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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln

AS 2025 396 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 2 zercl. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2025-396/de/verordnung-des-edi-uber-die-hygiene-beim-umgang-mit-lebensmitteln

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (SR 817.024.1)

AS 2025 396

Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
(Hygieneverordnung EDI, HyV)

Änderung vom 2. Juni 2025

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 72 der Hygieneverordnung EDI vom 16. Dezember 20161,

Footnotes

  1. [1] SR 817.024.1

verordnet:

I

Die Hygieneverordnung EDI vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

Art. 74c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und abgegeben werden.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

2. Juni 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 32 Abs. 6, 66 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1 sowie 74)

Ziffer 1.2 und Fussnoten erhalten die folgende Fassung:

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen/deren Toxine,
Metaboliten

Probenahmeplan

Grenzwert

Analytische
Referenzmethode

Stufe, für die das Kriterium gilt

n

c

m

M

  • 1.2 Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen können

Listeria monocytogenes

5

0

100 KBE/g2

SN EN ISO 112903

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

5

0

In 25 g nicht nachweisbar4

SN EN ISO 11290-1

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

Footnotes

  1. [2] Die verantwortliche Person muss zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen können, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt.
  2. [3] 1 ml Inoculum wird auf eine Petrischale (140 mm Durchmesser) oder auf 3 Petrischalen (je 90 mm Durchmesser) aufgebracht.
  3. [4] L. monocytogenes in genussfertigen Lebensmitteln, die das Wachstum von L. monocytogenes begünstigen können, wenn der Lebensmittelunternehmer, der diese Lebensmittel hergestellt hat, nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen konnte, dass der Gehalt an L. monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte darauf hinweisen, dass das Bakterium in keiner der Probeneinheiten nachgewiesen wird, – unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird.