AS 2022 123
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch
wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln
tierischer Herkunft
(VRLtH)
Änderung vom 14. Februar 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft,
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 7b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022
Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung des Anhangs Liste1 vom 14. Februar 2022 nicht entsprechen, dürfen ab dem 14. März 2023 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
2022-0539 AS 2022 123 Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen AS 2022 123 und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. März 2022 in Kraft.
Der Anhang Liste 5 tritt am 28. November 2022 in Kraft.
14. Februar 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen AS 2022 123
Anhang
(Art. 3 Abs. 1–5 und 4 Abs. 2 Bst. a) Listen der Rückstandshöchstgehalte Liste1: Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie der Einstufung dieser Stoffe Die folgenden beiden Einträge «Diflubenzuron» und «Lidocain» sind zu ersetzen:
Pharmakologisch wirksa- Markerrückstand Tierart Rückstands- Zielgewebe Sonstige Vorschriften Therapeutische Einstufung Diflubenzuron Diflubenzuron Salmoniden 10 µg/kg Muskel und Haut in KEIN EINTRAG Mittel gegen natürlichen Verhält- Parasiten/Mittel gegen nissen Ektoparasiten Lidocain NICHT Equiden NICHT Keine MRL erforderlich. Lokalanästhetikum ZUTREFFEND ZUTREFFEND Nur für Lokal- und Regionalanästhesie.
Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen AS 2022 123 Die folgenden sieben Einträge «Bambermycin», «Bupivacain» (2x), «Ciclesonid», «Imidacloprid» und «Lidocain» (2x) sind in alphabetischer Reihenfolge einzufügen:
Pharmakologisch wirksa- Markerrückstand Tierart Rückstands- Zielgewebe Sonstige Vorschriften Therapeutische Einstufung Bambermycin NICHT Kaninchen NICHT Keine MRL erforderlich. Mittel gegen ZUTREFFEND ZUTREFFEND Nur zur oralen Anwendung. Infektionen/Antibiotika Bupivacain NICHT Schweine NICHT Keine MRL erforderlich. Lokalanästhetikum ZUTREFFEND ZUTREFFEND Nur zur Verwendung bei bis zu 7 Tage alten Ferkeln. Bupivacain NICHT Rinder NICHT Keine MRL erforderlich. Lokalanästhetikum ZUTREFFEND ZUTREFFEND Nur zur Verwendung bei bis zu 2 Monate alten Kälbern. Ciclesonid Summe von Cicle- Equiden 0.6 µg/kg Muskel Nicht zur Anwendung bei Tieren, Kortikoide/Glukokorsonid und De- deren Milch für den menschlichen tikoide
µg/kg Fett Verzehr bestimmt ist. sisobutyryl-Ciclesonid gemessen als 0.6 µg/kg Leber Desisobutyryl-Cicle- 0.6 µg/kg Nieren sonid nach Hydrolyse von Ciclesonid zu Desisobutyryl- Ciclesonid Imidacloprid Imidacloprid Fisch 600 µg/kg Muskel und Haut in NICHT ZUTREFFEND Mittel gegen natürlichen Verhält- Parasiten/Mittel gegen nissen Ektoparasiten Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen AS 2022 123 Pharmakologisch wirksa- Markerrückstand Tierart Rückstands- Zielgewebe Sonstige Vorschriften Therapeutische Einstufung Lidocain NICHT Schweine NICHT Nur zur Anwendung bei bis zu 7 Lokalanästhetikum ZUTREFFEND ZUTREFFEND Tage alten Ferkeln. Lidocain Lidocain Rinder 150 µg/kg Muskel NICHT ZUTREFFEND Lokalanästhetikum
µg/kg Leber 200 µg/kg Nieren
µg/kg Milch Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen AS 2022 123 und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Liste 5: Liste der Referenzwerte für Massnahmen Die bestehende Tabelle ist durch folgende Tabelle zu ersetzen:
Pharmakologisch wirksame Stoffe Referenzwert für Massnahmen Sonstige Bestimmungen Chloramphenicol 0.15 µg/kg von Malachitgrün und Leukomalachitgrün Nitrofurane und deren 0.5 µg/kg* 0.5 µg/kg für jeden der Metaboliten Metaboliten von Furazolidon (AOZ oder 3-Amino-2-oxazolidinon), Furaltadon (AMOZ oder 3-Amino-5-methylmorpholino-2-oxazolidinon), Nitrofurantoin (AHD oder 1-Aminohydantoin), Nitrofurazon (SEM oder Semicarbazid) und Nifursol (DNSH oder 3.5-Dinitrosalicylsäurehydrazid) * Da bei Flusskrebsen der natürlich vorkommende Gehalt an SEM den RWM überschreitet, sind nur Gehalte an AOZ, AMOZ, AHD und DNSH, die über dem RWM liegen, ein eindeutiger Hinweis auf die illegale Verwendung von Nitrofuranen und deren Metaboliten. Der RWM von 0.5 µg/kg für SEM bei Flusskrebsen findet nur Anwendung, wenn die illegale Verwendung von Nitrofurazon bei Flusskrebsen nachgewiesen wurde.