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Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

BBl 1999 5110 · Bundesblatt

Dals 29 zercl. 1999

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/1999-5110/de/strassenverkehrsgesetz-register-fur-fahrzeuge-und-fahrzeughalter-sowie-fur-administrativmassnahmen-gegen-fahrzeugfuhrer

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Act che resulta: Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer) (AS 2000 2795)

BBl 1999 5110

Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999

(Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

Änderung vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst:

I Das Strassenverkehrsgesetz2 wird wie folgt geändert:

Art. 104 Abs. 2 und 3 2 Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassenverkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923 anwendbar. 3 Aufgehoben

Art. 104a Fahrzeug- und 1 Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automati- Fahrzeughalterregister siertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS). 2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

a. Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19964; b. Erstellung der Fahrzeugstatistik; c. Identifikation des Halters und Fahndung; d. Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung.

g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die Datensicherheit. 7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

Art. 104b Administrativ- 1 Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt führt in Zusammassnahmen- Register menarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS). 2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer; c. Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen. 3 Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich: a. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen; b. Fahrverbot; c. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden; d. Aberkennung ausländischer Führerausweise; e. Verwarnung; f. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen; g. Auflagen; h. neue Führerprüfung; i. Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung; j. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a–i. 4 Neben dem für den Strassenverkehr zuständigen Bundesamt bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten. 5 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Datenberichtigung; e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die Datensicherheit. 7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1999 Nationalrat, 18. Juni 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 19996 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999

6 BBl 1999 5110