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Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

AS 2025 397 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 26 matg 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2025-397/de/verordnung-des-blw-uber-phytosanitare-massnahmen-fur-die-landwirtschaft-und-den-produzierenden-gartenbau

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Funtauna

Mida: Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (SR 916.202.1)

AS 2025 397

Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)

Änderung vom 26. Mai 2025

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 916.202.1

Ingress

gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 (PGesV),

Footnotes

  1. [2] SR 916.20

Art. 5aAnerkennung gleichwertiger Massnahmen

Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK3 festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.

Footnotes

  1. [3] SR 916.201

II

1 Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 3 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

26. Mai 2025

Bundesamt für Landwirtschaft:

i.V. Jean-Marc Chappuis

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

(Art. 1)

Ziff. 2

Der Eintrag betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031 erhält die folgende neue Fassung:

2 Anwendbares Recht

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:

Europäische Union

Schweiz

Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

PGesV

  • Art. 9 Abs. 1 und 2

Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV

  • Art. 13

Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV

  • Art. 17

Art. 13 PGesV

  • Art. 18

Art. 15 PGesV

  • Art. 24

Art. 18 PGesV

  • Art. 25

Art. 20 PGesV

  • Art. 29

Art. 23 PGesV

  • Art. 40 Abs. 1

Art. 7 Abs. 1 PGesV

  • Art. 42 Abs. 1

Art. 31 Abs. 1 PGesV

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

(Art. 2)

Ziff. 1.5

1 Kartoffeln aus Ägypten

1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2026 überprüft.

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen

(Art. 3)

1 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp.n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 sowie die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU4.

Footnotes

  1. [4] Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3.1.2018, ABl. L 2 vom 5.1.2018, S. 11.
1.2 Besondere Bestimmungen
  • 1.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

  • 1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.

2 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–10 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/20135.

Footnotes

  1. [5] Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Massnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2013, 26.7.2024.
2.2 Besondere Bestimmungen
  • 2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

  • 2.2.2 Die in den Artikeln 3–5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen zugelassene Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.

  • 2.2.3 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 und die Aufhebung der Abgrenzung nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.

  • 2.2.4 Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

3 Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) gelten die Artikel 1–11 sowie die Anhänge 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/13726.

Footnotes

  1. [6] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Massnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield), Fassung gemäss ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 16.
3.2 Besondere Bestimmungen
  • 3.2.1 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.

  • 3.2.2 Für die Berichterstattung nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

  • 3.2.3 Die in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.

  • 3.2.4 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:

    1. Forschung;

    2. Diagnose.

4 Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli gelten die Artikel 1 und 2 sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/19417.

Footnotes

  1. [7] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 13; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/356, ABl. L, 2025/356, 21.2.2025.
4.2 Besondere Bestimmungen

Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis and Spodoptera ornithogalli ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:

  1. Forschung;

  2. Diagnose.

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Anforderungen bezüglich des ToBRVF, die in Anhang IV Teile F und I und Anhang V Teile E und H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/20728 aufgeführt sind.

Footnotes

  1. [8] Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABI L 319 vom 10.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970, ABl. L, 2024/2970, 2.12.2024.

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK9 bei erhöhtem phytosanitären Risiko

(Art. 4)

Ziff. 2.1 Fussnote

Footnotes

  1. [9] SR 916.201

2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/120110.

Footnotes

  1. [10] Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2.; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2507, ABl. L, 2024/2507, 27.9.2024.
Ziff. 4

4 Spodoptera frugiperda (Smith)

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/113411.

Footnotes

  1. [11] Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62.

4.2 Besondere Bestimmungen

  • 4.2.1 Die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV oder eine Grenzeinlassstelle, so liegt die Zuständigkeit beim EPSD.

  • 4.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung nach den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.

  • 4.2.3 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 setzen die Zustimmung des BLW voraus.

  • 4.2.4 Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der jeweils zuständige kantonale Dienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.

  • 4.2.5 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

  • 4.2.6 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gemäss Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

Ziff. 6.1

6 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018

6.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119412.

Footnotes

  1. [12] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2636, ABl. L, 2024/2636, 9.10.2024.
Ziff. 7.1

7 Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

7.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone)Behrens und von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119213.

Footnotes

  1. [13] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2060, ABl. L, 2024/2060, 30.7.2024.
Ziff. 7.2.3

7.2 Besondere Bestimmungen

  • 7.2.3 Werden die spezifizierten Schädlinge gemäss Artikel 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 auf anderen Flächen als jenen nach Artikel 5 Ziffer 1 festgestellt, so sind folgende Massnahmen zu ergreifen:

    • – Auf den Flächen dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen bestimmt sind.

    • – Auf den Flächen geerntete Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung oder Grössensortierung bestimmt sind, dürfen nur an Verarbeitungs- oder Sortierbetriebe geliefert werden, die über geeignete und amtlich anerkannte Abfallbeseitigungsverfahren verfügen (EPSD oder zuständiger kantonaler Dienst), damit das Waschwasser und die Abfallerde kein nachweissliches Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten.

    • – Jegliche auf den Flächen produzierte Pflanzen, die ein Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten, dürfen nur angepflanzt werden, wenn Sie mindestens einer der Massnahmen unterzogen werden, die in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 aufgeführt sind.

Ziff. 8.1

8 Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014

8.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI «der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119314.

Footnotes

  1. [14] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632, ABl. L, 2024/2632, 8.10.2024.
Ziff. 9.1

9 Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

9.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119515.

Footnotes

  1. [15] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2382, ABl. L, 2024/2382, 9.9.2024.

Waren aus bestimmten Drittländern,
für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

(Art. 5)

  1. Die Waren, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/201916 aufgeführt.

  2. Waren, die gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom Einfuhrverbot ausgenommen sind und die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/121317 aufgeführt sind, sind nur dann vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgeführten Massnahmen getroffen wurden.

Footnotes

  1. [16] Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäss Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2025/312, ABl. L, 2025/312, 17.2.2025.
  2. [17] Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmassnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union, ABI. L 275 vom 24.8.2020, S. 5; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2931, ABl. L, 2024/2931, 28.11.2024.

Massnahmen von Drittländern, die zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV‑WBF-UVEK18 festgelegten Voraussetzungen

(Art. 5a)

1 Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta

Die von Israel getroffenen Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/165919 gelten als gleichwertig mit der Erfüllung der Voraussetzungen, die die Früchte nach Anhang 7 Ziffer 62.1 Buchstabe d PGesV-WBF-UVEK für die Einfuhr zusätzlich erfüllen müssen.

Footnotes

  1. [18] SR 916.201
  2. [19] Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission vom 27. September 2022 über gleichwertige Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta, Fassung gemäss ABl. L 250 vom 28.9.2022, S. 1.