Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über das Kriegsmaterial

AS 2022 227 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 30 mars 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2022-227/de/verordnung-uber-das-kriegsmaterial

Consultà ils 31 avust 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511)

AS 2022 227

Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Änderung vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5

Aufgehoben

Art. 5c Sachüberschrift und Abs. 2 Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord

Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die Kriterien nach Artikel 22a KMG.

Art. 9c Abs. 1 und 2

Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.

Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, genügt die Einfuhrbewilligung auch für die Wiederausfuhr.

2022-1022 AS 2022 227 Kriegsmaterialverordnung AS 2022 227

Art. 11 Abs. 2

Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsverfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zu erbringen.

Art. 24b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. März 2022

Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 30. März 2022 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Die Verlängerung von Ausfuhrbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 erteilt worden sind, erfolgt nach bisherigem Recht.

Für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 bewilligt worden ist und das nicht oder nicht vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung und deren Verlängerung ausgeführt werden konnte, muss ein neues Ausfuhrgesuch eingereicht werden. Das neue Gesuch wird nach bisherigem Recht behandelt.

Footnotes

  1. [1] SR 514.511

II

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2022 in Kraft.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr