Juni 201023 über die Unternehmens- Identifikationsnummer In Artikel 11 Absatz 6 wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 6a Personenidentifikator im UID-Register
Das BFS kann die AHV-Nummer UID-Stellen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.
13. Militärgesetz vom3. Februar 199524 In Artikel 11 Absatz 1 wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
14. Bundesgesetz vom3. Oktober 200825 über die militärischen Informationssysteme
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird «Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer)» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
In den Artikeln 16 Absatz 3 Buchstabe d, 134 Buchstabe a, 140 Buchstabe a, 143c Buchstabe c, 179e Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 sowie 179i Buchstabe b wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
15. Waffengesetz vom20. Juni 199726 In den Artikeln 32b Absätze 2 Buchstabe a, 3 Buchstaben a, b und c,7 sowie 32j Absatz 2 wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 32abis Meldung der AHV-Nummer
Die Behörden, die Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 online bearbeiten, melden der Zentralstelle die AHV-Nummern nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.
16. Bundesgesetz vom24. März 200628 über Radio und Fernsehen In Artikel 69g Absatz 5 wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
17. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom20. Dezember 201929
Art. 93 Abs. 5
18. Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200930
Art. 76 Abs. 2
19. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199031 über die direkte Bundessteuer
Art. 112a Abs. 1bis
20. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199032 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 39 Abs. 4
21. Bundesgesetz vom18. Dezember 201533 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen In den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 20 wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
In diesem Gesetz bedeuten:
f. Betrifft nur den italienischen Text.
22. Bundesgesetz vom12. Juni 195934 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 22 Abs. 6
23. Medizinalberufegesetz vom23. Juni 200635
Art. 51 Abs. 4bis
Art. 53 Abs. 3
Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
24. Gesundheitsberufegesetz vom30. September 201636
Art. 24 Abs. 3
Im Register wird die AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie zur Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.
Art. 26 Abs. 3
Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
25. Bundesgesetz vom19. Juni 201537 über das elektronische Patientendossier In den Artikeln 4 Absatz 3 und 5 Absatz 2 wird «Versichertennummer» durch «AHV-
26. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199538
Art. 80 Abs. 1ter
27. Bundesgesetz vom19. Juni 195939 über die Invalidenversicherung In Artikel 66 wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
28. Bundesgesetz vom6. Oktober 200640 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 26 Abs. 1 Bst. c–f
Die folgenden Bestimmungen des AHVG mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG41 gelten sinngemäss:
die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 153b–153i AHVG);
Aufgehoben
Aufgehoben 29. Bundesgesetz vom25. Juni 198242 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge In den Artikeln 48 Absatz 4, 49 Absatz 2 Ziffern 6b, 25a und 25b sowie in den Artikeln 85a Buchstabe f und 86a Absatz 2 Buchstabe bbis wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
30. Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199343
1 In
Artikel 24c Buchstabe b wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-
In Artikel 25 wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
31. Bundesgesetz vom18. März 199444 über die Krankenversicherung
In Artikel 42a Absatz 1 wird «Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
In den Artikeln 83, 84 Buchstabe h und 84a Absatz 1 Buchstabe bbis wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
32. Bundesgesetz vom20. März 198145 über die Unfallversicherung In den Artikeln 60a, 96 Buchstabe g und 97 Absatz 1 Buchstabe bbis wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
33. Bundesgesetz vom19. Juni 199246 über die Militärversicherung In den Artikeln 94a Buchstabe e und 95a Absatz 1 Buchstabe abis wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 81 Abs. 3
34. Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195247 In Artikel 21 Absatz 2 erster Satz wird «Versichertennummer» durch «AHV- 35. Familienzulagengesetz vom24. März 200648 In den Artikeln 21b Absatz 2 zweiter Satz und 25 Buchstabe f wird «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 25 Bst. g
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG49 gelten sinngemäss für:
g. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 153b–153i AHVG).
36. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198250 In den Artikeln 96, 96b Absatz 151 Buchstabe j und 97a Absatz 1 Buchstabe bbis wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
37. Sprengstoffgesetz vom25. März 197752
Art. 14 Abs. 6
38. Bundesgesetz vom19. März 197653 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Art. 13a Abs. 1 Bst. e
39. Vorläuferstoffgesetz vom25. September 202054
Art. 26 Verwendung der AHV-Nummer
Fedpol und die Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, sind berechtigt, die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194655 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
Die AHV-Nummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Informationssystemen verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.
Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Nummer zur Verwendung im Informationssystem mit.
40. Informationssicherheitsgesetz vom18. Dezember 202056
Art. 20 Abs. 3
Sie können zudem die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194657 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Nummer) systematisch als Personenidentifikator verwenden.
Art. 45 Abs. 4 Bst. a
Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a. Daten zur Identität der zu prüfenden oder geprüften Personen, einschliesslich der AHV-Nummer und der Passnummer;