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R-69-09 Veranlagungsverfügung - Ersatzbeleg

BAZG R-69-09-2022-01-01 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Dals 1 schan. 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/r-69-09-2022-01-01/de/r-69-09-veranlagungsverfugung-ersatzbeleg

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R-69-09 Veranlagungsverfügung - Ersatzbeleg

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen

Nichtzollrechtliche Erlasse Ausgabe 7/22 – 1. Januar 2022

Richtlinie 69-09

Veranlagungsverfügung / Ersatzbeleg Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer)

Die Richtlinie R-69 enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit zu den Artikeln 50 bis 64 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen. Sie bezweckt die einheitliche Anwendung der Bestimmungen zur Mehrwertsteuer auf der Einfuhr und richtet sich an Fachleute.

Aus dieser Richtlinie können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Richtlinie entweder nur männliche oder nur weibliche Bezeichnungen verwendet. Sie gelten immer auch für das jeweils andere Geschlecht.

Richtlinie R-69-09 – 1.1.2022

1 Veranlagungsverfügungen und Ersatzbelege

1.1 Zweck der Veranlagungsverfügung MWST

Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer benötigen die nachstehend beschriebenen Importeure die vom BAZG ausgestellte Veranlagungsverfügung MWST, um gegenüber der zuständigen Steuerverwaltung nachweisen zu können, dass die Einfuhrsteuer für die von ihnen eingeführten Gegenstände entrichtet worden ist.

Dies betrifft Importeure, die

– im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind;

– mit der ESTV oder der STV FL nach der effektiven Methode abrechnen (Art. 36 MWSTG); und

– die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen;

Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist eine der Voraussetzungen, dass nachgewiesen werden kann, dass die Einfuhrsteuer tatsächlich bezahlt worden ist (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Bei der Mehrwertsteuer gilt der allgemeine steuerrechtliche Grundsatz zur Beweislastverteilung. Danach hat der Steuerpflichtige behauptete steuermindernde Tatsachen zu beweisen und bei fehlendem Beweis die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Vorsteuerabzug ist eine steuermindernde Tatsache, da die Steuer, welche der Steuerpflichtige der zuständigen Steuerverwaltung abzuliefern hat, durch den Vorsteuerabzug vermindert wird.

Kann der Importeur die Einfuhrsteuer in seiner periodischen Abrechnung mit der ESTV oder der STV FL nicht oder nur teilweise als Vorsteuer anrechnen lassen, erstattet das BAZG eine zuviel erhobene Einfuhrsteuer. Bei Erstattungsbegehren hat der Anspruchsberechtigte dem BAZG mitzuteilen, mit welcher Veranlagungsverfügung MWST die Einfuhrsteuer erhoben wurde.1

Ist eine Veranlagungsverfügung MWST in Papierform beim Steuerpflichtigen in Verlust geraten, wird auf Gesuch hin ein Ersatzbeleg ausgestellt. Aus dem Ersatzbeleg lassen sich dieselben Rechte wie aus dem Original der Veranlagungsverfügung MWST ableiten.

1.2 Ersatzbelege für Veranlagungsverfügungen MWST in Papierform

Erstellt das BAZG für eine Veranlagungsverfügung MWST einen Ersatzbeleg, so hat der Ersatzbeleg rechtlich die gleichen Wirkungen wie das Original der Veranlagungsverfügung MWST. Wurde das Original nachträglich geändert (z. B. geänderter Importeur), erscheint diese Berichtigung auch auf dem Ersatzbeleg. Nebst den auf dem Original aufgeführten Angaben enthält der Ersatzbeleg folgenden Vermerk:

Ersatzbeleg vom ...................

– Aus dem Original der Veranlagungsverfügung MWST oder einer Kopie dieses Ersatzbelegs lässt sich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug ableiten.

– Zuwiderhandlungen sind strafbar.

– Die zuständige Steuerverwaltung ist über die Ausstellung dieses Ersatzbelegs informiert.

1 vgl. Richtlinie 69-05

Richtlinie 69-09 – 1.1.2022

Nur aus Ersatzbelegen, welche diesen Vermerk enthalten, kann hinsichtlich des Vorsteuerabzugs dasselbe Recht wie aus dem Original der Veranlagungsverfügung MWST abgeleitet werden. Ein als Duplikat oder Kopie bezeichneter Beleg ist kein Ersatzbeleg.

1.3 Zuständigkeiten für das Erstellen von Ersatzbelegen

– Erstellen des ersten Ersatzbelegs Zollstelle, welche die Veranlagungsverfügung MWST ausgestellt hat.

– Erstellen des zweiten, dritten etc. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Ersatzbelegs Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse Taubenstrasse 16

3003 Bern

1.4 Vorgehen beim Ausstellen von Ersatzbelegen

– Die Zollstelle erstellt pro Einfuhrzollanmeldung nur einen Ersatzbeleg. Gesuche um weitere Ersatzbelege werden durch die Direktion BAZG, NZE vorgängig geprüft;

– Zur Erstellung eines Ersatzbelegs wird die aktuell gültige Version der Veranlagungsverfügung MWST auf Papier ausgedruckt;

– Die Bezeichnung «Veranlagungsverfügung MWST» wird mit dem Vermerk « 1. Ersatzbeleg» ergänzt;

– Zusätzlich wird folgender Hinweistext ergänzt:

«Aus dem Original der Veranlagungsverfügung MWST oder einer Kopie dieses Ersatzbelegs lässt sich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug ableiten. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Die zuständige Steuerverwaltung ist über die Ausstellung dieses Ersatzbelegs informiert.»

– Der Ersatzbeleg wird mit Stempel und Unterschrift beglaubigt;

– Im System e-dec des BAZG wird bei der entsprechenden Einfuhrzollanmeldung vermerkt, dass ein Ersatzbeleg ausgestellt wurde.

1.5 Meldungen

Je nach dem, ob der Steuerpflichtige in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein domiziliert ist, informiert das BAZG die ESTV bzw. die STV FL mit einer Kopie des Ersatzbelegs.

1.6 Gebühren

Für das Erstellen von Ersatzbelegen wird eine Gebühr erhoben (vgl. Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [SR 631.035]).